RCS: Zwangslöschung bei fehlender Meldung wirtschaftlich Berechtigter
Die jüngste Reform durch das Gesetz 2025-532 vom 13. Juni 2025 bringt erhebliche Änderungen im Hinblick auf die Veröffentlichung der wirtschaftlich berechtigten französischer Kapitalgesellschaften.
Neue Meldepflichten für wirtschaftlich Berechtigte
Französische Unternehmen und Gesellschaften – insbesondere solche, deren Anteile nicht an regulierten Märkten gehandelt werden, sowie andere unternehmensähnliche Einheiten wie Wirtschaftliche Interessengemeinschaften (GIE) – sind dazu verpflichtet, im französischen Handels- und Gesellschaftsregister (Registre national des entreprises, kurz: RCS) die Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten zu hinterlegen. Dabei handelt es sich um die natürlichen Personen, die die Kontrolle über die Gesellschaft ausüben oder letztlich von ihrem Vermögen profitieren.
Bislang drohten bei Nichtmeldung meist nur richterliche Anordnungen unter Zwangsgeld sowie theoretische Strafmaßnahmen, die jedoch selten angewendet wurden. Die neue Gesetzgebung verschärft nun die Folgen einer unterlassenen oder nicht aktualisierten Meldung maßgeblich.
Zentrale rechtliche Neuregelungen und Hintergrund
Gemäß dem neuen Artikel L 561-47 des französischen Währungs- und Finanzgesetzbuchs kann seit dem 15. Juni 2025 ein Unternehmen, das trotz Aufforderung die geforderten Angaben nicht nachreicht, von Amts wegen aus dem RCS gelöscht werden. Diese Aufforderung erfolgt als Einschreiben an den Unternehmenssitz. Erfolgt innerhalb von drei Monaten nach Zugang keine regelmäßige Meldung oder Berichtigung, ist der Gerichtsschreiber des Handelsgerichts (greffier) berechtigt, die Firma zwangsweise zu löschen.
Zudem verschärft das Gesetz die Pflichten aller zur Bekämpfung von Geldwäsche verpflichteten Akteure (Banken, Notare u. ä.), bei Abweichungen in den Daten auf eine zügige Korrektur zu drängen; auch hier kann bei Untätigkeit nach dreimonatiger Frist die Zwangslöschung erfolgen (Art. L 561-47-1). Kommt ein Unternehmen schließlich einer gerichtlichen Anordnung, die Angaben zu machen, ebenfalls binnen drei Monaten nicht nach, ist ebenfalls die Zwangslöschung vorgesehen (Art. L 561-48).
Ziel der neuen Regelung
Das Gesetz verlangt vom Gerichtsschreiber also, eine fehlende oder widersprüchliche Meldung nach Ablauf einer Frist mit Löschung zu belegen. Ziel ist es, das Register der wirtschaftlich Berechtigten zuverlässiger zu machen und so Geldwäsche und verschleierten Besitzstrukturen vorzubeugen.
Im Fall der Zwangslöschung nach einer einfachen Aufforderung kann die Gesellschaft nachträglich die Löschung aufheben lassen, sofern sie ihre Meldepflicht nachholt. Für die Fälle, bei denen eine Aufhebung infolge gerichtlicher Anordnung oder Meldedivergenz erfolgt, ist diese Rückkehrmöglichkeit bislang gesetzlich nicht vorgesehen.
Darüber hinaus schreibt das Gesetz vor, dass das Institut für gewerbliches Eigentum (Institut National de la Propriété Industrielle, kurz: INPI) sowie die Staatsanwaltschaft über jede Löschung durch den greffier informiert werden.
Rechtswirkung der Zwangslöschung
Die Zwangslöschung, wie sie mit dem Gesetz 2025-532 Art. 4, V-9°, 10° und 11° eingeführt wurde (veröffentlicht im Journal Officiel am 14.06.2025, Text Nr. 2), ist eine verwaltungsrechtliche Maßnahme – sie bewirkt nicht, dass eine Gesellschaft ihre Rechtspersönlichkeit verliert (vgl. auch Cass. com. 20-2-2001 no 98-16.842 FS-P : RJDA 5/01 no 590; CA Paris 13-9-1994 : JCP E 1995 II no 655).
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23.06.2025