Neue Regelung zur Begrenzung unentgeltlicher Zuwendungen im Gesundheitswesen in Kraft getreten
Die in den Artikeln L.1453-3 ff. des französischen Gesundheitsgesetzbuches ("CSP") enthaltene Regelung zur Begrenzung von Geschenken in der Gesundheitswirtschaft ist am 1. Oktober 2020 in Kraft getreten. Die Regelung verbietet es Anbietern von Gesundheitsprodukten oder -dienstleistungen, also insbesondere der Pharmaindustrie, Angehörigen der Gesundheitsberufe, Studenten der dazugehörigen Fachrichtungen und Vereinigungen solcher Personen direkt oder indirekt Geld- oder Sachleistungen anzubieten oder zu versprechen.
Nicht unter das vorgenannte Schenkungsverbot fallen allerdings u. a. Geld- oder Sachleistungen von geringem Wert, wobei folgende Grenzwerte zu beachten sind:
- Mahlzeiten: 30 €, max. zwei pro Kalenderjahr;
- Druckwerke einschließlich Abonnements, die sich auf die Berufspraxis des Begünstigten beziehen: 30 € pro Exemplar, max. 150 € pro Kalenderjahr;
- Büromaterial: insgesamt 20 € pro Kalenderjahr;
- Andere Produkte oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Berufspraxis des Begünstigten: insgesamt 20 € pro Kalenderjahr
- Muster von Gesundheitsprodukten für Gesundheitszwecke oder Proben: 20 €, max. drei pro Kalenderjahr
Darüber hinaus gilt nach Artikel L.1453-7 CSP das Schenkungsverbot nicht für:
- Vergütung, Entschädigung und Kostenübernahme im Rahmen von Forschungsaktivitäten, Forschungsverwertung, wissenschaftliche Bewertung, Beratung, Erbringung von Dienstleistungen oder Leistungen der Absatzförderung, sofern die Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zur erbrachten Leistung steht und die Kostenerstattung die tatsächlich angefallenen Kosten nicht übersteigt;
- Geld- und Sachspenden, die ausschließlich der Finanzierung von Forschung, der Valorisierung von Forschung oder der wissenschaftlichen Bewertung dienen;
- Spenden und Geschenke, die für Vereinigungen von Angehörigen der Gesundheitsberufe oder ähnlichen Berufsgruppen oder Studenten bestimmt sind;
- Direkte oder indirekte Bewirtung bei Veranstaltungen mit ausschließlich beruflichem oder wissenschaftlichem Charakter oder bei Veranstaltungen zur Förderung von Gesundheitsprodukten oder -dienstleistungen, vorausgesetzt, dass diese Bewirtung ein angemessenes Niveau hat, streng auf den Hauptzweck der Veranstaltung beschränkt ist und nicht anderen Personengruppen zugutekommt;
- Die Finanzierung oder Beteiligung an der Finanzierung von Maßnahmen zur beruflichen Ausbildung oder beruflichen Weiterbildung.
In jedem der vorgenannten Fälle muss nach Artikel L. 1453-8 CSP jedoch zwischen Zuwendendem und Zuwendungsempfänger eine schriftliche Vereinbarung geschlossen werden, die bestimmten inhaltlichen Anforderungen entsprechen muss. Gemäß Artikel R.1453-14 CSP müssen solche Vereinbarungen insbesondere den genauen Zweck der Zuwendung anhand einer per Verordnung des Gesundheitsministers vorgesehenen "thematischen Typologie“ enthalten. Diese Kategorien von Zuwendungen wurden nun mit Verordnung vom 24. September 2020 festgelegt. Sie entsprechen weitgehend den Kategorien des bereits bestehenden Systems der "Transparenz“ im Gesundheitswesen. Es gibt jedoch Unterschiede:
- Der "Vertrag zur wissenschaftlichen Bewertung" ist als Kategorie nur im "Zuwendungs-System“, nicht aber im "Transparenz-System" vorgesehen;
- Der "wissenschaftliche Forschungsvertrag (Experte, Berater)", der im "Zuwendungs-System“ vorgesehen ist, fasst die Kategorien "wissenschaftliche Forschung" und "wissenschaftlicher Expertenvertrag, Forschungsvertrag, Beratervertrag" zusammen, die im "Transparenz-Schema" vorgesehen sind.
Weiter fällt auf, dass auch der Vertrag über den Kauf oder die Miete von Standplätzen bei wissenschaftlichen Veranstaltungen als Kategorie vorgesehen ist. Dies deutet darauf hin, dass aus der Sicht des Verordnungsgebers auch die Bereitstellung von Standplätzen auf Messen oder Kongressen in den Anwendungsbereich des "Zuwendungs-Systems“ fällt.
Die durch den Erlass vom 24. September festgelegte Typologie ist nicht abschließend. Auch wenn es sich in der Praxis sicher empfiehlt, die vorgesehenen Kategorien möglichst einzuhalten, ist die Vereinbarung einer anderen Art von Zuwendung nicht ausgeschlossen.
Der betroffene Angehörige eines Gesundheitsberufes hat die mit dem Zuwendenden schriftlich geschlossene Vereinbarung mindestens 8 Tage vor der Gewährung der Zuwendung bzw. vor Beginn der Veranstaltung elektronisch der dafür zuständigen Stelle zu übermitteln. Je nach Kategorie und Wert der Zuwendung (die entsprechenden Grenzwerte sind per Verordnung festgelegt) unterliegt diese entweder nur der vorherigen Anmeldung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde oder dem betroffenen Berufsverband oder der Zustimmung durch diese Stelle.
Sowohl die Industrie als auch die Angehörigen der Gesundheitsberufe sollten diese neuen Regeln beachten, denn Zuwiderhandlungen sind mit hohen Strafen bedroht. Der Industrie bzw. ihren Vertretern drohen Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren und Geldstrafen bis zu 750.000 € sowie weitere Nebenstrafen wie Tätigkeitsverbote und der Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen. Angehörigen der Gesundheitsberufe drohen Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr und Geldstrafen bis zu 75.000 € und Berufsverbot.
Praxistipp
- Informieren Sie sich als Angehöriger des Gesundheitswesens vor der Gewährung bzw. Annahme einer Zuwendung genau über die neuerdings in Frankreich gültigen Schwellenwerte, Formalitäten und Meldepflichten.
06.10.2020