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Industrielle Risiken & Produkthaftung in Frankreich

Industrielle Risiken & Produkthaftung in Frankreich Prozessführung | Versicherung | Selbständiges Beweisverfahren

Unternehmen, die Produkte oder industrielle Dienstleistungen in Frankreich vertreiben oder erbringen stehen vor komplexen Haftungsrisiken. Die französische Gesetzgebung im Bereich der industriellen Risiken und Produkthaftung zeichnet sich durch strikte Anforderungen, vielfältige Anspruchsgrundlagen und eine teils verschuldensunabhängige Haftung aus. Auch Besonderheiten in Beweisführung, gerichtlicher Praxis und Versicherungsfragen verlangen ein präzises und erfahrenes Vorgehen.

Qivive steht Unternehmen und Industriehaftpflichtversicherern aus dem deutschsprachigen Raum mit einem mehrsprachigen Expertenteam bei allen Fragen rund um die industrielle Haftung, Produkthaftung, Versicherungsdeckung sowie zugehörige Gerichts- und Beweisverfahren zur Seite.

Prozessführung

  • Klageaussichten prüfen
  • Vertretung vor Gericht
  • Schriftsätze anfertigen
Prozessführung
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Versicherungen

  • Analyse von Deckungsumfang & Risiken
  • Strategische Prozessvertretung
  • Beratung im Versicherungsrecht
Versicherungen
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Selbständiges Beweisverfahren

  • Beratung im Vorfeld
  • Vertretung & Verteidigung
  • Beweisgutachten prüfen
Beweisverfahren
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  • Beweisgutachten prüfen
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Unsere Leistungen im Zusammenhang mit
industriellen Risiken & Produkthaftung in Frankreich

  • Prüfung von Haftungsrisiken
  • Erarbeitung und Umsetzung einer Abwehrstrategie
  • Begleitung und Vertretung im Rahmen von außergerichtlichen und selbständigen Beweisverfahren: Teilnahme an Ortsterminen, Verfassen von Schriftsätzen, Übernahme jeglicher Korrespondenz mit Sachverständigen und gegnerischen Parteien
  • Beratung und Vertretung im Rahmen von Gerichtsverfahren (Tribunal judiciaire, Tribunal de commerce, Cour d’appel)
  • Unterstützung bei Versicherungs- und Deckungsanfragen sowie Regressfällen
  • Schnittstellenmanagement zwischen Unternehmen, Versicherern und Sachverständigen

 

Als spezialisierte Wirtschaftskanzlei beraten wir Unternehmen sowie deren Versicherer, wählen geeignete Strategien für das gerichtliche Vorgehen und stellen bei Bedarf ein breites Netzwerk erfahrener Gutachter zur Verfügung. Wir vertreten Sie und Ihre Versicherung in selbständigen Beweisverfahren, koordinieren die Zusammenarbeit mit Sachverständigen und begleiten Sie auch im Hauptsacheverfahren bis zum erfolgreichen Abschluss.

Ihr Unternehmen benötigt Unterstützung im Rahmen eines Haftungsfalls in Frankreich?

Anwältin einer Kanzlei für Industriehaftung und Produkthaftung in Frankreich

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Informationen zu
industriellen Risiken & Produkthaftung in Frankreich

Gut zu wissen

Grundlegende Informationen zu den industriellen Risiken und der Produkthaftung in Frankreich

Frankreich ist für seine anwenderfreundliche und für Versicherer bedeutsame Haftungspraxis bekannt. Neben einer strengen Produkthaftung trifft Unternehmen (und damit oft auch deren Haftpflichtversicherer) eine besondere Verantwortung. Haftungsansprüche können auf unterschiedlichen Wegen gegen Hersteller, Importeure, Händler und auch deren Versicherer durchgesetzt werden. Insbesondere die „action directe“, die Direktklage des Geschädigten gegen den Hersteller und den Versicherer, ist ein zentrales Element des französischen Haftungsrechts.

Im Folgenden ein kompakter Überblick über die wichtigsten Punkte zur Produkthaftung, Deliktshaftung und dem Kaufrecht in Frankreich:
 

1
Grundlagen der Haftung nach französischem Recht

Frankreich bietet dem Käufer und Geschädigten mehrere Möglichkeiten, Haftungsansprüche geltend zu machen. Diese umfassen eine strenge Produkthaftung, die allgemeine deliktische Haftung und Ansprüche aus dem Kaufrecht. Auch ohne direkten Vertrag mit dem Hersteller kann der Geschädigte seine Rechte einfordern (sog. action directe).

Französische Gerichte kennen auch die direkte Inanspruchnahme des Versicherers im Rahmen industrieller Risiken. Versicherer müssen frühzeitig in Schadensfälle und die Rechtsverteidigung ihrer Versicherungsnehmer eingebunden werden.
 

  • Strenge Produkthaftung: Grundsätze & Beweise

Frankreich hat noch nicht die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie von 2024 umgesetzt. Die alte EU-Produktrichtlinie von 1988 ist in das französische Zivilgesetzbuch integriert. Dort gilt eine verschuldensunabhängige Haftung, wenn ein Produkt fehlerhaft ist. Als Fehler gilt, wenn das Produkt nicht die erwartete Sicherheit bietet. Diese Haftung ist kumulativ mit anderen Anspruchsgrundlagen (z. B. wegen versteckter Mängel), tritt aber nur ein, wenn es einen Schaden an anderen Sachen zusätzlich zu einem Schaden an der Sache selbst gibt. Der Geschädigte muss Schaden, Fehler und den Zusammenhang zwischen beiden nachweisen. Der Hersteller kann sich nur in wenigen Fällen entlasten, z. B. wenn der Fehler beim Stand der Technik nicht erkennbar war.

Im Unterschied zu Deutschland, wo die Produkthaftung auf Produkte für den privaten Gebrauch beschränkt ist, erstreckt sich die französische Produkthaftung auch ausdrücklich auf Produkte, die für berufliche oder gewerbliche Nutzung bestimmt sind – somit umfasst sie auch professionelle Einsatzgüter und gewerblich genutzte Produkte.
 

  • Deliktische Haftung: Wenn kein Vertrag besteht

Die allgemeine deliktische Haftung tritt ein, wenn eine Pflicht verletzt wurde, die meist eine Sicherheitsverpflichtung ist. Hier haftet der Hersteller oder Verkäufer bei Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Anders als in Deutschland kann sich der Geschäftsführer nicht durch den Nachweis der sorgfältigen Auswahl seiner Mitarbeiter von der Haftung befreien. Eine Besonderheit des französischen Rechts ist, dass ein geschädigter Dritter im Wege der deliktischen Haftung gegen eine Vertragspartei aufgrund einer Vertragsverletzung vorgehen kann. Allerdings können ihm die Haftungsbedingungen und -beschränkungen aus dem Vertrag entgegengehalten werden, obgleich er diese nicht als Partei mit ausgehandelt hat.
 

  • Mängelansprüche im Kaufrecht

Die Mängelhaftung  greift bei versteckten Mängeln, die beim Kauf nicht erkennbar waren und den Gebrauch der Sache stark beeinträchtigen. Diese Ansprüche stehen nur dem direkten Käufer zu, können aber durch die oben schon erwähnte „action directe“ auf den ursprünglichen Verkäufer erweitert werden. Der Käufer kann eine Kaufpreisminderung, einen Ersatz oder Schadensersatz fordern, sofern der Verkäufer den Mangel kannte. Es gibt kein Recht des Verkäufers auf Nacherfüllung und keine Schadensminderungspflicht des Käufers. Im B2B-Bereich sind Haftungsbeschränkungen möglich, allerdings nur, wenn beide Parteien im selben Fachgebiet tätig sind.
 

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Gerichtszuständigkeit bei Haftungsfällen

Ein erster wichtiger Punkt ist die Frage, welches Gericht in Haftungsfällen zuständig ist. Wenn die Parteien im Vertrag eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen haben, wird das Gericht des vereinbarten Gerichtstorts zuständig sein. Achtung wenn die Gerichtsstandsklausel in den AGB enthalten ist: Die AGB müssen wirksam einbezogen worden sein und dürfen einander nicht widersprechen.

Wenn keine Gerichtsstandvereinbarung vorliegt, kann nach der EuGVVO  sowohl das Gericht am Sitz des Beklagten als auch das Gericht am Erfüllungsort der vertraglichen Verpflichtung, am Schadensort (bei deliktischer Handlung), am Wohnsitz eines Mitbeklagten oder am Sitz der Hauptklage (bei einer Widerklage) angerufen werden.

In der Praxis wird der französische Käufer oder Geschädigte meist ein Gericht in Frankreich wählen, um das Beweissicherungsverfahren  einzuleiten. Entscheidet sich der Käufer nach der Beweissicherung für eine Klage, wird er diese in der Regel vor einem französischen Gericht erheben, wodurch deutsche Gerichte in der Regel außen vor bleiben. Je nach Fall kann sich der Beklagte mit einer Zuständigkeitsrüge dagegen wehren.
 

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Welches Recht findet Anwendung?

 

  • Haftung aus Vertrag

Welches Recht im Streitfall gilt, hängt vom Vertrag ab. Gibt es eine Vereinbarung, dann gilt das festgelegte nationale Recht, einschließlich UN-Kaufrecht (es sei denn, dieses wurde ausgeschlossen). Fehlt eine solche Rechtswahl, findet zwischen einer deutschen und einer französischen Partei das UN-Kaufrecht Anwendung. Für Fragen, die durch das UN-Kaufrecht nicht abgedeckt sind, kommt das Recht desjenigen Staates, in welchem der Verkäufer seinen Sitz hat, in Betracht (Art. 4 a Rom I / Art 3 des Haager Übereinkommens vom 15.06.1955).
 

  • Deliktische Haftung

Für deliktische Ansprüche aus der Produkthaftung wird das anwendbare Recht durch das Haager Übereinkommen von 1973 bestimmt (dieses hat Vorrang vor der Rom-II Verordnung). Das anwendbare Recht ist das Recht des Staates wo der Schaden eingetreten ist, wenn dieser Staat auch

1  der Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der unmittelbar geschädigten Person ist oder

2  der Staat der Hauptniederlassung der Person ist, deren Haftung geltend gemacht wird, oder

3  der Staat ist, in dessen Hoheitsgebiet das Produkt von der unmittelbar geschädigten Person erworben wurde.

Das Recht des Staates, in welchem die beschädigte Partei ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat ist jedoch anwendbar, wenn in diesem Staat auch die in Anspruch genommene Partei ihre Hauptniederlassung hat, oder das Produkt durch die geschädigte Partei dort erworben wurde.

Ansprüche für Schäden am Produkt selbst und daraus resultierende wirtschaftliche Verluste sind von der Anwendung des Haager Übereinkommens ausgeschlossen, es sei denn, sie treten zusätzlich zu anderen Schäden auf.

Für die deliktischen Ansprüche, die vom Haager Übereinkommen nicht abgedeckt sind, ist gem. Art. 4. I. der Rom II Verordnung das Recht des Schadensortes anwendbar.
 

  • Besonderheit der action directe

Vorsicht vor dem Direkt- bzw. Durchgriffsanspruch des Letzterwerbers  gegen jeden der vorgelagerten Lieferanten der Lieferkette (sog. action directe): Die französischen Gerichte sehen diesen Anspruch als deliktischer Natur an, wenden somit das französische Recht an und lassen den Anspruch zu.
 

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Beweisführung und Verjährungsfristen

Ein einzigartiges Merkmal des französischen Rechtssystems ist das Vorverfahren zur Beweissicherung. Bevor ein Hauptprozess stattfindet, kann ein selbständiges Beweisverfahren  („mesure d’instruction in futurum“) beantragt werden, um etwaige Produktschäden zu ermitteln. Der Antrag auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens unterbricht die Verjährung für den Antragsteller, diese wird bis zum Gutachten gehemmt.

Verjährungsfristen variieren:

1  Im Kaufrecht sind es in der Regel 5 Jahre ab dem Zeitpunkt, an dem der Anspruchsberechtigte von den maßgeblichen Umständen Kenntnis hatte oder hätte haben müssen.

2  Im Kaufrecht sind es in der Regel 5 Jahre ab dem Zeitpunkt, an dem der Anspruchsberechtigte von den maßgeblichen Umständen Kenntnis hatte oder hätte haben müssen.

3  Bei versteckten Mängeln gilt eine besondere Frist von 2 Jahren ab Entdeckung des Mangels, höchstens jedoch innerhalb von 20 Jahren nach Vertragsschluss.​

4  Bei deliktischen Ansprüchen sind es 5 - 10 Jahre, je nach Art des Schadens.


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Absicherung und Vorsichtsmaßnahmen

Um Haftungsrisiken zu minimieren, sollten Verträge präzise formuliert werden. Das beinhaltet die Wahl des Gerichtsstands und die Definition des anwendbaren Rechts.

 

Insgesamt erfordert das Thema Produkthaftung in Frankreich sorgfältige Vorbereitung und Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen, um im Fall der Fälle bestmöglich abgesichert zu sein.

Sie haben Fragen zu den industriellen Risiken und der Produkthaftung in Frankreich?

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Service
Industrielle Risiken / Produkthaftung
30.07.2025 : Industrielle Risiken / Produkthaftung
Das selbständige Beweisverfahren in Frankreich (expertise judiciaire)
Industrielle Risiken / Produkthaftung
30.07.2025 : Industrielle Risiken / Produkthaftung
Durchgriffshaftung nach französischem Recht (action directe)

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Wie unterstützt Sie Qivive
bei Haftungsfällen in Frankreich?

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf die Beratung von Unternehmen und deren Versicherern in allen Fragen zu industriellen Risiken und der Produkthaftung in Frankreich. Wir bieten maßgeschneiderte Lösungen, von der Vertragsgestaltung bis zur Abwehr oder Geltendmachung von Haftungsansprüchen in Frankreich.

Unsere erfahrenen Anwälte und Anwältinnen begleiten Sie präventiv und im Streitfall – von der Risikoprüfung über die Vertragsgestaltung bis hin zur professionellen Prozessführung und Beweissicherung. Nach Analyse Ihres konkreten Falls stimmen wir individuelle Vorgehensweisen ab und unterstützen Sie bei der Auswahl und Koordination von Sachverständigen.

Im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens übernehmen wir von der Antragstellung über die Vertretung in Ortsterminen bis hin zur Auswertung und Anfechtung von Gutachten sämtliche Aufgaben. Dabei arbeiten wir eng mit den technischen Gutachtern zusammen und stellen sicher, dass Ihre Argumente und Interessen von Anfang an in das Verfahren eingebracht werden. Nach Abschluss des Beweisverfahrens unterstützen wir Sie gegebenenfalls bei einer gütlichen Lösung oder setzen Ihre Rechte im Hauptsacheprozess durch.

Ihre Vorteile

Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung im Bereich von industriellen Haftungsfällen in Frankreich. Wir begleiten namhafte deutsche Versicherungsunternehmen und deren versicherte Unternehmen in allen streitigen Verfahren. Die gesamte Begleitung kann auf Deutsch durchgeführt werden.

Unsere Kompetenzen
im Bereich industrieller Risiken & Produkthaftung

Expertise
  • Vertrauensanwälte zahlreicher namhafter Industriehaftpflichtversicherer
  • Team von 10 erfahrenen Haftungs- und Prozessrechtler:innen
  • Regelmäßige Vertretung in Haftpflichtprozessen in Frankreich & Deutschland

Unsere neuesten Fälle im Bereich der
Industrie- & Produkthaftung in Frankreich

Mandate
  • Deutscher Hersteller für nachhaltige textile Lösungen (Biogasanlagen) | Vertretung im Rahmen von mehreren selbständigen Beweisverfahren in Frankreich 
     
  • Deutsches Unternehmen für erneuerbare Energien (Biogasanlagen) | Prozessuale Abwehr von Gewährleistungsansprüchen (Handelsgericht Chartres) 
     
  • Deutscher Betonsteinhersteller | Vertretung im Rahmen von selbständigen Beweisverfahren in Frankreich
     
  • Deutscher Maschinenbaukonzern (Wärmetauscher) | Prozessuale Abwehr von Schadensersatzansprüchen wegen eines Herstellungsfehlers
     
  • Deutscher Mittelständler (Schmiedetechnik und Lohnfertigung) | Prozessvertretung in Haftungsklage aus Werkvertrag (5,2 Mio. € Streitwert) 
     
  • Schweizer Großbank | Prozessvertretung in einer Haftungsklage aus internationalem Projektgeschäft (400 Mio. € Streitwert)
     
  • Marktführer im Bereich Solarbedachung | Beratung und Begleitung des Mandanten in einem Fall bezüglich eines Serienschadens (6.500 Anlagen) im Rahmen des selbständigen Beweis- und Hauptsacheverfahrens
     
  • Importeur / Großhändler von Haushalts-Elektrogeräten | Vertretung in einem selbständigen Beweisverfahren in Frankreich gegen Ansprüche aus Produkthaftung wegen eines Brandes in einem Einfamilienhaus

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Unsere erfahrenen Anwält:innen
für Industrie- & Produkthaftungsfälle in Frankreich

Auszeichnungen

Am liebsten erhalten wir positives Feedback direkt von unseren Mandant:innen – wir freuen uns aber auch über jede Auszeichnung unserer Arbeit in Rankings anerkannter Fachpublikationen in Deutschland und Frankreich (Kanzleimonitor, Décideurs etc.), wie zum Beispiel

2018 - 2025: 9 x hintereinander „Führende Kanzlei Europarecht & Internationales Recht – Kanzleimonitor
2022 - 2024: 2 x Gold (u. a. Handelsrecht), 2 x Silber (u. a. Arbitration), 8 x Bronze – Palmarès du Droit
2021 - 2023: „Sehr empfehlenswert“ im französischen Arbeitsrecht – Décideurs
2019 - 2023: „Sehr empfehlenswert“ im französischen Prozessrecht – Décideurs



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