Kartellrecht: Geänderte Bagatellbekanntmachung der Europäischen Kommission („de minimis“)
Am 25. Juni 2014 hat die Europäische Kommission eine überarbeitete De-minimis-Bekanntmachung veröffentlicht, welche Unternehmen die Beurteilung erleichtern soll, unter welchen Voraussetzungen ihre Vereinbarungen von so geringer Bedeutung sind, dass sie nicht als verbotene Praktiken im Sinne des EU-Kartellrechts zu werten sind.
Laut Art. 101 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind grundsätzlich alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen verboten, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken. Ausgenommen hiervon sind Vereinbarungen, die den Wettbewerb nicht spürbar beschränken und damit von geringer Bedeutung sind. In Ihrer Bagatellbekanntmachung („de minimis notice“) stellt die Europäische Kommission konkrete Marktanteilsschwellen auf, unterhalb derer eine Vereinbarung als nicht spürbar gilt und daher nicht geahndet wird.
Von praktischer Relevanz ist die Bagatellbekanntmachung insbesondere für Vereinbarungen, die die Anwendungsvoraussetzungen der Gruppenfreistellungsverordnungen nicht erfüllen. Zusätzliche Bedeutung erlangt die Bekanntmachung dadurch, dass sich nicht nur die Kommission selbst, sondern auch die mitgliedsstaatlichen Gerichte und Kartellbehörden an ihr orientieren.
In der nun veröffentlichten Neufassung der Bekanntmachung bleiben die Schwellenwerte unverändert bei - je nach Fall - 5 %, 10 % oder 15 % Marktanteil. Die eigentliche Neuerung ist die Einführung einer Regelung, wonach die Anwendung der de-minimis-Regelung immer dann ausgeschlossen ist, wenn die fragliche Vereinbarung eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt oder sie eine Kernbeschränkung im Sinne einer der Gruppenfreistellungsverordnungen darstellt.
Als Anwendungshilfe hat die Kommission eine aktualisierte Arbeitsunterlage in englischer Sprache veröffentlicht, welche Beispiele für die neuerdings ausgeschlossenen Beschränkungen sowie Beispiele aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs enthält. Eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts der Bekanntmachung findet sich darüber hinaus in einem englischsprachigen Memo der Europäischen Kommission.
15.07.2014