Eine Firma wird verurteilt, ihren Angestellten eine französische Version von zwei Computerprogrammen zur Verfügung zu stellen
Eine Gewerkschaft hat eine Firma vor dem Richter im beschleunigten Verfahren verklagt, mit der Absicht, die Firma zu verurteilen, ihren Angestellten eine französische Version von zwei auf Englisch konzipierten und in der Firma genutzten Computerprogrammen zur Verfügung zu stellen.
Mit Beschluss vom 13. Februar 2007 hat der Richter im beschleunigten Verfahren die Prüfung der Sache an das Kollegialgericht zurückverwiesen. Das Landgericht Nanterre verurteilt die Firma, ihren Angestellten eine französische Version der zwei Computerprogramme zur Verfügung zu stellen; nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab der Urteilszustellung hat die Firma, eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 € pro Dokument und pro Tag zu zahlen.
Das Gericht weist darauf hin, dass „laut Artikel L.122-39-1 des französischen Arbeitsgesetzbuches jedes Dokument, welches Verpflichtungen für den Angestellten oder welches für die Ausführung seiner Tätigkeit notwendige Bestimmungen enthält, in französischer Sprache verfasst werden muss; das Dokument kann von Übersetzungen in eine oder mehrere Fremdsprachen begleitet werden; diese Bestimmungen gelten nicht für die aus dem Ausland erhaltenen oder die für Ausländer konzipierten Dokumente“.
Da die beklagte Firma nach Meinung der Tatrichter für die Entwicklung und die Einführung dieser Computerprogramme verantwortlich ist und sie im vorliegendem Fall ihren Sitz in Frankreich hat, können diese Computerprogramme weder als aus dem Ausland erhaltene noch als für Ausländer konzipierte Produkte betrachtet werden. Weiterhin werden diese Programme von einigen Angestellten im Rahmen ihrer Arbeit genutzt. Schließlich rechtfertigt der kleine Anteil von betroffenen Angestellten keine Befreiung der Firma von der Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung, die Computerprogramme in französischer Sprache zu konzipieren.
Die Firma behauptete, sie verfüge durch die Version in englischer Sprache über ein Arbeitsmittel, das in allen Niederlassungen der Gruppe gemeinsam verwendbar war; die Computerprogramme seien außerdem von einer beschränkten Anzahl von hierzu sprachlich ausgebildeten Angestellten genutzt; darüber hinaus seien die Gebrauchsanweisungen ins Französische übersetzt und diese Arbeitsmittel seien für die anderen Angestellten unverbindlich und für die ordnungsgemäße Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht notwendig. Diese Argumente haben die mit der Rechtssache befassten Richter nicht überzeugt.
26.06.2007