Frankreich: Schadensersatzanspruch des Urhebers verjährt einheitlich ab erster Kenntniserlangung
Nach deutschem Recht ist eine urheberrechtsverletzende Dauerhandlung zur Bestimmung des Verjährungsbeginns gedanklich in einzelne Handlungen (Tage) aufzuspalten, für die jeweils eine gesonderte Verjährungsfrist läuft (vgl. BGH, Urteil vom 15.1.2015 - I ZR 148/13). Dies hat zur Folge, dass der Urheber bei fortdauernden Rechtsverletzungen in der Regel zumindest noch diejenigen Ansprüche geltend machen kann, die in den letzten zehn Jahren vor Klageerhebung entstanden sind.
Anders ist die Verjährung urheberrechtlicher Ansprüche im französischen Recht geregelt: Danach verjähren die Schadensersatzansprüche des Urhebers auch bei fortgesetzten Urheberrechtsverletzungen einheitlich ab dem Tag der erstmaligen Kenntniserlangung durch den Urheber.
Zwischenzeitlich wurde das in unserer letztjährigen Veröffentlichung „Verjährungsbeginn bei Urheberrechtsverletzungen in Frankreich“ erwähnte Urteil der Cour d'Appel de Douai (Urteil vom 22. September 2022, Az. 21/06332) höchstrichterlich bestätigt: Mit Urteil vom 15. November 2023 (Az. 22-23.266) hat der französische Kassationsgerichtshof die vom klagenden Rechteinhaber vertretene Ansicht verworfen, wonach Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen überhaupt nicht der Verjährung unterlägen, jedenfalls aber die Verjährung erst mit Beendigung der Rechtsverletzung beginne.
Der Gerichtshof stellte zunächst klar, dass Schadensersatzansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen grundsätzlich der fünfjährigen regelmäßigen Verjährungsfrist des Art. 2224 Code civil unterliegen. Hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist bestätigte das Gericht, dass die Verjährungsfrist einheitlich ab dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der Urheber erstmals Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat, auch wenn die Rechtsverletzung nach diesem Zeitpunkt noch andauert.
Mit dieser Entscheidung des Kassationsgerichtshofs, die man inhaltlich durchaus als verfehlt bezeichnen kann, dürfte die bislang teilweise abweichende Entscheidungspraxis einiger Instanzgerichte (vgl. Berufungsgericht Aix-en-Provence, Urt. v. 9.5.2019, Az. 16/14344) beendet sein. Die Rechtsinhaber müssen sich daher auf die Auswirkungen dieser Rechtsprechung einstellen und im Zweifel rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen.
14.10.2024