Haftung des Geschäftsführers bei fehlender Bau-Versicherung in Frankreich
Nach französischem Insolvenzrecht kann ein Geschäftsführer einzeln oder mit anderen Geschäftsführern gesamtschuldnerisch für Verstöße gegen geltendes Recht, gegen die Satzung und für Geschäftsführungsfehler haften. (Erfahren Sie mehr hierzu in unserem Artikel „Haftung des Geschäftsführers in Frankreich“)
Das höchste Gericht in Frankreich, der Kassationshof, hat in diesem Zusammenhang bereits entschieden, dass ein Geschäftsführer eines Bauunternehmens persönlich in Anspruch genommen werden kann, wenn er die zwingend vorgesehene Versicherung für die zehnjährige Gewährleistung (garantie décennale) nicht abgeschlossen hat.
Diese Rechtsprechung wurde jüngst durch das Zivilgericht Bobigny in einem Fall bestätigt, in welchem ein Bauunternehmen über dessen Vermögen nach Feststellung von erheblichen Baumängeln gerichtlich eine Liquidation eröffnet wurde. Das Unternehmen hatte zwar eine zehnjährige Garantieversicherung abgeschlossen, diese umfasste aber nicht die Dachdecker- und Zimmermannsarbeiten. Die Gläubiger, die ihre Schadensersatzforderungen gegenüber der liquidierten Gesellschaft nicht durchsetzen konnten, verklagten daraufhin deren Geschäftsführer.
Das Gericht verurteilte den Geschäftsführer persönlich zur Zahlung von 156.000 € im Rahmen seiner persönlichen Haftung mit der Begründung, dass dem Geschäftsführer ein schwerwiegender Fehler vorzuwerfen sei, weil es sich um eine Pflichtversicherung gehandelt habe, deren Nichtabschluss strafbewehrt sei.
10.03.2022