Kollektive betriebsbedingte Kündigung: Das Sinken der Mitarbeiteranzahl unter 50 ermöglicht keine Umgehung der Betriebsratsanhörungspflicht, wenn der Betriebsrat nicht vor Einleitung des Kündigungsverfahrens aufgelöst worden ist
Die Pflicht, einen Betriebsrat wählen zu lassen, besteht in Frankreich für Unternehmen mit 50 Mitarbeitern und mehr. Sollte die Belegschaft auf unter 50 Mitarbeiter sinken, kann ein bestehender Betriebsrat (die Amtsperiode beträgt 4 Jahre) nur durch eine Vereinbarung mit den Gewerkschaften, bzw. von der Arbeitsverwaltung aufgelöst werden.
Sofern der Betriebsrat bei Einleitung einer kollektiven betriebsbedingten Kündigung noch besteht, muss er angehört werden, unabhängig von der tatsächlichen Mitarbeiteranzahl zu diesem Zeitpunkt. Dies wurde gerade vom französischen obersten Gerichtshof bestätigt.
Es ist jedoch anzumerken, dass in diesem Falle die Pflicht, einen Sozialplan zu erstellen, nicht mehr besteht, denn diese Pflicht bemisst sich nur nach dem Umstand, ob das Unternehmen 50 Mitarbeiter oder mehr hat.
Cass. Soc, 12 juillet 2010, n° 09-14.192, comité d’entreprise de la Sté Ad Majoris c/ Sté Ad Majoris.
Praxistipp: Überprüfen Sie die aktuelle Mitarbeiteranzahl bei dem Vorhaben einer kollektiven betriebsbedingten Kündigung. Sollte festgestellt werden, dass der Betriebsrat nicht aufrechterhalten werden muss, weil die Mitarbeiteranzahl unter 50 liegt, sollte der Betriebsrat noch vor der Einleitung des Verfahrens aufgelöst werden.
01.12.2010