Frankreich reformiert sein Recht der Kreditsicherung
Mit der Verordnung Nr. 2006 – 346 vom 23.03.2006, die am 25.03.2006 in Kraft getreten ist, hat die französische Regierung das französische Kreditsicherungsrecht grundlegend reformiert. Mit der Modernisierung zahlreicher häufig veralteter Sicherungsmittel soll die Kreditvergabe in Frankreich angekurbelt werden.
Durch die Reform wurde das Recht der Kreditsicherheiten neu strukturiert und zahlreiche in Nebengesetzen enthaltene Regelungen in das französische Zivilgesetzbuch (Code Civil) eingearbeitet. Fortan wird klar differenziert zwischen den Personalsicherheiten einerseits und den Realsicherheiten andererseits.
Die Personalsicherheiten sind nunmehr in den Artikeln 2287-1 bis 2322 geregelt.
Es gibt grundsätzlich drei Personalsicherheiten:
- Die Bürgschaft,
- die eigenständige Garantie und
- die sogenannte Absichtserklärung (lettre d’intention).
Das Recht der Bürgschaft ist unverändert geblieben, da der Gesetzgeber die Regierung zu einer entsprechenden Reform nicht ermächtigt hatte. Hier bleibt es bei den zum Teil umständlichen Formvorschriften des bisherigen Rechts.
Die neuen Rechtsinstitute der autonomen Garantie und der Absichtserklärung werden fortan in den Artikeln 2321 und 2322 geregelt. Die autonome Garantie wird in Artikel 2321 als die Verpflichtung definiert, durch die sich der Garantiegeber im Hinblick auf die Schuld eines Dritten verpflichtet, einen Betrag entweder auf erstes Anfordern oder aber nach vereinbarten Modalitäten zu zahlen. Die Absichtserklärung ist nach Artikel 2322 die Verpflichtung, etwas zu tun oder zu unterlassen im Hinblick auf die Unterstützung des Schuldners bei der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gegenüber dem Gläubiger. Im Gegensatz zur Bürgschaft handelt es sich bei beiden Sicherheiten um eigenständige Verpflichtungen des Sicherungsgebers ohne jegliche Akzessorietät. Aufgrund der weitreichenden Folgen darf die eigenständige Garantie auch nicht im Zusammenhang mit einem Verbraucherkredit oder einem Immobilienkredit bestellt werden (Artikel L 313-10-1 frz. Verbraucherschutzgesetz).
Da beide Sicherheiten als „Garantien“ im Sinne von Artikel L 225-35 Absatz 4 des französischen Handelsgesetzbuches angesehen werden dürften, wird hinsichtlich ihrer Bestellung stets die Zustimmung des Verwaltungsrates notwendig sein, um gegenüber der die Sicherheit bestellenden Gesellschaft auch wirksam zu sein. Hierauf müssen Sicherungsnehmer also auch im Zusammenhang mit diesen beiden neuen Sicherungsmitteln achten, sofern die Sicherheit durch eine Gesellschaft bestellt wird.
In der folgenden Abhandlung soll ein erster Überblick über das neue französische Kreditsicherungsrecht gegeben werden, wobei das Hauptaugenmerk auf die rechtlichen Neuerungen gerichtet wird.
In einem ersten Teil werden dabei die Mobiliarsicherheiten (A) behandelt, in einem zweiten Teil (B) die Immobiliarsicherheiten.
- Mobiliarsicherheiten
Das Pfandrecht nimmt auch im neuen französischen Recht der Kreditsicherheiten eine herausragende Stellung ein. Es ist und bleibt die geläufigste Mobiliarsicherheit. Im Gegensatz zum deutschen Recht sind die Rechtsinstitute der Sicherungsübereignung und der Sicherungszession unverändert kaum bekannt und in der Praxis nur wenig geläufig. Bislang werden diese Kreditsicherungsmittel gar für unzulässig gehalten.
Dies sollten insbesondere deutsche Darlehensgeber bei der Bestellung von Sicherheiten über die Grenze beachten, da nach international-privatrechtlichen Gesichtspunkten durchaus französisches Recht für die Beurteilung der Wirksamkeit der Sicherungsbestellung zu beachten sein kann.
- Bestellung des Pfandrechts
Im Unterschied zum früheren Recht ist das Pfandrecht nunmehr kein Realvertrag mehr und erfordert damit auch nicht mehr die Übergabe des Pfandguts. Durch die Reform wurde damit erstmals das besitzlose Pfandrecht in das französische Zivilrecht eingeführt.
Ein Pfandrecht kann damit nunmehr allein durch schriftliche Vereinbarung bestellt werden, wobei der Vertrag Angaben zur besichernden Forderung, zum verpfändeten Gegenstand, sowie nähere Angaben zu seiner Art enthalten muss (Artikel 2336).
Artikel 2334 stellt klar, dass allein eine Pfandrechtsbestellung durch einen Dritten nicht dazu führt, dass der Pfandgläubiger auch anderes Vermögen als das Pfandgut verwerten kann, so dass der Dritte (über das Pfandrecht hinaus) keine persönliche Verpflichtung gegenüber dem Pfandgläubiger eingeht, es sei denn, er hat zusätzlich eine Bürgschaft übernommen.
Ist der Sicherungsgeber im gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft verheiratet, so regelt Artikel 1422, dass die Verpfändung von Gemeinschaftsgut der Zustimmung seines Ehegatten bedarf.
Zur Wirksamkeit einer Verpfändung gegenüber Dritten ist nach Artikel 2337 und Artikel 2338 entweder die Übergabe des Pfandguts an den Gläubiger oder einen bestimmten Dritten notwendig oder aber, sofern das Pfandrecht besitzlos bestellt werden soll, die Veröffentlichung der Verpfändung in einem Pfandregister erforderlich.
Nach neuem Recht können auch zukünftig Sachen oder Sachgemeinschaften (Artikel 2333 Absatz 2) oder auch Gattungssachen verpfändet werden, wenn die Pfändungsvereinbarung die Verpflichtung des Pfandschuldners enthält, die Pfandsachen bei Abhandenkommen durch Sachen gleicher Art und Güte zu ersetzen (Artikel 2342).
- Verwertung des Pfandgutes
Die Verwertung des Pfandes wurde erheblich vereinfacht und beschleunigt. Weiterhin unzulässig ist der freihändige Verkauf des Pfandgutes. Es ist dem Gläubiger jedoch fortan möglich, das Pfandgut über einen Zwangsverkauf nach den Vorschriften des Zwangsvollstreckungsgesetzes zu verwerten oder aber die gerichtliche Zuteilung des Pfandgutes zu beantragen, ohne dass zuvor ein Sachverständigengutachten notwendig ist, wie dies zuvor erforderlich war.
Das bislang existierende Verbot des Pfandvertrages mit Verfallsklausel (sog. pacte commissoire) wurde durch die Reform aufgehoben. Der Pfandgläubiger kann damit im Falle der Säumigkeit des Schuldners und vorbehaltlich der Einholung eines Sachverständigengutachtens auch unmittelbar Eigentümer des Pfandgutes werden.
- Sonderproblem: Verpfändung von Warenlagern
Eine wesentliche Neuerung enthält die Reform im Bereich der Verpfändung von Warenlagern. Angesichts der Tatsache, dass die französische Praxis bislang nur das Besitzpfandrecht kannte und die Globalzession oder -übereignung in der Praxis nicht zulässig oder bekannt war, bedurfte es nach alter Rechtslage stets der Einschaltung ausgewählter Dienstleister, die das Warenlager des Sicherungsgebers umzäunten und nur Befugten den Zutritt gewährten, um äußerlich eine Übergabe des Lagers zu manifestieren. Dieses Verfahren erwies sich in der Praxis jedoch als zu umständlich und zu kostenintensiv.
Um der Praxis ein effektiveres und einfacheres Kreditsicherungsmittel im Zusammenhang mit Warenlagern an die Hand zu geben, hat die Regierung nun auch das besitzlose Pfandrecht an Warenlagern eingeführt, wobei dieses Kreditsicherungsmittel nur zugunsten von Banken und Kreditinstituten eingesetzt werden kann.
Ein solches Pfandrecht kann durch privatrechtschriftliche Vereinbarung eingeräumt werden, wobei diese Vereinbarung bestimmte Angaben enthalten muss, um wirksam zu sein (Artikel 11527-1 Code de Commerce). Zudem ist eine Eintragung der Pfandrechtsbestellung in einem öffentlichen Register erforderlich, das bei dem Gericht geführt wird, an dem der Schuldner seinen Gesellschafts- oder Wohnsitz hat. Erfolgt die Eintragung nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen, so ist die Pfandrechtsbestellung unwirksam (vgl. Artikel 11527-4 Absatz 1).
Im Gegensatz zum ordentlichen gesetzlichen Pfandrecht ist bei Warenlagern der Pfandvertrag mit Verfallsklausel untersagt (vgl. Artikel 11527-4 Code de Commerce). Das Lager kann nur durch öffentliche Versteigerung (vgl. Artikel 2346) oder aber durch gerichtliche Zuteilung verwertet werden (vgl. Artikel 2347).
- Verpfändung von Forderungen
Der für die Praxis wohl wichtigste Punkt in der Reform betrifft die Verpfändung von Forderungen. Wie bereits einleitend erwähnt, kennt das französische Recht mit Ausnahme der sog. Cession Dailly, die auf den Handelsverkehr beschränkt ist, die Sicherungsabtretung nicht, so dass im Zusammenhang mit Forderungen bis auf wenige Ausnahmen (Software und Lebensversicherungen) grundsätzlich auf das allgemein für Forderungen nicht adäquate allgemeingesetzliche Pfandrecht zurückgegriffen wurde.
Auch hier hat die Regierung die gesetzliche Regelung verbessert und sowohl die Pfandrechtsbestellung als auch die -verwertung erleichtert.
Die Verpfändung von Forderungen muss schriftlich erfolgen, um wirksam zu sein. Betrifft die Verpfändung zukünftige Forderungen, so müssen diese bestimmbar sein. Das Pfandrecht einer zukünftigen Forderung, entsteht mit der Entstehung der Forderung. Eine weitere Publizität ist im Gegensatz zum alten Recht nicht mehr notwendig, damit die Verpfändung auch gegenüber dem Drittschuldner wirksam ist. Die Verpfändung muss diesem angezeigt (und nicht, wie bislang, durch Gerichtsvollzieher zugestellt) werden oder aber der Drittschuldner muss als Partei an der Pfandrechtsbestellung teilnehmen, damit sie auch ihm gegenüber wirksam ist.
Betrifft die Verpfändung ein Konto, so umfasst die verpfändete Forderung den Kontostand zum Zeitpunkt der Verwertung der Sicherheiten, gleich ob er vorläufig oder endgültig ist.
Im Säumnisfall hat der Gläubiger die Wahl (Artikel 2365): Entweder er beantragt sofort die Zuteilung des gepfändeten Anspruchs durch Gerichtsentscheidung oder auf Grund einer mit dem Pfandschuldner getroffenen Vereinbarung (Verfallsklausel) oder aber er wartet die Fälligkeit der zu sichernden Forderung ab. In diesem Fall lässt er sich den fälligen Anspruch wie oben beschrieben auszahlen, gleich ob dem Drittschuldner die Pfändung mitgeteilt wurde oder nicht.
- Immobiliarsicherheiten
Im Zusammenhang mit Immobiliarsicherheiten ist nach wie vor die Hypothek das geläufigste Kreditsicherungsmittel. Eine mit der Grundschuld vergleichbare Sicherheit kennt das französische Recht nicht. Die Vorschriften zur Hypothek wurden im Zuge der Reform so vereinfacht, dass einige Autoren die Hypothek nun als eine sinnvolle Alternative zur Bürgschaft ansehen.
- Bestellung
Hinsichtlich der Bestellung ist zwar nach wie vor die notarielle Form erforderlich, allerdings ist es nicht mehr erforderlich, dass zwei Notare oder ein Notar in Anwesenheit von zwei Zeugen die Bestellung der Hypothek beurkunden müssen.
Ferner können Hypotheken fortan nach Artikel 2420 in drei Ausnahmefällen auch für noch nicht existente Immobilien bestellt werden:
- Fehlende oder unzureichend existente Güter;
- Verlust oder Wertverlust des belasteten Grundstücks, so dass dieses die Forderung nur unzureichend absichert;
- begonnene Baumaßnahmen oder lediglich in Planung befindliche Baumaßnahmen auf einem fremden Grundstück.
Die Hypothek kann zugleich auch für zukünftige Forderungen bestellt werden, sofern diese bestimmbar sind (Artikel 2421). Dies gilt auch für eine unbestimmte Zeit, wobei der Besteller die Hypothek hier jederzeit kündigen kann (Artikel 2423).
Artikel 2423 bestimmt ferner, dass zur Wirksamkeit der Bestellung die zu besichernde Forderung im notariellen Vertrag angegeben werden muss.
- Verwertung
Auch die Verwertung der Hypothek ist erheblich vereinfacht, da fortan sowohl die gerichtliche als auch die vertragliche (pacte commissoire) Zuteilung der Immobilie an den Hypothekengläubiger möglich ist, sofern die Immobilie nicht den Hauptwohnsitz des Schuldners darstellt (Artikel 2458 und Artikel 2459) und vorbehaltlich der Einholung eines Wertgutachtens (Artikel 2460).
- Wideraufladbare Hypothek
Noch innovativer ist die Verordnung insoweit, als sie eine sog. wideraufladbare Hypothek einführt. Dies bedeutet, dass ein und dieselbe Hypothek verschiedene bereits existierende oder künftige Forderungen nacheinander oder zeitgleich absichern kann.
Jede besicherte Forderung hat den Rang, der Ihr durch die ursprüngliche Eintragung zugeteilt wird. Die notarielle Vereinbarung wird in der Form eines Hinweises am Rande der Urschrift veröffentlicht (sog. mention en marge), um auch Dritten gegenüber wirksam zu sein (Artikel 2430 und Artikel 2422). Bei Nichteinhaltung dieser Formvorschrift folgt die Löschung (Artikel 2440).
Das Eintragungsprotokoll, welches beim Hypothekenregister hinterlegt wird, muss ausdrücklich auf die Wiederaufladbarkeit der einzutragenden Hypothek hinweisen (Artikel 2428).
Revolvierende Darlehen können mittels wiederaufladbarer Hypotheken nicht besichert werden.
Eine vor Inkrafttreten der Verordnung, d. h. vor dem 25.03.2006 eingetragene Hypothek kann nach Artikel 59 in eine sog. wiederaufladbare Hypothek umgewandelt werden kann, sofern ein Zusatzvertrag geschlossen wird, wonach die Hypothek auch andere Forderungen unter den Voraussetzungen des Artikel 2422 des Code Civil besichern kann und der Zusatzvertrag in der Form des Artikel 2428 veröffentlicht wird.
Dieser Zusatzvertrag ist gegenüber Dritten nicht wirksam, die eine Hypothek vor dem Zeitpunkt des Inkrafttreten der Verordnung haben eintragen lassen und gegenüber solchen, die zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttretens und der Eintragung des Zusatzvertrages haben eintragen lassen.
- Hypothekarische Sicherung eines tilgungsfreien Darlehens
Inspiriert durch das amerikanische Modell reverse mortgage können in Frankreich fortan auch tilgungsfreie Darlehen hypothekarisch besichert werden, durch die ein Kreditinstitut einer natürlichen Person ein Darlehen bewilligt, das am Ende seiner Laufzeit entweder zum Todeszeitpunkt oder aber zum Zeitpunkt des Verkaufes der durch die Hypothek belasteten Immobilie (Artikel 314 – 1) zu tilgen ist.
Die Hypothek kann in solchen Fällen nur auf ausschließlich zu Wohnzwecken dienende Immobilien eingetragen werden. Die Hypothekenbestellung erfolgt auch hier durch notarielle Urkunde. Das von der Bank dem Kunden vorzulegende Angebot auf Abschluss eines solchen Darlehens hat strengen gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen (Artikel L 314-5 ff. Code de la consommation).
Die Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers oder seiner Rechtsnachfolger dürfen nie den Wert seiner Immobilie zum Zeitpunkt des Vertragsendes übersteigen, der notfalls mittels Sachverständigengutachtens ermittelt werden muss (Artikel L 314-9, L 314-13, L 314-14). Hingegen ist eine vorzeitige Rückführung des Darlehens immer möglich.
Um unbedachte Verpflichtungen zu vermeiden, ist die Werbung für solche Darlehensprodukte streng reglementiert und Haustürgeschäfte unzulässig.
Derartige Hypotheken können durch gerichtliche Zuteilung oder aber durch vertragliche Übernahme (pacte commissoire) in das Eigentum verwertet werden.
ZUSAMMENFASSUNG
Das neue Recht der Kreditsicherheiten erscheint moderner und für den Darlehensgeber und Sicherungsnehmer effizienter. Insbesondere die bislang unzulässige Verfallsklausel (sog. pacte commissoire) wurde für zahlreiche Kreditsicherungsmittel zugelassen. Hierdurch kann der Sicherungsnehmer das Pfandgut häufig schon auf Grund des Sicherungsvertrages verwerten, in dem er es in sein Eigentum überführt und anschließend veräußert. Hierdurch wird die Verwertung erheblich beschleunigt und ist insgesamt kostengünstiger und effizienter.
Die Kreditsicherungsinstitute der Sicherungsübereignung und -zession sind demgegenüber im französischen Recht nach wie vor umstritten und werden in der Praxis wenig eingesetzt.
Angesichts der Tatsache, dass einige Gerichte diese Sicherungsmittel in ein Pfandrecht umqualifiziert und anschließend wegen Nichteinhaltung der für die Pfandrechtsbestellung notwendigen Vorgaben für unwirksam erklärt haben, ist bei ihrer Verwendung über die Grenze hinweg Vorsicht geboten.
22.05.2006