Geldstrafe bei Unterlassung von Arbeitnehmergesprächen in Frankreich
In Frankreich sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, mit jedem ihrer Arbeitnehmer ein berufliches Gespräch nach folgenden Vorgaben zu führen:
- Alle 2 Jahre: ein Gespräch über die beruflichen Entwicklungsperspektiven
- Alle 6 Jahre: eine Bilanz der beruflichen Laufbahn
In Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten muss der Arbeitgeber das persönliche Weiterbildungskonto des Arbeitnehmers bezuschussen, wenn der Arbeitnehmer in den letzten 6 Jahren nicht zu den beruflichen Gesprächen (zweijährliche Gespräche und Bilanzgespräch) eingeladen wurde und an mindestens einer anderen als einer "obligatorischen" Weiterbildung teilgenommen hat.
Die Höhe des CPF-Zuschusses (CPF: compte professionnel de formation) wurde auf 3.000 € für jeden betroffenen Arbeitnehmer festgelegt.
Der Betrag muss an die Caisse des dépôts et consignation über den „Espace des Employeurs et des Financeurs“ (EDEF) dieser Plattform überwiesen werden.
Die Zahlung erfolgt spätestens am letzten Tag des Kalenderquartals, in dem das Gespräch hätte stattfinden sollen.
Beispiel: Wenn das Bilanzgespräch am 15. April 2022 hätte stattfinden sollen, hat der Arbeitgeber bis zum 30. September 2022 Zeit, um die Auszahlung vorzunehmen.
Das Fortbildungskonto des Arbeitnehmers wird nach Erhalt des Betrags mit dem entsprechenden Betrag aufgefüllt.
Wenn der Arbeitgeber den CPF nicht unaufgefordert innerhalb der vorgesehenen Frist bezuschusst, kann er eine Abmahnung erhalten. Kommt er dieser nicht nach, zahlt er den Zuschuss und eine Strafe in gleicher Höhe, d. h. 6.000 € pro Arbeitnehmer.
Praxistipp:
Überprüfen Sie die Einhaltung solcher Gespräche in Ihrem Unternehmen. Eine Unterlassung kann teuer werden.
Sollten Sie den Zuschuss zahlen müssen, gehen Sie dieser Verpflichtung spätestens nach Erhalt der Abmahnung nach, um weitere Kosten zu vermeiden.
04.05.2022