Französische Suchmaschine im Internet führt zur Verleumdung
Der französische Kassationshof (Cour de Cassation) hatte sich mit der Rechtsfrage auseinander zu setzen, ab wann sich eine Suchmaschine durch die von ihr gelieferten Vorschläge als verleumderisch erweisen kann und nach welchen Kriterien die Personen zu bestimmen sind, die in einem solchen Streitfall rechtlich belangt werden können.
Bei der Eingabe des Vor- und Zunamens (erst verkürzt und anschließend vollständig) der betroffenen Person bei dem Dienst „Google suggest“ wurden folgende Vorschläge in der Rubrik „Verwandte Suchanfragen“ angezeigt: Vor- und Zuname, die nacheinander mit folgenden Begriffen in Verbindung gebracht wurden: Vergewaltigung, verurteilt, Satanist, Gefängnis, Vergewaltiger. Daraufhin hat die betroffene Person gegen die Firma Google Inc., den für die Internetseite www.google.fr Verantwortlichen im Sinne des Presserechts und die Firma Google France in Frankreich Klage wegen Verleumdung erhoben.
Die Cour d'appel (französisches Berufungsgericht) von Paris hat per Beschluss vom 14. Dezember 2011 sämtliche ihrer Anträge zurückgewiesen. Der Kläger legte daraufhin Revision ein.
Der französische Kassationshof hat diesen Revisionsantrag per Beschluss vom 19. Februar 2013 mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Kriterien der Vorsicht in der Ausdrucksweise und der Gewissenhaftigkeit der Ermittlung angesichts eines Suchvorgangs, dessen Funktionalität sich darauf beschränkte, auf Kommentare zu einem öffentlich diskutierten Rechtsfall zu verweisen, erfüllt waren. Damit bestätigt er, dass Google France nicht belangt werden kann, weil diese weder für das Funktionieren der Suchmaschine noch für die Seite www.google.fr direkt haftet und nicht an der Erstellung der ihr zur Last gelegten Punkte beteiligt war.
11.03.2013