Greenwashing – französischer Gesetzesentwurf will unzutreffende Umweltaussagen bekämpfen
Der Gesetzesentwurf "Klima und Resilienz", der zurzeit dem französischen Senat zur Abstimmung vorliegt, will den Umwelt-, insbesondere den Klimaschutz, durch verschiedenste Maßnahmen verstärken. Eine davon ist die Klarstellung der Strafbarkeit der „ökologischen Schönfärberei“ („écoblanchiment“) und die Verschärfung der möglichen Sanktionen.
Angesichts des zunehmenden Umweltbewusstseins in der Bevölkerung möchten viele Unternehmen die positiven Umwelteigenschaften ihrer Produkte und Dienstleistungen in ihrer Kommunikation hervorheben. Dabei ist die Verlockung groß, die Dinge in einem etwas positiveren Licht erscheinen zu lassen, als dies der Realität entspricht.
Unter einer Umweltaussage versteht man gemeinhin die Behauptung, ein Produkt oder eine Dienstleistung sei – etwa aufgrund der Zusammensetzung, des Herstellungs- oder Produktionsverfahrens, der Entsorgungsmöglichkeiten oder des Energieverbrauchs oder Verschmutzungsgrads – umweltfreundlich bzw. weniger umweltschädlich als konkurrierende Waren oder Dienstleistungen.
Unzutreffende Umweltaussagen können bereits nach der bestehenden Gesetzeslage irreführende geschäftliche Handlungen darstellen. Allerdings werden sie bislang im Katalog der irreführenden geschäftlichen Handlungen nicht ausdrücklich erwähnt.
Der eingangs erwähnte Gesetzesentwurf will daher das Verbot irreführender geschäftlichen Handlungen im französischen Verbrauchergesetzbuch um Vorschriften zum „Greenwashing“ ergänzen und die damit verbundenen Strafen verschärfen.
Zum einen sollen in den Katalog der wesentlichen Merkmale in Art. L.121-2 Verbrauchergesetzbuch die Umweltauswirkungen der Ware oder Dienstleistung aufgenommen werden. Darüber hinaus soll klarstellend erwähnt werden, dass auch unzutreffende Angaben über den Umfang der Verpflichtungen des Unternehmers in Bezug auf die Umweltauswirkungen der Ware oder Dienstleistung irreführende geschäftliche Handlungen darstellen.
Zum anderen soll Artikel L.132-2 des Verbrauchergesetzbuches, der den Strafrahmen für irreführende geschäftliche Handlungen festlegt, um einen Absatz 3 zu ergänzt werden, der für irreführende Umweltaussagen einen höheren Bußgeldrahmen vorsieht. Das Bußgeld soll hier bis zu 80 % (anstatt von 50 %) derjenigen Ausgaben entsprechen können, die der Unternehmer für die Durchführung der irreführenden Geschäftspraxis getätigt hat. Zudem wird die Veröffentlichung der Bestrafung des Unternehmers zwingend vorgeschrieben, unter anderem auch auf seiner Webseite.
Es ist aber nicht auszuschließen, dass im laufenden Gesetzgebungsverfahren noch Änderungen an dem Gesetz vorgenommen werden. In diesem Fall würden wir diesen Artikel nach der Bekanntmachung des Gesetzes aktualisieren.
Die oben vorgestellten Maßnahmen sind im Zusammenhang mit weiteren Regelungen zu sehen, die zuvor durch das Umweltgesetz Nr. 2020-105 vom 10. Februar 2020 eingeführt wurden. Unter anderem hat dieses einen Artikel L. 541-9-1 in das Umweltgesetzbuch eingefügt, der es Herstellern und Importeuren verbietet, im Zusammenhang mit abfallerzeugenden Produkten die Begriffe „biologisch abbaubar“, „umweltfreundlich“ oder vergleichbare Begriffe zu verwenden. Diese Regelung tritt am 1.1.2022 in Kraft.
Schließlich sei angemerkt, dass auch die Europäische Kommission seit einiger Zeit verstärktes Augenmerk auf die Praxis des „Greenwashings“ legt. Perspektivisch will sie Unternehmen dazu verpflichten, ihre Angaben zum ökologischen Fußabdruck ihrer Produkte/Dienstleistungen anhand standardisierter Quantifizierungsmethoden zu belegen. In diesem Bereich ist also künftig auch in Deutschland mit Veränderungen zu rechnen.
05.07.2021