Kündigungsverfahren in Frankreich erfordert Fingerspitzengefühl
Kündigungen in Frankreich sollten mit besonderer Vorsicht durchgeführt werden: Der Kündigungsschutz besteht bereits ab einem Mitarbeiter und führt u. a. dazu, dass die Entscheidung zur Kündigung erst getroffen werden kann, wenn der Mitarbeiter vorab zu einem Gespräch eingeladen worden ist. Der Mitarbeiter soll dadurch die Möglichkeit erhalten, sich zu verteidigen, und - auch wenn diese Aussicht meist utopisch ist -, seinen Arbeitgeber umzustimmen.
Zwei Kalendertage als Bedenkzeit müssen zudem nach dem Gespräch abgewartet werden, bevor die Kündigung offiziell werden kann.
Ein Arbeitgeber, der darauf angesprochen und noch vor dem Gespräch mit dem Mitarbeiter in einer Sitzung mit Personalvertretern angibt, die geplante Kündigung sei unwiderruflich, hält nicht nur das Vorverfahren nicht ein. Er spricht hiermit eine mündliche Kündigung aus, die in Frankreich zwangsläufig unbegründet ist, da die Begründung lediglich im Kündigungsschreiben mitgeteilt werden kann.
Diese doppelte Folge hat der Kassationshof in einer Entscheidung vom 23. Oktober 2019 fixiert.
Praxistipps:
- Achten Sie stets auf Ihre Wortwahl, wenn eine Kündigung im Raum steht. Insbesondere während des Gesprächs mit dem Mitarbeiter kann die Versuchung groß sein, zu kategorische Formulierungen zu wählen.
- Planen Sie für eine Kündigung ausreichend Zeit ein: Der Mitarbeiter soll die Einladung zum Gespräch mindestens 6 Tage im Voraus erhalten.
Sie wollen mehr erfahren? Nehmen Sie an unserem Webinar „Betriebsbedingte Kündigungen in Frankreich“ teil.
28.01.2020