Insolvenzverwalter kann Rechtsgeschäfte auch zivilrechtlich angreifen
Im Fall der Unternehmen A3X und Sainte Germaine bestätigte der französische Kassationshof, dass der Liquidator, der gem. Artikel L. 622-20 des Handelsgesetzbuches das kollektive Interesse der Gläubiger vertritt, eine betrügerische Handlung, die darauf abzielt, einen Vermögenswert aus dem Vermögen eines Schuldners in Liquidation zu entziehen und die Masse zu reduzieren, mit der zivilrechtlichen „action paulienne“ anfechten kann, und zwar auch dann, wenn die Verteilung der Masse ausschließlich bestimmten Gläubigern zugute kommt.
Die "action paulienne" ist eine rechtliche Maßnahme im französischen Recht, die es Gläubigern ermöglicht, gegen betrügerische Handlungen von Schuldnern vorzugehen, die darauf abzielen, Vermögenswerte zu verbergen oder zu verschleiern, um sie dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Diese Klage kann eingeleitet werden, wenn ein Schuldner absichtlich Vermögenswerte überträgt oder verbirgt, um seine Gläubiger zu schädigen und deren Forderungen zu vereiteln. Die action paulienne basiert auf Artikel 1167 des französischen Zivilgesetzbuchs (Code civil).
Der Fall
Im entschiedenen Fall hatte das Unternehmen A3X sein Immobilienvermögen betrügerisch auf das Unternehmen Sainte Germaine übertragen, indem es eine Sacheinlage tätigte. Anschließend entledigte sich A3X schrittweise seiner Anteile an die Eltern seines Geschäftsführers, indem es eine fiktive Verrechnung ohne Gegenleistung vornahm. Das Berufungsgericht war der Ansicht, dass A3X die Rechte seiner Gläubiger betrogen hatte (Quelle: Cass. civ. 1, 13. Juli 2004, Nr. 03-10.292, F-D, Lexbase: A1126DD3).
Der Kassationshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt, dass die Sacheinlage in Übereinstimmung mit der früheren Rechtsprechung anfechtbar ist. Diese Entscheidung bestätigt die bisherige Rechtsprechung im französischen Insolvenzrecht, nach der die Verfahrensbeteiligten betrügerische Rechtsgeschäfte auf der Grundlage der paulianischen Klage anfechten können.
31.03.2023