Das französische Arbeitsrecht wird ab dem 1. Juli 2026 um einen neuen zusätzlichen Geburtsurlaub (congé supplémentaire de naissance) erweitert. Diese Reform betrifft beide Elternteile und schafft einen bezahlten Zusatzurlaub, der unmittelbar an den bestehenden Mutterschaftsurlaub bzw. Vaterschaftsurlaub anknüpft. Die Regelung geht zurück auf das französische Gesetz zur Finanzierung der Sozialversicherung (Loi de financement de la sécurité sociale), das bereits Anfang 2026 in Kraft getreten ist und zahlreiche arbeitsrechtliche Neuerungen mit sich brachte. Die konkreten Modalitäten des Geburtsurlaubs wurden durch ein Durchführungsdekret präzisiert und treten zum 1. Juli 2026 in Kraft.
1 Dauer und Aufteilung des zusätzlichen Geburtsurlaubs
Der neue Geburtsurlaub umfasst ein bis zwei Monate bezahlten Urlaub pro Elternteil. Er schließt direkt an den Mutterschafts- oder Vaterschaftsurlaub an.
Wesentliche Merkmale:
- Der Urlaub kann in zwei Zeiträume von jeweils einem Monat aufgeteilt werden.
- Beide Elternteile können den Urlaub gleichzeitig oder abwechselnd nehmen.
- Jeder Elternteil hat einen eigenständigen Anspruch auf diesen Urlaub.
2 Fristen je nach Geburtsdatum des Kindes
Der Gesetzgeber unterscheidet zwei Fallgruppen:
- Kinder, die zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 2026 geboren werden:
Der zusätzliche Geburtsurlaub muss innerhalb von 9 Monaten ab dem 1. Juli 2026 genommen werden, also spätestens bis zum 31. März 2027.
- Kinder, die ab dem 1. Juli 2026 geboren werden:
Der Urlaub muss innerhalb von 9 Monaten ab der Geburt des Kindes genommen werden.
- Sonderfall Mehrlingsgeburten:
Wird der Mutterschafts- oder Vaterschaftsurlaub verlängert, verlängert sich die 9-Monats-Frist entsprechend.
3 Informationspflichten gegenüber dem Arbeitgeber
Der Arbeitnehmer muss seinen Arbeitgeber mindestens einen Monat vor Beginn des zusätzlichen Geburtsurlaubs schriftlich informieren. Die Mitteilung muss folgende Angaben enthalten:
- das geplante Startdatum,
- die Dauer des Urlaubs,
- gegebenenfalls die Aufteilung des Urlaubs in zwei Zeiträume.
Verkürzte Frist:
Schließt der Geburtsurlaub unmittelbar an den Vaterschaftsurlaub an, beträgt die Informationsfrist nur 15 Tage.
Form:
Die Information ist dem Arbeitgeber per Einschreiben mit Rückschein oder gegen Empfangsbestätigung zu übermitteln.
4 Entschädigung während des Geburtsurlaubs
Während des Urlaubs besteht keine Lohnfortzahlung. Vielmehr erhält der Arbeitnehmer eine Entschädigung von der Krankenkasse, die wie folgt gestaffelt ist:
| Zeitraum |
Höhe der Vergütung |
|---|
| 1. Monat |
70 % des Nettogehalts |
| 2. Monat |
60 % des Nettogehalts |
Die Entschädigung ist auf die Obergrenze der Sozialversicherung (4.005 € im Jahr 2026) gedeckelt und wird auf der Grundlage der letzten drei Gehaltsmonate vor dem Urlaub berechnet.
5 Praxistipps
- Personalplanung frühzeitig anpassen:
Da beide Elternteile den Urlaub gleichzeitig nehmen können und die Regelung bereits für Geburten ab dem 1. Januar 2026 greift, sollten Unternehmen ihre Vertretungsregelungen und Personalkapazitäten rechtzeitig überprüfen.
- Lohnfortzahlung und Betriebszugehörigkeit im Blick behalten:
Die Entschädigung für den zusätzlichen Geburtsurlaub wird über die Krankenkasse (CPAM) und nicht durch den Arbeitgeber gezahlt. Die Dauer des zusätzlichen Urlaubs gilt jedoch arbeitsrechtlich als tatsächliche Arbeitszeit und wird bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit vollständig berücksichtigt.
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Was versteht man in Frankreich unter dem Geburtsurlaub?
Der am 1. Juli 2026 in Kraft getretene Geburtsurlaub umfasst ein bis zwei Monate bezahlten Urlaub pro Elternteil, der direkt an den Mutterschafts- oder Vaterschaftsurlaub anschließt.
Er kann in zwei Zeiträume von jeweils einem Monat aufgeteilt werden und beide Elternteile können den Urlaub unabhängig voneinander gleichzeitig oder abwechselnd nehmen.
Welche Fristen gelten für den französischen Geburtsurlaub?
Geburtsdatum des Kindes: 1. Januar bis 30. Juni 2026
Geburtsurlaub innerhalb von 9 Monaten ab dem 1. Juli 2026 (spätestens bis zum 31. März 2027)
Geburtsdatum des Kindes: ab dem 1. Juli 2026
Geburtsurlaub innerhalb von 9 Monaten nach der Geburt des Kindes
Erhält man während des Geburtsurlaubs in Frankreich weiterhin sein Gehalt?
Es gibt während des Geburtsurlaubs keine Lohnfortzahlung.
Allerdings erhalten die Arbeitnehmenden eine Entschädigung von der Krankenkasse, die auf die Obergrenze der Sozialversicherung (2026: 4 005 EUR) gedeckelt ist und auf Grundlage der letzten drei Gehaltsmonate vor dem Urlaub berechnet wird:
- 1. Monat: 70 % des Nettogehalts
- 2. Monat: 60 % des Nettogehalts
Was sollte man als Arbeitgeber beim Geburtsurlaub in Frankreich beachten?
- Anpassung der Personalplanung durch rechtzeitige Überprüfung der Vertretungsregelungen und Personalkapazitäten
- Auswirkungen auf die Betriebszugehörigkeit beachten:
Auch wenn die Entschädigung von der Krankenkasse getragen wird, gilt die Dauer des zusätzlichen Urlaubs arbeitsrechtlich als tatsächliche Arbeitszeit und muss bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit vollständig beachtet werden,