Laufende Beratung im französischen Gesellschaftsrecht
Geschäftsführung | Corporate Housekeeping | Jahresabschlüsse
Wir begleiten französische Tochtergesellschaften in allen Fragen? des täglichen Gesellschaftsrechts. Wir unterstützen Sie und Ihre Tochtergesellschaft bei der Abberufung oder Bestellung von Geschäftsführern, im Rahmen von laufenden Änderungen (Kapitalerhöhung, Sitzverlegung) und unterstützen Sie auch bei der Erstellung und Veröffentlichung der Jahresabschlüsse.
Unsere Leistungen im Zusammenhang mit der
Beratung einer französischen Tochtergesellschaft
- Beratung im Hinblick auf die Bestellung oder Abberufung von Geschäftsführern
- Kapitalerhöhungen oder -herabsetzungen
- Sitzverlegungen
- Beratung im Hinblick auf die Haftung der Organe
- Erstellung sämtlicher Beschlüsse
- Erstellung und Veröffentlichung der Jahresabschlüsse
Sie suchen eine Kanzlei, die Ihre französische Tochtergesellschaft laufend im Gesellschaftsrecht begleitet und berät?
Informationen zur
gesellschaftsrechtlichen Beratung in Frankreich
Informationen zur Geschäftsführung in Frankreich
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Bestellung von Geschäftsführern
Die grundlegenden Anforderungen und die Bestellung von Geschäftsführern variieren je nach Gesellschaftsform. In Frankreich können sowohl Gesellschafter als auch Personen ohne Beteiligung Geschäftsführer einer SARL oder SAS sein, bei der SAS kann sogar eine juristische Person als Geschäftsführer (Président) ernannt werden. Der Gesellschaftsvertrag regelt oft spezifische Anforderungen, wobei Altersbeschränkungen möglich, aber nicht gesetzlich vorgeschrieben sind. Bei der Bestellung durch Gesellschafterversammlungen sind Mehrheiten festgelegt, die für die SARL und SAS unterschiedlich ausfallen können.
Unser Merkblatt zur Haftung eines Geschäftsführers in Frankreich
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Vertretungsregelungen und Befugnisse
Die Vertretung der SARL erfolgt durch einen oder mehrere Geschäftsführer, während in einer SAS ein Präsident und gegebenenfalls Generaldirektoren die Vertretung übernehmen. Französisches Recht erlaubt keine Gesamtvertretung, jedoch bestehen Gestaltungsmöglichkeiten, die faktisch zu einer solchen führen können. Geschäftsführer haben in der Regel umfassende Einzelvertretungsbefugnisse, die gegenüber Dritten kaum eingeschränkt werden können, außer in bestimmten Fällen wie dem Gesellschaftszweck.
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Vergütung und Arbeitsvertrag
Geschäftsführer haben auch in Frankreich keinen automatischen Anspruch auf Vergütung, dies bedarf einer vertraglichen Regelung oder einer Festlegung in der Satzung. Bei SAS und SARL kann zusätzlich ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden, was oft mit sozialrechtlichen Implikationen verbunden ist.
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Abberufung des Geschäftsführers
Die Abberufung eines Geschäftsführers ist jederzeit möglich, jedoch kann dem Geschäftsführer einer SARL ein Schadensersatzanspruch entstehen, falls kein „berechtigter Grund“ vorliegt. Die SAS erlaubt eine freie Abberufung, sofern die Satzung keine Einschränkungen vorgibt, wobei eine ordnungsgemäße Abberufung stets ein angemessenes Verfahren ohne beleidigende Umstände erfordert, um die Gesellschaft vor Entschädigungsansprüchen zu schützen. Geschäftsführer können ihr Amt jederzeit niederlegen.
Sie benötigen eine erfahrene Kanzlei, die Sie bei der Ernennung oder Abberufung Ihrer Geschäftsführung in Frankreich unterstützt?
Informationen zu Kapitalmaßnahmen in Frankreich
Image durch das Stammkapital
In Frankreich spielt das Stammkapital eine wichtige Rolle für das Image und muss auf Unternehmensdokumenten auch angegeben werden. Es gibt keine gesetzliche Mindestanforderung, so dass auch ein Stammkapital von 1 € zulässig ist, aber oft empfiehlt es sich, eine ausreichende Kapitalhöhe zu wählen, um nicht kurze Zeit nach der Gründung Kapitalmaßnahmen treffen und Veröffentlichungen durchführen zu müssen. Das Stammkapital muss in Frankreich bei Gründung nicht vollständig eingezahlt werden, jedoch muss das restliche Kapital innerhalb der gesetzlichen Frist nachträglich erbracht werden. Es besteht außerdem die Pflicht, einen Anteil des Gewinns in eine gesetzliche Rücklage zu transferieren.
Gesellschafterdarlehen
Gesellschafterdarlehen dürfen aufgrund des Bankmonopols nur von Gesellschaftern vergeben werden. Diese Darlehen sind flexibel, können zinslos sein und jederzeit zurückgefordert werden, jedoch sind die steuerlich absetzbaren Zinsen begrenzt. Die Umwandlung eines Darlehens in Eigenkapital ist vereinfacht, da sie nicht als Sacheinlage gilt.
Überschuldung
Im Insolvenzrecht Frankreichs spielt der Begriff der Überschuldung keine Rolle, jedoch ist der Geschäftsführer verpflichtet, das Eigenkapital zu überwachen und gegebenenfalls Aktionäre einzuberufen. Die Aktionäre haben zwei Jahre Zeit, um finanzielle Maßnahmen zu ergreifen, falls das Eigenkapital stark sinkt. Hierbei gibt es mehrere Lösungen zur finanziellen Stabilisierung, wie die Umwandlung von Darlehen in Eigenkapital oder die Bereitstellung neuer Mittel.
Wie unterstützt Sie Qivive
in laufenden gesellschaftsrechtlichen Fragen?
Unsere Anwälte sind spezialisiert auf die Beratung französischer Tochtergesellschaften und deren Gesellschafter im deutsch-sprachigen Raum. Wir unterstützen Sie beim Einstellen von Geschäftsführern und sorgen dafür, dass eine Trennung für Ihre Tochtergesellschaft möglichst reibungslos und kostengünstig abläuft.
Im täglichen Geschäft bereiten wir sämtliche Beschlüsse vor und stellen sicher, dass diese auch ordnungsgemäß veröffentlicht werden (Kapitalerhöhung & -herabsetzung, Sitzverlegung, Satzungsänderung etc.). In enger Abstimmung mit Ihren französischen Steuerberatern erstellen und veröffentlichen wir die Jahresabschlüsse.
Aufgrund unserer Erfahrung mit der laufenden Beratung im französischen Gesellschaftsrecht sind wir in der Lage, Ihnen innerhalb kürzester Fristen maßgeschneiderte Lösungen anzubieten. Für uns ist es selbstverständlich, unsere Mandanten auf Deutsch zu beraten und ihnen sämtliche gesellschaftsrechtlichen Unterlagen für ein besseres Verständnis in einer zweisprachigen Fassung vorzulegen.