Erfolgshonorare für Anwälte in Frankreich zulässig
In einer Entscheidung vom 4. Juli 2007 bestätigt die zweite Kammer des französischen Kassationshofs die Möglichkeit für Rechtsanwälte in Frankreich, Erfolgsvergütungen zu vereinbaren.
Im entschiedenen Fall hatte eine Mandantin mit ihrem Rechtsanwalt eine Honorarvereinbarung getroffen, in der auch ein Erfolgshonorar gemessen am Ergebnis von mindestens 50 % vereinbart war. Diese erfolgsabhängige Vereinbarung sollte auch für den Fall gelten, dass der Anwalt im Laufe des Verfahrens gewechselt wird.
Im Laufe des Verfahrens hatte die Mandantin den Rechtsanwalt in Frankreich gewechselt und der zweite Anwalt hatte einen Vergleich ausgehandelt. Der Erst-Anwalt verlangte daraufhin sein Erfolgshonorar in Höhe von 50 % des Vergleichsbetrages.
Der Kassationshof hob das das Urteil des Berufungsgerichts auf, weil es nicht geprüft hatte, ob das zusätzliche Erfolgshonorar vor dem Hintergrund der geleisteten Tätigkeiten unverhältnismäßig war.
Indirekt folgt aus diesem Urteil, dass Erfolgshonorare nach französischem Recht zulässig sind, jedoch nur, wenn sie als zusätzliche Vergütung zu einer Grundvergütung vereinbart werden.
Gerade diese Möglichkeit sollten deutsche Unternehmer in ihrer Zusammenarbeit mit französischen Rechtsanwälten mehr nutzen, da so die Kosten des französischen Anwalts am wirtschaftlichen Erfolg des Mandanten ausgerichtet werden können.
30.10.2007