Industrielle Risiken & Produkthaftung in Frankreich
Haftungsrisiken | Beweissicherungsverfahren | Litigation
Sie benötigen Unterstützung im Bereich der industriellen Risiken und Produkthaftung in Frankreich? Wir prüfen Verträge und beraten Sie im Rahmen von Haftungsfällen, sowohl bei Gewährleistungs- als auch bei Produkthaftungsfällen. Wir begleiten Sie bei Beweisverfahren und unterstützen Sie bei der Abwehr oder Durchsetzung von Ansprüchen vor allen französischen Gerichten.
Unsere Leistungen im Zusammenhang mit
industriellen Risiken & Produkthaftung in Frankreich
- Prüfung von Haftungsrisiken
- Erarbeitung und Umsetzung einer Abwehrstrategie
- Begleitung und Vertretung im Rahmen von außergerichtlichen und selbständigen Beweisverfahren: Teilnahme an Ortsterminen, Verfassen von Schriftsätzen, Übernahme jeglicher Korrespondenz mit Sachverständigen und gegnerischen Parteien
- Beratung und Vertretung im Rahmen von Gerichtsverfahren (Tribunal judiciaire, Tribunal de commerce, Cour d’appel)
Ihr Unternehmen benötigt Unterstützung im Rahmen eines Haftungsfalls in Frankreich?
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Informationen zu
industriellen Risiken & Produkthaftung in Frankreich
Grundlegende Informationen zu den industriellen Risiken und der Produkthaftung in Frankreich
Wenn Sie als Hersteller oder Importeur Produkte in Frankreich vertreiben, sollten Sie die dortigen Haftungsregelungen gut verstehen. In Frankreich haften Sie nicht nur im Rahmen eines Vertrags, sondern auch unabhängig davon, und das oft ohne eigenes Verschulden.
Im Folgenden ein kompakter Überblick über die wichtigsten Punkte zur Produkthaftung, Deliktshaftung und dem Kaufrecht in Frankreich:
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Grundlagen der Haftung nach französischem Recht
Frankreich bietet dem Käufer und Geschädigten mehrere Möglichkeiten, Haftungsansprüche geltend zu machen. Diese umfassen eine strenge Produkthaftung, die allgemeine deliktische Haftung und Ansprüche aus dem Kaufrecht. Auch ohne direkten Vertrag mit dem Hersteller kann der Geschädigte seine Rechte einfordern (sog. action directe).
- Strenge Produkthaftung: Grundsätze & Beweise
Frankreich hat die EU-Produkthaftungsrichtlinie in sein nationales Zivilgesetzbuch integriert. Dort gilt eine verschuldensunabhängige Haftung, wenn ein Produkt fehlerhaft ist. Als Fehler gilt, wenn das Produkt nicht die erwartete Sicherheit bietet. Diese Haftung ist kumulativ mit anderen Anspruchsgrundlagen (z. B. wegen versteckter Mängel), tritt aber nur ein, wenn es einen Schaden an anderen Sachen zusätzlich zu einem Schaden an der Sache selbst gibt. Der Geschädigte muss Schaden, Fehler und den Zusammenhang zwischen beiden nachweisen. Der Hersteller kann sich nur in wenigen Fällen entlasten, z. B. wenn der Fehler beim Stand der Technik nicht erkennbar war.
- Deliktische Haftung: Wenn kein Vertrag besteht
Die allgemeine deliktische Haftung tritt ein, wenn eine Pflicht verletzt wurde, die meist eine Sicherheitsverpflichtung ist. Hier haftet der Hersteller oder Verkäufer bei Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Anders als in Deutschland kann sich der Geschäftsführer nicht durch den Nachweis der sorgfältigen Auswahl seiner Mitarbeiter von der Haftung befreien. Eine Besonderheit des französischen Rechts ist, dass ein geschädigter Dritter im Wege der deliktischen Haftung gegen eine Vertragspartei aufgrund einer Vertragsverletzung vorgehen kann. Allerdings können ihm die Haftungsbedingungen und -beschränkungen aus dem Vertrag entgegengehalten werden, obgleich er diese nicht als Partei mit ausgehandelt hat.
- Mängelansprüche im Kaufrecht
Die Mängelhaftung greift bei versteckten Mängeln, die beim Kauf nicht erkennbar waren und den Gebrauch der Sache stark beeinträchtigen. Diese Ansprüche stehen nur dem direkten Käufer zu, können aber durch die oben schon erwähnte „action directe“ auf den ursprünglichen Verkäufer erweitert werden. Der Käufer kann eine Kaufpreisminderung, einen Ersatz oder Schadensersatz fordern, sofern der Verkäufer den Mangel kannte. Es gibt kein Recht des Verkäufers auf Nacherfüllung und keine Schadensminderungspflicht des Käufers. Im B2B-Bereich sind Haftungsbeschränkungen möglich, allerdings nur, wenn beide Parteien im selben Fachgebiet tätig sind.
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Gerichtszuständigkeit bei Haftungsfällen
Ein erster wichtiger Punkt ist die Frage, welches Gericht in Haftungsfällen zuständig ist. Wenn die Parteien im Vertrag eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen haben, wird das Gericht des vereinbarten Gerichtstort zuständig sein. Achtung wenn die Gerichtsstandsklausel in den AGB enthalten ist: Die AGB müssen wirksam einbezogen worden sein und dürfen einander nicht widersprechen.
Wenn keine Gerichtsstandvereinbarung vorliegt, kann nach der EuGVVO sowohl das Gericht am Sitz des Beklagten als auch das Gericht am Erfüllungsort der vertraglichen Verpflichtung, am Schadensort (bei deliktischer Handlung), am Wohnsitz eines Mitbeklagten oder am Sitz der Hauptklage (bei einer Widerklage) angerufen werden.
In der Praxis wird der französische Käufer oder Geschädigte meist ein Gericht in Frankreich wählen, um das Beweissicherungsverfahren einzuleiten. Entscheidet sich der Käufer nach der Beweissicherung für eine Klage, wird er diese in der Regel vor einem französischen Gericht erheben, wodurch deutsche Gerichte in der Regel außen vor bleiben. Je nach Fall kann sich der Beklagte mit einer Zuständigkeitsrüge dagegen wehren.
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Welches Recht findet Anwendung?
- Haftung aus Vertrag
Welches Recht im Streitfall gilt, hängt vom Vertrag ab. Gibt es eine Vereinbarung, dann gilt das festgelegte nationale Recht, einschließlich UN-Kaufrecht (es sei denn, dieses wurde ausgeschlossen). Fehlt eine solche Rechtswahl, findet zwischen einer deutschen und einer französischen Partei das UN-Kaufrecht Anwendung. Für Fragen, die durch das UN-Kaufrecht nicht abgedeckt sind, kommt das Recht desjenigen Staates, in welchem der Verkäufer seinen Sitz hat, in Betracht (Art. 4 a Rom I / Art 3 des Haager Übereinkommens vom 15.06.1955).
- Deliktische Haftung
Für deliktische Ansprüche aus der Produkthaftung wird das anwendbare Recht durch das Haager Übereinkommen von 1973 bestimmt (dieses hat Vorrang vor der Rom-II Verordnung). Das anwendbare Recht ist das Recht des Staates wo der Schaden eingetreten ist, wenn dieser Staat auch
1 der Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der unmittelbar geschädigten Person ist oder
2 der Staat der Hauptniederlassung der Person ist, deren Haftung geltend gemacht wird, oder
3 der Staat ist, in dessen Hoheitsgebiet das Produkt von der unmittelbar geschädigten Person erworben wurde.
Das Recht des Staates, in welchem die beschädigte Partei ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat ist jedoch anwendbar, wenn in diesem Staat auch die in Anspruch genommene Partei ihre Hauptniederlassung hat, oder das Produkt durch die geschädigte Partei dort erworben wurde.
Ansprüche für Schäden am Produkt selbst und daraus resultierende wirtschaftliche Verluste sind von der Anwendung des Haager Übereinkommens ausgeschlossen, es sei denn, sie treten zusätzlich zu anderen Schäden auf.
Für die deliktische Ansprüche, die vom Haager Übereinkommen nicht abgedeckt sind, ist gem. Art. 4. I. der Rom II Verordnung das Recht des Schadensortes anwendbar.
- Besonderheit der action directe
Vorsicht vor dem Direkt- bzw. Durchgriffsanspruch des Letzterwerbers gegen jeden der vorgelagerten Lieferanten der Lieferkette (sog. action directe): Hier besteht großes Prozessrisiko, dass die französischen Gerichte diesen Anspruch als deliktischer Natur ansehen, somit das französische Recht anwenden und den Anspruch zulassen (die Rechtsprechung hierzu ist derzeit nicht einheitlich). Der in Anspruch genommene Hersteller, Zwischenhändler oder Werkunternehmer kann dem Erwerber jedoch alle Einreden und Einwendungen entgegenhalten, die er selbst gegenüber seinem Abnehmer besitzt (bspw. Haftungsausschlussklausel, Verjährung usw.).
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Beweisführung und Verjährungsfristen
Ein einzigartiges Merkmal des französischen Rechtssystems ist das Vorverfahren zur Beweissicherung. Bevor ein Hauptprozess stattfindet, kann ein Beweisverfahren („mesure d’instruction in futurum“) beantragt werden, um etwaige Produktschäden zu ermitteln. Der Antrag auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens unterbricht die Verjährung für den Antragsteller, diese wird bis zum Gutachten gehemmt.
Verjährungsfristen variieren:
1 Im Kaufrecht sind es 2 Jahre ab Entdeckung des Mangels, höchstens jedoch innerhalb von 5 Jahren nach Vertragsschluss (20 Jahre bei versteckten Mängeln)
2 Bei der Produkthaftung sind es 3 Jahre ab Kenntnis des Schadens und Identifizierung des Herstellers, höchstens jedoch innerhalb von 10 Jahren ab Inverkehrbringen.
3 Bei deliktischen Ansprüchen sind es 5 - 10 Jahre, je nach Art des Schadens.
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Absicherung und Vorsichtsmaßnahmen
Um Haftungsrisiken zu minimieren, sollten Verträge präzise formuliert werden. Das beinhaltet die Wahl des Gerichtsstands und die Definition des anwendbaren Rechts. Eine Produkthaftungsversicherung ist ebenfalls essenziell, um Verteidigungskosten und mögliche Schadensansprüche abzudecken. Wichtig ist, dass die Police den Verkauf in Frankreich abdeckt, sonst kann es im Ernstfall zu bösen Überraschungen kommen.
Insgesamt erfordert das Thema Produkthaftung in Frankreich sorgfältige Vorbereitung und Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen, um im Fall der Fälle bestmöglich abgesichert zu sein.
Sie haben Fragen zu den industriellen Risiken und der Produkthaftung in Frankreich?
Das selbständige Beweisverfahren in Frankreich
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Einleitung und Definition
In Frankreich kann ein selbständiges Beweisverfahren (référé-expertise) durchgeführt werden, wenn das Gericht nicht über die notwendige Sachkunde verfügt, um eine technische oder komplexe Sachlage zu beurteilen. Es dient dazu, Beweise zu sichern und Tatsachen durch einen unabhängigen Sachverständigen feststellen zu lassen, bevor ein Hauptsacheverfahren eingeleitet wird. Die gesetzliche Grundlage bildet Artikel 145 der französischen Zivilprozessordnung (CPC).
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Unterschiede zwischen gerichtlichen und privaten Gutachten
Neben gerichtlichen Gutachten können Parteien auch Privatgutachten beauftragen. Diese sind gesetzlich nicht geregelt und werden entweder einseitig oder einvernehmlich erstellt. Während sie in Deutschland als qualifizierter Parteivortrag anerkannt werden, haben sie in Frankreich einen geringeren Beweiswert als gerichtliche Gutachten. Trotzdem können sie, unter bestimmten Bedingungen, das Verfahren maßgeblich beeinflussen.
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Parteien und Antragstellung
Ein Antrag auf ein solches selbständigen Beweisverfahren kann von jedem gestellt werden, der ein berechtigtes Interesse an der Beweissicherung hat – typischerweise Käufer oder Besteller. Der potenzielle Antragsgegner ist meist ein Vertragspartner, dem eine Pflichtverletzung vorgeworfen wird. Eine Besonderheit des französischen Rechts ist, dass Letzterwerber auch gegen Zwischenhändler und Hersteller Direktansprüche geltend machen können (sog. action directe).
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Einleitungsvoraussetzungen
Ein selbständiges Beweisverfahren kann eingeleitet werden, wenn kein Hauptsacheverfahren anhängig ist, die beantragten Maßnahmen rechtlich zulässig sind und der Antragsteller ein berechtigtes Interesse hat. Während der Durchführung des Verfahrens ist die Verjährung der Ansprüche gehemmt.
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Zuständige Gerichte
Für selbständige Beweisverfahren sind einerseits die Gerichte zuständig, die auch in der Hauptsache zuständig sind (meist: Sitz des Beklagten, Schadensort bei unerlaubter Handlung, Erfüllungsort oder vereinbarter Gerichtsort). Daneben sind die Gerichte des Ortes zuständig, an dem die Beweissicherungsmaßnahmen durchzuführen sind (Schadensort bzw. Standort des zu begutachtenden Gegenstandes).
In der Praxis finden selbständige Beweisverfahren daher häufig am Sitz des Letzterwerbers einer mutmaßlich mangelhaften Sache statt, und zwar auch dann, wenn zwischen dem Erstverkäufer und seinem Abnehmer eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der Gerichte am Sitz des Verkäufers vereinbart wurde.
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Verteidigungsstrategien gegen das Verfahren
Antragsgegner können die Unzuständigkeit des Gerichts oder das Fehlen eines berechtigten Interesses (z. B. Verjährung, keine Verbesserung der Beweislage, Schutz von Geschäftsgeheimnissen) geltend machen. Häufig legen die Gerichte jedoch einen sehr großzügigen Maßstab bei der Bewertung des Interesses an und entscheiden nach summarischer Prüfung & freiem Ermessen. Die Anträge werden von daher selten abgelehnt. Für den Fall der Anerkennung eines berechtigten Interesses sollten sich Antragsgegner zumindest alle Rechte für das Hauptverfahren (Einreden etc.) vorbehalten und darauf hinweisen, dass ihre Mitwirkung keine Anerkennung der Ansprüche des Antragsstellers darstellt.
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Inhalte des Gerichtsbeschlusses
Der Beschluss legt die für die Einholung eines Gutachtens sprechenden Gründe dar, benennt den Sachverständigen und beschreibt dessen Auftrag. Der Antragsteller ist in der Regel verpflichtet, eine Vorschusszahlung für die Sachverständigenvergütung zu leisten.
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Verfahrensbeteiligung und Rechte
Der Sachverständige muss ein kontradiktorisches Verfahren gewährleisten, d. h. die Parteien müssen zu allen seine Feststellungen und Einlassungen der anderen Parteien (sog. dires) Stellung nehmen können. Um dies zu ermöglichen wird der Sachverständige die Parteien zu Ortsterminen einladen und ggf. weitere Informationen & Unterlagen anfordern.
Eine aktive Teilnahme der Parteien bei den Ortsterminen und / oder im Rahmen von schriftlichen Einlassungen ist wichtig, da in der Praxis technische Diskussionen im Gerichtssaal nur selten abgelehnt werden. Die Kommunikation sollte stets in französischer Sprache erfolgen und alle Unterlagen müssen übersetzt vorgelegt werden.
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Sachverständigengutachten und Äußerung der Parteien
Bevor er sein abschließendes Gutachten (rapport d’expertise) vorlegt, übermittelt der Sachverständige den Parteien ein vorläufiges Gutachten, in welchem er erstmals seine Einschätzung zu den gestellten Beweisfragen mitteilt. Die Parteien haben die Gelegenheit, sich dazu im Rahmen von Schriftsätzen (dires récapitulatifs) zu äußern. Mit diesen Stellungnahmen hat sich der Gutachter in seinem Schlussgutachten auseinanderzusetzen.
Mit der Übermittlung des Schlussgutachtens an die Parteien und das Gericht endet der Auftrag des Sachverständigen. Der Inhalt des Gutachtens kann von den Parteien dann nur noch im Rahmen des Hauptsacheverfahrens angegriffen werden.
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Dauer und Kosten
Die Dauer des Verfahrens kann stark variieren, dauert meist jedoch mindestens ein Jahr, bei komplexeren Verfahren auch deutlich länger. Die Kosten trägt die unterliegende Partei im Hauptsacheverfahren, wobei einige Kosten – z. B. Reisekosten und Übersetzungen – nicht erstattungsfähig sind.
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