Neue Pflichten für Betreiber von Online-Plattformen in Frankreich (Teil 1)
Das französische Gesetz vom 7. Oktober 2016 „für eine digitale Republik“ (sog. „Lemaire-Gesetz“) hat eine Reihe neuer Pflichten für die Unternehmen der digitalen Wirtschaft und insbesondere die Betreiber von Vermittlungsplattformen im Internet eingeführt. So fordert der neu eingeführte Artikel L.111-7 des französischen Verbrauchergesetzbuches von den Plattformbetreibern eine klare, faire und transparente Information der Verbraucher über bestimmte Umstände.
Die neuen Regeln gelten seit dem 1. Januar 2018.
Als Online-Plattformen im Sinne des Gesetzes gelten Kommunikationsdienste,
- die Angebote Dritter präsentieren und vergleichen (z.B. Preisvergleichsportale),
- und/oder die den Kontakt zwischen dem Nutzer und einem Dritten im Hinblick auf die Erbringung einer Lieferung oder einer Dienstleistung herstellt. Dies schließt alle Dienste aus, die nicht auf den Abschluss von Verträgen zwischen dem Nutzer und einem Drittanbieter gerichtet sind.
Zur Konkretisierung der Informationspflichten gegenüber den Verbrauchern hat das französische Wirtschaftsministerium am 29. September 2017 einen Erlass veröffentlicht, welcher die Informationen und die Modalitäten Ihrer Bereitstellung näher regelt. Dieser Erlass ist in den Artikeln D.111-6 ff. Verbrauchergesetzbuch kodifiziert worden.
Zum einen muss der Betreiber der Internetplattform eine leicht erkennbare und von jedem Bereich der Webseite aus zugängliche Rubrik erstellen, in welcher folgende Informationen dargeboten werden (Artikel D.111-7 Verbrauchergesetzbuch):
- Die Bedingungen des Portals für die Aufnahme und die Entfernung der Angebote, insbesondere die Regeln, deren Befolgung zu einer Listung und deren Nichteinhaltung eine Auslistung führt,
- die Kriterien, nach welchen die Reihenfolge der Inhalte und Angebote erstellt wird und die hierbei angewendeten, wesentlichen Parameter,
- Angaben dazu, ob zwischen dem Plattformbetreiber und den Anbietern gelisteter Angebote gesellschaftsrechtliche Verflechtungen bestehen oder eine Vergütung gezahlt wird, sofern diese Umstände einen Einfluss auf das Ranking der Inhalte bzw. Angebote auf der Plattform haben.
Darüber hinaus ist auf jeder Ergebnisseite mit Angeboten mitzuteilen, ob die Reihenfolge der Einträge dadurch beeinflusst worden ist, dass mit dem Anbieter ein Vertrag oder eine Kapitalverflechtung besteht, oder eine Vergütung an den Plattformbetreiber gezahlt wird. Diese Information muss sich in unmittelbarer der Nähe des Ergebnisses befinden.
Des Weiteren muss der Betreiber, ohne dass der Nutzer sich hierfür einloggen muss, die folgenden Informationen in einer leicht auffindbaren und von jeder Seite aus direkt zugänglichen Rubrik zur Verfügung stellen (Artikel D.111-8 Verbrauchergesetzbuch):
- Die Anforderungen an die Personen die ihre Angeboten für Dienstleistungen oder Waren auf die Plattform setzen dürfen;
- Beschreibung des Vermittlungsdienstes;
- Art und Gegenstand der Verträge, die von der Plattform vermittelt werden;
- Modalitäten zur Schlichtung eventueller Streitigkeiten und gegebenenfalls die Rolle der Betreiber der Website bei dieser Schlichtung;
- Gegebenenfalls Angaben zum Preis oder zur Berechnungsmethode des Preises des Dienstes;
- Gegebenenfalls Angaben zum Preis der Zusatzleistungen, die der Verbraucher zahlen muss;
- Gegebenenfalls Angaben zu den Zahlungsmodalitäten und der Abwicklung der Finanztransaktion;
- Gegebenenfalls Angaben zu Versicherungen und Garantien des Betreibers.
Darüber hinaus muss der Plattformbetreiber nach Artikel D.111-8 Verbrauchergesetzbuch den Unternehmen, deren Leistungen er an die Verbrauchern vermittelt, auf seiner Webseite ausreichenden Platz dafür zur Verfügung stellen, dass diese den Verbrauchern die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen zur Verfügung stellen können (z.B. wesentliche Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung, Identität und Kontaktdaten des Anbieters, Widerrufsrecht etc.).
Sollte der Plattformbetreiber seine gesetzlichen Informationspflichten verletzen, so kann gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 75.000 € für natürliche Personen und 375.000 € für juristische Personen verhängt werden (Art. L.131-4 Verbrauchergesetzbuch).
Neben der zuvor dargestellten Informationspflichten sieht das Lemaire-Gesetz aber noch weitere Pflichten zulasten der Betreiber von Internetplattformen vor, z.B.:
- Information der Nutzer über ihre steuer- und sozialrechtliche Pflichten in Verbindung mit der Nutzung der Plattform;
- Jährliche Bescheinigung über die Einhaltung seiner Verpflichtungen durch den Plattformbetreiber;
- Erarbeitung von „Best Practices“ für Internetplattformen;
- Informationspflichten hinsichtlich der Online-Bewertungen von Verbrauchern.
Zu diesen weiteren neuen Regeln für Plattformbetreiber werden wir in den kommenden Wochen einen weiteren Artikel veröffentlichen.
22.02.2018