Wie verbindlich ist der Arbeitsort im französischen Arbeitsvertrag?
Der Arbeitsort steht im Vertrag und trotzdem darf der Arbeitgeber den Mitarbeiter an einen anderen Standort versetzen? Genau das hat die französische Cour de Cassation jüngst klargestellt (Cass. soc., 22.10.2025, n°23-21.593).
Die Angabe eines Arbeitsortes im französischen Arbeitsvertrag ist in der Regel nur informativ. Nur wenn ausdrücklich und eindeutig vereinbart wurde, dass der Mitarbeiter ausschließlich an diesem Ort tätig ist, braucht es seine Zustimmung für einen Wechsel.
Im vorliegenden Fall erhielt ein Arbeitnehmer nach einer Firmenübernahme einen neuen Vertrag mit festgelegtem Einsatzort. Als er an einen anderen Standort in derselben Region versetzt werden sollte und dies ablehnte, stellte der Arbeitgeber kurzerhand die Gehaltszahlung ein.
Der Streit landete vor Gericht mit klarer Ansage: Ohne eindeutige vertragliche Bindung ist die Ortsangabe nur informativ, und Versetzungen im gleichen geografischen Bereich sind ohne Zustimmung des Mitarbeiters erlaubt. Der Arbeitgeber war daher berechtigt, die Lohnzahlung einzustellen, solange der Arbeitnehmer sich weigerte, am neuen Arbeitsort zu arbeiten.
Es ist zudem zu beachten, dass der Arbeitgeber in dieser Situation auch disziplinarische Maßnahmen bis hin zur Kündigung hätte ergreifen können, da die Weigerung eine Vertragsverletzung darstellen kann.
Praktische Tipps:
- Wenn Sie bei Versetzungen innerhalb derselben geografischen Zone flexibel bleiben wollen, vermeiden Sie Formulierungen im Arbeitsvertrag, die eine exklusive Ortsbindung ausdrücken.
- Benötigen Sie maximale Flexibilität, kann eine Mobilitätsklausel, die Versetzungen auch außerhalb der selben geografischen Zone ermöglicht, im Vertrag sinnvoll sein.
26.11.2025