„Wie neu“ für generalüberholte Geräte in Frankreich unzulässig
Ein im Amtsblatt veröffentlichter Erlass legt in Frankreich klar fest, was Wiederverkäufer tun dürfen, und bestimmt auch die Merkmale eines generalüberholten Produkts (refurbished).
Generalüberholte Produkte werden auf spezialisierten Websites mit verschiedene Angaben wie „gut“, „sehr gut“ oder auch „wie neu“ angeboten. Ein im Amtsblatt vom 17. Februar veröffentlichter Erlass „über die Bedingungen für die Verwendung der Begriffe 'reconditionné' und 'produit reconditionné'“ regelt die Geschäftspraktiken in Frankreich neu. Es ist seither unzulässig, die Begriffe „wie neu“ (comme neuf), „neuwertig“ (état neuf) oder „gut erhalten“ (à neuf) zu verwenden.
Alle diese Begriffe oder vergleichbare Begriffe „dürfen nicht für ein Produkt oder ein Ersatzteil verwendet werden, das als 'generalüberholtes Produkt' bezeichnet oder mit dem Hinweis 'generalüberholt' versehen wird“, heißt es in dem Erlass. Darüber hinaus werden die Praktiken des Umpackens neu präzisiert. Es wird gefordert, dass das Produkt „auf alle seine Funktionen getestet“ wurde, damit es „den gesetzlichen Sicherheitsanforderungen und dem Gebrauch entspricht, den der Verbraucher berechtigterweise erwarten kann“.
03.03.2022