Frankreich: Schadensersatz wegen Überschreitung der Höchstarbeitszeit
In einem aktuellen Urteil vom 26. Januar 2022 hat der französische Kassationshof (Az. 20-21.636) entscheiden, dass allein die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer die wöchentliche Höchstarbeitszeit überschritten hat, Schadensersatzansprüche begründen kann.
Das französische Arbeitsgesetz (Code du travail) legt fest, dass die wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden nicht überschritten werden darf. In dem vom Kassationshof entschiedenen Fall hatte ein als Auslieferungsfahrer angestellter Arbeitnehmer innerhalb einer Woche 50 Stunden und 45 Minuten gearbeitet. Die Vorinstanz verwehrte dem Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch mit der Begründung, er habe keinen konkreten Schaden dargelegt.
Der französische Kassationshof hat nun klargestellt, dass die Nicht-Einhaltung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit einen Verstoß darstelle, der „an sich“ geeignet sei, einen Schadensersatzanspruch zu begründen. Es sei nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer einen konkreten Schaden oder spezifische Nachteile darlege. Mit seinem Urteil knüpft der Kassationshof an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof an (EuGH, 14. Okt. 2010, C-243/09; EuGH, 25. Nov. 2010, C-429/09). Sinn und Zweck der Regelungen zur Arbeitszeit sei es, die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer durch eine ausreichende Ruhezeit zu gewährleisten. Eine Verletzung dieser Bestimmung mache den Nachweis eines spezifischen Schadens obsolet.
Praxistipps:
- Arbeitgeber müssen die tatsächlich geleistete Arbeitszeit ihrer französischen Arbeitnehmer kontrollieren, um zu vermeiden, dass die Höchstarbeitszeiten überschritten werden. Dies sollte durch die Einrichtung eines Systems zur Erfassung der Arbeitszeit geschehen oder auf die Arbeitnehmer delegiert werden (zum Beispiel durch die monatliche oder wöchentliche Übermittlung eines Zeitplans sowie einen wöchentlichen Bericht zu den geleisteten Arbeitsstunden);
- Es sind folgende arbeitszeitliche Regelungen zu beachten: Die wöchentliche Höchstarbeitszeit in Frankreich beträgt 48 Stunden oder 44 Stunden pro Woche im Durchschnitt von 12 aufeinanderfolgenden Wochen, die tägliche Höchstarbeitszeit darf 10 Stunden nicht überschreiten und die tägliche Ruhezeit beträgt 11 aufeinanderfolgende Stunden;
- Bei Nicht-Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeitregelungen können neben Verurteilungen zu Schadensersatz Bußgelder verhängt werden (so drohen bei der Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit Bußgelder von bis zu 3.750 € pro Arbeitnehmer).
01.03.2022