Management Fees in Frankreich: Seien Sie vorsichtig!
Die Cour administrative d’appel de Nancy hatte zu klären, unter welchen Voraussetzungen die Abzugsfähigkeit von Kosten für sogenannte „Management Fees“ (Verwaltungsgebühren, honoraires de management) im Konzern steuerlich anerkannt werden kann. In zwei Urteilen vom 24. April 2025 stellte sie hohe Anforderungen an die Beleg- und Nachweispflichten, wenn Konzerngesellschaften grenzüberschreitende Dienstleistungen abrechnen.
Diese Rechtsprechung kann einen großen Impact auf alle Unternehmen haben, die sich grenzüberschreitend Dienstleistungen in Rechnung stellen.
1 Sachverhalt und Beteiligte
Im ersten Fall (Az. 22NC02867) war eine französische Tochtergesellschaft einer luxemburgischen Muttergesellschaft beteiligt. Die Mutter stellte der Tochter monatliche Pauschalhonorare von 6.500 € für „diverse Dienstleistungen“ in Rechnung. Die Tochter stützte ihre Steuererklärung auf diese Rechnungen und einen Vertrag vom März 2014, der die Erbringung von kommerziellen, technischen und beratenden Unterstützungsleistungen (missions d’assistance commerciale, de gestion, technique et de conseil) vorsah. Derartige Verträge sind in Konzernstrukturen nicht unüblich, ebenso wenig die Tatsache, dass der Geschäftsführer der Tochtergesellschaft auch Geschäftsführer der Mutter war.
Im zweiten Fall (Az. 22NC02613) rechnete eine französische Gesellschaft pauschal einen jährlichen Betrag von 40.000 € wegen einer „Animationsvereinbarung“ (convention d’animation) mit ihrer Muttergesellschaft ab, welche strategische Steuerung und Managementservices zum Gegenstand hatte. Auch hier gab es keine detaillierte Auflistung einzelner Leistungen. Auch hier war der Geschäftsführer beider Unternehmen dieselbe Person, konkrete Aktivitäten wurden zum Teil durch einen assoziierten Dritten durchgeführt, dem aber kein offizielles Mandat der Muttergesellschaft zur Vertragserfüllung erteilt worden war.
2 Rechtliche Überlegungen und Entscheidung
Beide Entscheidungen befassten sich mit der Kernfrage, welche Nachweise für die tatsächliche Erbringung von Dienstleistungen erforderlich sind, damit Leistungen im Konzern steuerlich absetzbar sind.
In den beiden zu entscheidenden Fällen verneinte die Cour administrative d’appel de Nancy die Absetzbarkeit der Management Fees als Betriebsausgaben (déductibilité des charges), da die tatsächliche Leistungserbringung nicht nachgewiesen werden konnte.
Die zentralen Gründe, weshalb die Richter die Absetzbarkeit verneint haben waren die Folgenden:
- Klarheit der Rechnungen: Die Rechnungen enthielten nur unpräzise Angaben wie „diverse Leistungen“ oder „Honorare gemäß Animationsvereinbarung“. Das genügte nach Auffassung des Gerichts weder für den Nachweis des Umfangs noch der Art der Leistungen.
- Substanzielle Nachweise: Neben den Rechnungen fehlten konkrete Belege wie Arbeitsfortschritte, Berichte, Protokolle, detaillierte Leistungsbeschreibungen oder Dokumente, die die individuelle Erbringung und den Nutzen der Leistung für die empfangende Gesellschaft aufzeigen.
- Interessenkonflikt und Gemeinschaftlichkeit: Beide Fälle zeichnete aus, dass eine Gemeinschaft der Interessen (communauté d’intérêts) bestand, da die gleiche Person die Geschäfte führte. Bei solchen Strukturen verlangt die Rechtsprechung einen besonders strengen Nachweis, da ein erhöhtes Risiko missbräuchlicher Gestaltungen besteht.
Ferner bestätigte das Gericht in beiden Verfahren die Steueraufrechnung der Verwaltung. Die abgesetzten Beträge mussten dem Gewinn (und damit der Besteuerung) wieder hinzugerechnet werden. Ebenfalls wurde die Vorsteuerkorrektur bei der Mehrwertsteuer (TVA) als rechtmäßig angesehen, da mangels Leistungsnachweises auch das Vorsteuerabzugsrecht wegfällt.
3 Strafsteuer wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung
Beide Gesellschaften wurden zusätzlich mit einer Strafsteuer wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung (manquement délibéré, 40 %) belegt, da das Gesamtbild (fehlende Nachweise, Interessenidentität, erhebliche Beträge ohne Leistungsnachweis) auf eine bewusste und gezielte Steuerverkürzung schließen ließ. Gerade die Verflechtung von Mutter und Tochtergesellschaft, die identische Geschäftsführung und die nicht plausibel erklärte wirtschaftliche Notwendigkeit der Zahlungen waren für das Gericht entscheidende Indizien.
4 Fazit
Grundsätzlich sind Managementvereinbarungen im Konzern zulässig, müssen aber einer Realität entsprechen. Unternehmen, die im Konzern derartige Vereinbarungen abschließen sollten darauf achten, dass die Dienstleistungen präzise in Vertrag und Rechnung genannt werden und auch in der Lage sein, Arbeitsfortschritte und tatsächliche Leistungserbringungen jederzeit nachweisen zu können. Dies gilt im besonderen Maße in Fällen, in denen die Geschäftsführung von Mutter- und Tochtergesellschaft personenidentisch sind.
22.07.2025