Vertragliche Abweichung von Provisionsanspruch eines Handelsvertreters für Folgeverträge möglich
In dem Vorabentscheidungsverfahren Rigall Arteria hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 13. Oktober 2022 (Az.: C-64/21) entschieden, dass von einem grundsätzlich bestehenden Provisionsanspruch eines selbstständigen Handelsvertreters für ein Geschäft, das während des Vertragsverhältnisses mit einem Dritten abgeschlossen wurde, den dieser Handelsvertreter bereits vorher für Geschäfte gleicher Art als Kunden geworben hatte (sog. Folgeverträge), vertraglich abgewichen werden darf. Vertragliche Klauseln zum Ausschluss von Folgeprovisionen könnten damit zur Regel werden. Besondere Beachtung gilt auch der Schlussfolgerung der Richter, dass der Ausschluss nicht nur ausdrücklich durch eine vertragliche Klausel, sondern auch stillschweigend erfolgen kann.
Die Handelsvertreterrichtlinie 86/653/EWG, umgesetzt von den Mitgliedsstaaten, dient dem Schutz des Handelsvertreters und bestimmt u.a. einen nicht dispositiven Ausgleichsanspruch bei Vertragsende. Die Vertragsfreiheit erstreckt sich hingegen auf die Festlegung zur Länge des Vertragsverhältnisses sowie besonders zur Vergütung in Form von Provisionsansprüchen. Die Provision entspricht häufig einem Prozentsatz des Preises des abgeschlossenen Vertrages. Der Provisionsanspruch besteht jedoch nicht nur, wenn der Vertrag durch die Vermittlung des Vertreters zustande gekommen ist, sondern auch wenn ein Kunde, der ursprünglich durch den Vertreter einen Vertrag abgeschlossen hat, später weitere ähnliche Verträge abschließt.
Nach der Entscheidung des EuGH besteht nun Klarheit darüber, dass die Provisionsregelung für Folgeverträge nicht zwingend ist und von den Parteien abbedungen werden kann.
Daraus folgt zugleich, dass ein vollständiger Entzug des Provisionsanspruchs mit dem geltenden Recht, insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden Gegenleistung, unvereinbar ist. Das Urteil des EuGH beschränkt sich auf die nach Vertragsende entstandenen Geschäfte.
Welche Folgeverträge dürfen praktisch vom Provisionsanspruch ausgeschlossen werden?
Zu beachten ist zudem, dass der Ausschluss von Provisionen für "Folgeverträge" nur dann möglich ist, wenn diese Verträge dem ersten Vertrag ähnlich oder vergleichbar sind. Negativ ausgedrückt bedeutet dies, wenn die Folgeverträge nicht denselben Zweck haben oder denselben Gegenstand betreffen, bleibt der Provisionsanspruch bestehen.
Ausdrücklicher oder stillschweigender Ausschluss des Provisionsanspruchs für Folgeverträge?
Praktisch stellt sich auch die Frage, wie das Recht auf Provision für Folgeverträge ausgeschlossen werden kann. Der ausdrückliche Ausschluss durch eine Vertragsklausel ist zweifellos möglich. Nach dem Urteil des EuGH dürfte der Ausschluss des Provisionsanspruchs für Folgeverträge auch stillschweigend erfolgen. In dem vom EuGH entschiedenen Fall wurde der Anspruch des Handelsvertreters in Bezug auf Folgeverträge vertraglich nicht vorgesehen: der Vertrag sah lediglich ein Recht auf Provision für den ersten abgeschlossenen Vertrag vor. Die Richter waren aber der Ansicht, dass der Provisionsanspruch für Folgeverträge ausgeschlossen war.
Dieser Artikel wurde von Mélanie Allemand in Zusammenarbeit mit unserer Referendarin Karen Roth verfasst.
30.11.2022