Wirksamkeit von Bürgschaften in Frankreich (Verhältnismäßigkeit und Überforderung des Bürgen)
In einer Entscheidung vom 23. Juli 2007 hat das Berufungsgericht von Pau entschieden, dass eine Bank ihre Beratungspflichten verletzt, wenn sie eine Bürgschaft annimmt, ohne sich zu vergewissern, ob der Bürge die finanzielle Möglichkeiten zur Erfüllung der Bürgschaft besitzt.
Im entschiedenen Fall ging es um eine Bürgschaft für eine Hauptforderung in Höhe von 420.182 € mit einem Zinssatz von 10,5 %. Die Schuldnerin ist kurze Zeit nach Bewilligung des Darlehens insolvent geworden, so dass sich die Bank an den Bürgen gewandt hat. Sie hat ihn auf Zahlung von 624.754 € in Anspruch genommen.
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis entschieden, dass die Bürgschaft unwirksam ist, da die Bank sich nicht vergewissert hat, ob der Bürge die finanziellen Möglichkeiten zur Erfüllung der Bürgschaft besityt. Im entschiedenen Fall belief sich das Immobilienvermögen des Bürgen zum Zeitpunkt der Bürgschaftsbestellung auf etwa 200.000 €. Angesichts des Missverhältnisses zwischen dem Bürgschaftsbetrag und dem Vermögen könne die Bürgschaftsgläubigerin den Bürgen nicht in Anspruch nehmen.
Für Banken, die sich Bürgschaften von französischen Bürgen geben lassen, bedeutet dies im Ergebnis, dass bei Bürgschaftsbestellung Auskünfte eingeholt werden müssen, ob der Bürge die finanziellen Möglichkeiten hat der Bürgschaft nachzukommen. Sollte dies nicht der Fall sein, besteht zumindest das Risiko, dass eine Bürgschaft für unwirksam erklärt wird. Bürgen, die von Banken in Frankreich in Anspruch genommen werden, können sich demgegenüber auf das Missverhältnis berufen, um ihren Zahlungspflichten zu entgehen.
Eine Entscheidung des Revisionshofs bleibt abzuwarten.
24.07.2007