Frankreich: Haftung von Plattformen für das Teilen von Online-Inhalten
Mit Artikel 17 Abs. 3 der EU-Richtlinie 2019/790 vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte wurde die Verantwortlichkeit für die öffentliche Wiedergabe bzw. die öffentliche Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke auf Online-Plattformen wie YouTube auf die Plattformen verlagert. Die Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten wurden insoweit von der Haftungsprivilegierung der Provider ausgenommen.
In Umsetzung dieser Richtlinie hat Frankreich mit Verordnung vom 12. Mai 2021 (Nr. 2021-580) die Pflichten und die Haftung von Online-Plattformen zum Teilen von Inhalten neu geregelt.
Die Richtlinie definiert „Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten“ als Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, bei dem der Hauptzweck bzw. einer der Hauptzwecke darin besteht, eine große Menge an von seinen Nutzern hochgeladenen, urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zu speichern und der Öffentlichkeit Zugang hierzu zu verschaffen, wobei dieser Anbieter diese Inhalte organisiert und zum Zwecke der Gewinnerzielung bewirbt.
Aufgrund der Unschärfe des Begriffes „große Menge“ ist es für die nationalen Gesetzgeber erforderlich, den Anwendungsbereich der Regelung zu präzisieren. Dies ist in Frankreich nun mit dem Dekret Nr. 2021-1369 vom 20. Oktober 2021 und einem Erlass vom selben Tag (Ref. MICB2128634A) geschehen. Danach liegt eine „große Menge“ an urheberrechtlich geschützten Werken insbesondere vor, wenn
- der Dienst mindestens 400.000 eindeutige (unique) Besucher in Frankreich pro Monat hat, berechnet auf der Grundlage des letzten Kalenderjahres, oder
- die Anzahl der Dateien mit Inhalten, die von den Nutzern dieses Dienstes hochgeladen werden, einen der folgenden Schwellenwerte überschreiten:
- Audiovisuelle Werke: 100 Dateien
- Radiowerke einschließlich Podcasts: 100 Dateien
- Musikalische Werke: 5.000 Dateien
- Werke der bildenden Künste: 10.000 Dateien
- Werke der Schriftkunst, darunter Zeitungsartikel und Hörbücher: 100 Dateien
- Videospiele: 100 Dateien
- Inhalte, die alle Arten von Werken umfassen: 10.000 Dateien
Unklar ist, ob es sich bei den Schwellenwerten hinsichtlich der Anzahl der hochgeladenen Dateien um Angaben pro Monat oder insgesamt handelt. Wie dem auch sei, haben angesichts der sehr niedrigen Schwellenwerte jedenfalls auch kleinere Plattformen die Verpflichtung, selbst für eine ausreichende Lizensierung der von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte zu sorgen.
Sie möchten mehr über den Datenschutz in Frankreich erfahren? In unserem Artikel Datenschutz in Frankreich nach der DSGVO finden Sie alles über die Ziele, Pflichten und Vorkehrungen im Zusammenhang mit der europäischen Datenschutz-Grundverordnung.
06.01.2022