UNCITRAL verabschiedet Regeln für beschleunigtes Schiedsverfahren
Am 19. September 2021 sind die Expedited Arbitration Rules (EAR) der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) in Kraft getreten. Wir haben die wichtigsten Besonderheiten dieses neuen Regelwerks für ein beschleunigtes Schiedsverfahren nachstehend für Sie zusammengefasst[1].
Die EAR sind kein eigenständiges Regelwerk. Sie sind vielmehr als Ergänzung zu verstehen, die bestimmte Punkte der UNCITRAL-Schiedsverfahrensordnung (UNCITRAL Arbitration Rules - UAR)[2] modifiziert und daher in Verbindung mit dieser gelesen werden muss.
Zu den UAR selber ist anzumerken, dass es sich bei diesen um eine Musterschiedsordnung handelt, die eine Reihe detaillierter Verfahrensregeln enthält, deren Anwendung die Parteien für die Durchführung von Schiedsverfahren (egal ob Ad-hoc-, institutionelles oder Investitionsschiedsverfahren) im Rahmen ihrer Handelsbeziehungen vereinbaren können.
Die Idee eines beschleunigten Schiedsverfahrens ist nicht neu. So haben verschiedene Schiedsinstitutionen (wie z.B. die ICC oder die DIS) bereits seit längerem Regeln für ein beschleunigtes Verfahren in ihre Schiedsordnung integriert. Durch die Vielzahl der an der Ausarbeitung der EAR beteiligten Mitgliedsstaaten und Organisationen verkörpern die EAR jedoch wie keine andere Eilschiedsgerichtsordnung einen breiten internationalen Konsens. Aber auch inhaltlich bieten die EAR einige Besonderheiten gegenüber anderen Eilverfahrensregeln:
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Anwendungsbereich
Anders als andere Eilverfahrensregeln ist die Anwendung der EAR nicht an einen finanziellen Schwellenwert oder andere objektive Kriterien, sondern ausschließlich an die ausdrückliche Zustimmung der Parteien geknüpft. Dies bedeutet auch, dass die Zustimmung zu den UAR nicht automatisch die Anwendung der EAR umfasst, es sei denn, die Parteien stimmen dem ausdrücklich zu. Dadurch soll verhindert werden, dass sich weniger erfahrene Parteien durch die Zustimmung zu den UAR versehentlich den EAR unterwerfen und dadurch die Ordnungsgemäßheit des Verfahrens und die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs in Frage gestellt wird.
Zudem können die Parteien zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens vereinbaren, dass die EAR keine Anwendung mehr finden. Auf Antrag einer Partei kann auch das Schiedsgericht unter bestimmten Umständen beschließen, dass die EAR nicht länger auf das Schiedsverfahren anzuwenden sind. In beiden Fällen bleibt das Schiedsgericht im Amt und führt das Schiedsverfahren gemäß den UAR fort.
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Reduzierung der Verfahrensschritte und Verkürzung von Fristen
Um die zügige Konstituierung des Schiedsgerichts zu ermöglichen, sehen die EAR vor, dass der Kläger in seiner Schiedsverfahrensanzeige eine Ernennungsstelle und einen Schiedsrichter vorschlagen muss (laut UAR optional). Abweichend von den UAR sehen die EAR auch vor, dass, sofern nichts anderes vereinbart wurde, nur ein Schiedsrichter bestellt wird. Um das Verfahren weiter zu beschleunigen, stellt die Schiedsverfahrensanzeige gleichzeitig die Klageschrift des Klägers dar.
Der Beklagte hat die Schiedsverfahrensanzeige binnen 15 Tagen (UAR: 30 Tage) zu beantworten und sich zu den Vorschlägen des Klägers bezüglich der Ernennungsstelle und des Schiedsrichters zu äußern. Die Klageerwiderung des Beklagten muss binnen 15 Tagen nach Konstituierung des Schiedsgerichts eingereicht werden.
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Vereinfachte Benennung der Ernennungsstelle
Können sich die Parteien eines Schiedsverfahrens auf keinen Schiedsrichter einigen, so kann gemäß den UAR jede Partei die Einschaltung einer Ernennungsstelle beantragen. Für den Fall, dass bezüglich dieser Ernennungsstelle ebenfalls Uneinigkeit zwischen den Parteien herrscht, sehen die UAR vor, dass jede Partei den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs in Den Haag ersuchen kann, die Ernennungsstelle zu benennen. Um dieses zweistufige Verfahren aus Benennung und Ernennung zu vereinfachen, sehen die EAR die Möglichkeit vor, dass der Generalsekretär auf Antrag einer Partei auch selbst als Ernennungsstelle fungieren kann.
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Keine Möglichkeit einer späteren Änderung von Klage und Klageerwiderung
Abweichend von den UAR sehen die EAR vor, dass eine nachträgliche Änderung oder Ergänzung der Klage oder Klageerwiderung (einschließlich Widerklagen und Gegenforderungen) im späteren Verlauf des Schiedsverfahrens nicht mehr möglich ist, es sei denn, das Schiedsgericht hält es aufgrund der Umstände für angebracht, diese zuzulassen.
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Erweiterter Ermessensspielraum des Schiedsgerichts bei der Ausgestaltung des Verfahrens
Die EAR räumen dem Schiedsgericht einen weiten Ermessensspielraum bei der Ausgestaltung des Schiedsverfahrens ein. Dieser betrifft nicht nur die Zulassung nachträglicher Änderungen und Ergänzungen (s.o.), sondern auch diverse Aspekte der Beweisaufnahme. So kann das Gericht etwa entscheiden, welche Beweise die Parteien vorzulegen haben und welche Zeugen und Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung angehört werden. Auch kann das Schiedsgericht Anträge auf ein Verfahren, in dem jede Partei die Gegenpartei zur Vorlage von Dokumenten auffordern kann, ablehnen, es sei denn, dieser Antrag wird von allen Parteien gestellt.
Ferner kann das Schiedsgericht – nach Anhörung der Parteien und in Ermangelung eines anderslautenden Antrags – beschließen, dass keine mündliche Verhandlung stattfinden soll. In diesem Fall wird das Schiedsverfahren auf der Grundlage von Schriftstücken und anderen Beweismitteln durchgeführt.
In Bezug auf den Ermessensspielraum des Gerichts ist insbesondere zu erwähnen, dass die EAR das Schiedsgericht ermächtigen, nach Anhörung der Parteien sämtliche Fristen nach eigenem Ermessen zu verlängern oder zu verkürzen, mit Ausnahme der Frist für den Erlass des Schiedsspruchs, die ausdrücklich festgelegt ist.
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Frist für den Erlass des Schiedsspruchs
Die EAR sehen vor, dass der Schiedsspruch innerhalb von sechs Monaten nach Konstituierung des Gerichts ergehen muss. Es steht den Parteien jedoch grundsätzlich frei, eine davon abweichende Frist zu vereinbaren.
In Ausnahmefällen kann das Schiedsgericht die Frist nach Anhörung der Parteien auf neun Monate verlängern. Sollte das Gericht der Auffassung sein, den Schiedsspruch nicht innerhalb dieser neun Monate erlassen zu können, hat es eine weitere, diesmal endgültige Fristverlängerung vorzuschlagen, die jedoch der Zustimmung aller Parteien bedarf. Kommt es diesbezüglich zu keiner Einigung, kann jede Partei beantragen, dass die EAR nicht länger Anwendung finden und das Verfahren stattdessen nach den UAR fortgeführt wird.
Fazit
Mit den EAR stellt die UNCITRAL den Parteien des Schiedsverfahrens ein verbindliches und dennoch flexibles Regelwerk zur Verfügung.
Einen besonderen Vorteil bietet dabei der weite Ermessenspielraum des Gerichts, der in einer Vielzahl an Punkten an die vorherige Anhörung der Parteien geknüpft ist und damit allen Beteiligten die Möglichkeit bietet, einzelne Verfahrensschritte an den jeweiligen Einzelfall anzupassen. Dass die Anwendung der Eilverfahrensregeln im Zweifelsfall zugunsten der UAR beendet werden kann, trägt dabei zu der erforderlichen Rechtssicherheit und der Minderung von Risiken in der Vollstreckungsphase bei.
Insgesamt stellen die EAR damit ein begrüßenswertes Gleichgewicht zwischen Eilbedürftigkeit und ordnungsgemäßem Verfahren her, das es den Parteien ermöglicht, Streitigkeiten auf schnellere und dadurch potenziell kostengünstigere Weise beizulegen und im Zweifelsfall auf den bewährten Verfahrensrahmen der UAR zurückzugreifen.
[1] Den vollständigen Text der EAR finden Sie auf der offiziellen UNCITRAL-Website in allen sechs Amtssprachen der Vereinten Nationen.
23.09.2021