Neue Pflichten für Betreiber von Online-Plattformen in Frankreich (Teil 2)
Neue Pflichten für Betreiber von Online-Plattformen in Frankreich (Teil 2)
Mit dem französischen Gesetz n° 2016-1321 von dem 7. Oktober 2016 für eine digitale Republik (sog. "Lemaire-Gesetz") wurden die Pflichten der Betreiber von Vermittlungsplattformen in Frankreich verschärft.
Im ersten Teil dieser Artikelreihe haben wir die erweiterten Informationspflichten der Plattformanbieter betreffend die Listung und das Ranking der Angebote vorgestellt. In diesem Teil geht es um die Pflicht der Plattformbetreiber, (1.) die an den von ihnen vermittelten Transaktionen beteiligten Anbieter auf ihre steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten hinzuweisen, (2.) den von ihnen gelisteten Anbietern jährlich einen Auszug über die von ihnen auf der Vermittlungsplattform getätigten Umsätze zu übermitteln und (3.) sich die Einhaltung der in den Punkten 1. und 2. dargestellten Pflichten jährlich von einem unabhängigen Dritten bescheinigen zu lassen.
Die zuvor erwähnten Pflichten wurden mit der Verordnung Nr. 2017-126 vom 2. Februar 2017 in Artikel 242bis des französischen Steuergesetzbuchs festgelegt.
- Hinweis der Anbieter auf ihre steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten
Seit dem 1. März 2017 müssen die Betreiber von Online-Vermittlungsplattformen gemäß Artikel 242bis I des französischen Steuergesetzbuchs die beteiligten Anbieter bei Gelegenheit jeder vermittelten Transaktion über ihre steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten im Zusammenhang mit der Transaktion informieren. Gleiches gilt für alle übrigen Beteiligten, die im Rahmen der vermittelten Transaktion ein Entgelt erhalten.
Die Information durch den Betreiber umfasst:
- Die anwendbaren steuerrechtlichen und sozialrechtlichen Regelungen, die der Anbieter zu beachten hat;
- Die Erklärungs- und Zahlungspflichten gegenüber der Steuerverwaltung und der für die Beitreibung von Sozialversicherungsbeiträgen zuständigen Stelle (URSSAF);
- Die möglichen Sanktionen bei Nichterfüllung dieser Verpflichtungen.
Hierfür können die Betreiber die Informationen verwenden, die von den zuständigen Behörden bereitgestellt werden. Zudem muss die Information Links auf die Webseiten der zuständigen Behörden enthalten, unter welchen die Anbieter die entsprechenden Pflichten erfüllen können.
Nach Artikel 171 AX des Anhangs 2 zum Steuergesetzbuchs reicht es zur Erfüllung dieser Pflichten aber aus, wenn der Betreiber die nachstehenden Hyperlinks deutlich lesbar in jeder Korrespondenz zwischen der Plattform und den Parteien (also sowohl bei der Abwicklung der Transaktion als auch in den Bestätigungsemails) gut lesbar wiedergibt:
Im Hinblick auf die eventuellen Steuerpflichten der Anbieter:
https://www.impots.gouv.fr/portail/node/10841
Im Hinblick auf die eventuellen Sozialversicherungspflichten der Anbieter:
- Nutzerauszug (sog. "relevé utilisateur")
Der Regierungserlass vom 2. Februar 2017 hat weiter den Betreibern von Internetplattformen weiter die Pflicht auferlegt, den auf der Plattform gelisteten Anbietern jedes Jahr bis zum 31. Januar ein Dokument zukommen zu lassen, in welchem der Umsatz genannt wird, den der betreffende Anbieter mit den über die Plattform vermittelten Transaktionen im vorangegangenen Jahre erzielt hat. Dieses Dokument soll es den Anbietern erleichtern, ihre Umsätze korrekt zu versteuern. Hauptgrund dürfte aber der Wunsch der Steuerbehörden nach verbesserten Kontrollmöglichkeiten sein.
Nach Artikel 171 AX III des Anhangs 2 zum französischen Steuergesetzbuch muss der jährliche Auszug folgende Angaben enthalten:
- Erstellungsdatum des Auszuges;
- Name und Adresse des Betreibers der Internetplattform und seine Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-Identifikationsnummer). Hat der Betreiber keine USt-Identifikationsnummer, ist seine französische Handelsregisternummer abzugeben. Ausländische Unternehmen müssen stattdessen ihre nationale Steuernummer ihres Sitzlandes angeben,
- Name, E-Mail-Adresse und Anschrift des Anbieters (Plattformnutzers) und, falls dieser Unternehmer ist, seine USt-Identifikationsnummer. Hat der Anbieter keine USt-Identifikationsnummer, ist seine französische Handelsregisternummer abzugeben. Ausländische Unternehmen müssen stattdessen ihre nationale Steuernummer ihres Sitzlandes angeben;
- Die Anzahl der Transaktionen, die dem Anbieter im abgelaufenen Kalenderjahr durch die Internetplattform vermittelt worden sind;
- Die Gesamtsumme, welche der Anbieter nach Kenntnis des Betreibers anlässlich der im abgelaufenen Kalenderjahr vermittelten Transaktionen erhalten hat, abzüglich der vom Betreiber einbehaltenen Vermittlungsprovisionen bzw. Gebühren.
- Bescheinigungspflicht
Gemäß Artikel 242bis IV des französischen Steuergesetzbuchs müssen sich die Plattformbetreiber die Einhaltung der oben unter 1. und 2. genannten Pflichten jährlich von einem unabhängigen Dritten bescheinigen lassen.
Die Bescheinigung muss auf Französisch verfasst sein und spätestens bis zum 15. März jeden Jahres vorliegen. Die Bescheinigung gibt an, dass der Betreiber die nach dem Gesetz relevanten Personen über ihre steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten hingewiesen hat und den Anbietern den jährlichen Auszug ordnungsgemäß hat zukommen lassen.
Das Zertifikat kann durch einen Abschlussprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder durch jede natürliche oder juristische Person gefertigt werden, die ihren Sitz innerhalb der europäischen Union hat und die eine Auditmethodik anwendet, die die unabhängige und vollständige Prüfung des jeweiligen Zertifizierungsgegenstands gewährleistet.
Sollte das Zertifikat nicht fristgerecht oder unter Verstoß gegen die relevanten Bestimmungen des französischen Steuergesetzbuchs gefertigt worden sein, kann gegen den Plattformbetreiber eine Geldstrafe von bis zu 10.000 € verhängt werden.
Im dritten Teil dieser Artikelreihe wird es um die gesetzlichen Anforderungen an Online-Nutzer-Bewertungen sowie die Pflicht der Plattformbetreiber zur Erarbeitung von Best Practices gehen.
02.05.2017