Unlauterkeit der Darstellung von Markenprodukten im Prospekt eines Discounters
Der oberste französische Gerichtshof hat entschieden, dass die Abbildung von Markenware in einem Werbeprospekt eines Discounters unlauter ist, wenn sie dazu geeignet ist, das Ansehen der Marke zu beeinträchtigen (Urt. Cass. Com. v. 18.11.2020, Az. 19-13479).
In dem entschiedenen Fall hatte sich die Fa. Puma dagegen gewandt, dass die Fa. Lidl auf einem ihrer Werbeflyer Rucksäcke der Marke Puma neben weiteren Produkten des Discounters, u. a. günstigen Lebensmitteln, abgebildet hatte.
Die Produkte der Fa. Puma werden über ein selektives Vertriebssystem vertrieben, welchem die Fa. Lidl allerdings nicht angehört. Puma hatte Lidl auf Unterlassung und Schadensersatz wegen unlauteren Wettbewerbs verklagt, insbesondere weil der streitgegenständliche Werbeflyer minderer Qualität gewesen sei und die Abbildung der Puma-Produkte neben Billigware dazu geeignet gewesen sei, den Ruf der Marke Puma zu beeinträchtigen.
Nachdem die Vorinstanz die Klage mit der Begründung abgewiesen hatte, die konkrete Gestaltung des Werbeflyers führe bei den Verbrauchern nicht zu einer Verwechslungsgefahr, hob der Kassationsgerichtshof dieses Urteil auf. Er stellte fest, dass es für die Unlauterkeit nicht auf eine Verwechslungsgefahr ankomme. Das Berufungsgericht hätte vielmehr prüfen müssen, ob die streitgegenständliche Werbung dazu geeignet war, das Ansehen der Markenware zu beeinträchtigen.
Praxistipp:
- Die französischen Gerichte sind traditionell stark für die Belange der Luxusindustrie, aber auch der Hersteller von hochwertiger Markenware empfänglich.
- Händler sollten beim Vertrieb hochwertiger Markenware in Frankreich besonders darauf achten, diese angemessen zu präsentieren, denn bereits die Abbildung der Ware neben günstigen Produkten kann zur Annahme einer unlauteren Rufschädigung führen.
02.02.2021