Wirkung einer Zustimmung bei noch nicht eingetragener Gesellschaft
Die französische Cour de cassation, Handelskammer (chambre commerciale), hatte die Frage zu entscheiden, ob ein im Voraus erteiltes Zustimmungsverfahren (agrément anticipé) zur Aufnahme eines neuen Gesellschafters in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (société à responsabilité limitée, SARL) wirksam ist, wenn diese Gesellschaft zum Zeitpunkt der Zustimmung noch nicht im Handelsregister eingetragen war und somit keine eigene Rechtspersönlichkeit (personnalité morale) besaß (Cour de cassation, chambre commerciale, 11. Februar 2026, Az. 24-18.698, F-D).
1 Darlehen mit Rückzahlung in Gesellschaftsanteilen als Ausgangspunkt des Streits
Drei Personen planten die Gründung einer SARL, die zu gleichen Teilen gehalten werden sollte und den Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft zum Gegenstand hatte, der ein Gastronomiebetrieb behörte. Die Satzung (statuts) wurde im Oktober 2013 unterzeichnet. Einer der Gründer wurde jedoch wegen eines Eintrags im Zahlungsvorfallregister (fichier des incidents de paiement) vom Gesellschaftskapital ausgeschlossen und durch einen Dritten ersetzt.
Trotz seines Ausscheidens gewährte der ausgeschlossene Gründer den beiden verbleibenden Gesellschaftern Darlehen (prêts), die teilweise in Geld und teilweise durch Übertragung von Gesellschaftsanteilen (cession de parts sociales) zurückgezahlt werden sollten.
Am 10. März 2014 unterzeichneten die beiden Gesellschafter jeweils ein Schuldanerkenntnis (reconnaissance de dette), in der sie zugleich im Voraus die Zustimmung (agrément anticipé) zur Aufnahme des Darlehensgebers als Gesellschafter erteilten. Nach der Eintragung der SARL und einer teilweisen Rückzahlung in Geld klagte der Darlehensgeber auf Zwangsübertragung (cession forcée) der Anteile.
Das Berufungsgericht Aix-en-Provence (Cour d'appel d'Aix-en-Provence) wies die Klage ab. Es argumentierte, die Unterzeichner hätten zum Zeitpunkt der Zustimmung keine Gesellschafterstellung (qualité d'associé) besessen, da sie ihre Einlagen noch nicht geleistet hätten. Zudem sei die gesetzliche Zustimmungsprozedur (procédure légale d'agrément) nicht eingehalten worden.
2 Die Unterzeichnung der Satzung begründet die Gesellschafterstellung – auch vor der Eintragung
Die Cour de cassation hob das Berufungsurteil auf und stellte einen zentralen Grundsatz klar: Die Unterzeichnung der Satzung genügt, um den Unterzeichnern die Gesellschafterstellung zu verleihen (la signature des statuts suffit à conférer aux signataires la qualité d'associé), unabhängig davon, ob die Gesellschaft bereits im Handels- und Gesellschaftsregister (registre du commerce et des sociétés, RCS) eingetragen ist oder ob die Einlagen (apports) bereits geleistet wurden.
Diese Klarstellung ist von erheblicher praktischer Bedeutung:
Sie bestätigt, dass der Gesellschaftsvertrag (contrat de société) bereits mit der Satzungsunterzeichnung einen eigenständigen rechtlichen Bindungswillen erzeugt. Die Eintragung (immatriculation) begründet zwar die Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft, doch die gesellschaftsrechtliche Beziehung zwischen den Gründern entsteht bereits mit der Unterzeichnung.
Die Gründer können sich daher schon in diesem Stadium als Gesellschafter verpflichten – etwa durch die Erteilung eines vorweggenommenen Agréments, durch Vorkaufsrechte (clauses de préemption) oder durch Stimmrechtsvereinbarungen (conventions de vote).
3 Die Bindungswirkung von Verträgen verhindert ein nachträgliches Berufen auf Verfahrensfehler
Die zweite tragende Erwägung des Urteils betrifft die Verbindlichkeit der Verträge (force obligatoire des conventions). Die Cour de cassation entschied, dass die Gesellschafter sich nicht auf die Nichteinhaltung der gesetzlichen Zustimmungsprozedur berufen konnten, um sich von ihren vertraglichen Verpflichtungen zu lösen. Das Gericht stützte sich dabei auf den damals geltenden Artikel 1134 des französischen Zivilgesetzbuches (Code civil), der die Vertragstreue normiert.
Dieser Punkt ist bemerkenswert, weil die Zustimmungspflicht (agrément) bei der SARL grundsätzlich zwingenden Charakter hat. Artikel L. 223-14 des Handelsgesetzbuches (Code de commerce) schreibt ein detailliertes Verfahren vor: Ein Übertragungsentwurf (projet de cession) muss der Gesellschaft mitgeteilt werden, und die Gesellschafter müssen in einer förmlichen Beschlussfassung (décision collective) darüber entscheiden. Jede abweichende Klausel gilt als nicht geschrieben (réputée non écrite). Ein Verstoß gegen diese Vorschriften führt nach ständiger Rechtsprechung zur Nichtigkeit (nullité) der Anteilsübertragung.
Dennoch gab die Cour de cassation dem vertragsrechtlichen Grundsatz der Bindungswirkung über die gesellschaftsrechtlichen Formvorschriften Vorrang. Wer im Voraus eine Zustimmung erteilt und eine Übertragung von Gesellschaftsanteilen verspricht, kann sich anschließend nicht hinter dem Versäumnis eines Verfahrens verschanzen, an dessen Nichteinhaltung er selbst mitgewirkt hat. In der Sache liegt darin ein Kohärenzgebot (exigence de cohérence): Widersprüchliches Verhalten wird nicht geschützt.
Ob diese Lösung als bewusste Flexibilisierung des zwingenden Zustimmungsrechts oder als Einzelfallentscheidung zu verstehen ist, bleibt offen. Das Urteil wurde nicht im offiziellen Bulletin veröffentlicht, was auf eine gewisse Zurückhaltung hinsichtlich der Verallgemeinerbarkeit hindeutet.
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4 Praxistipps für Unternehmen und Gesellschaftsgründer
Aus dem Urteil der Cour de cassation lassen sich folgende praktische Empfehlungen ableiten:
- Sorgfältige Gestaltung von Vereinbarungen in der Gründungsphase:
Bereits vor der Eintragung einer Gesellschaft können bindende Verpflichtungen zwischen den Gründern entstehen. Vereinbarungen über die künftige Aufnahme von Gesellschaftern, Übertragungsversprechen (promesses de cession) oder vorweggenommene Zustimmungen sollten daher mit größter Sorgfalt formuliert werden, da sie nach der Eintragung durchsetzbar sein können.
- Vorweggenommene Zustimmungen dokumentieren und absichern:
Wer einem Dritten die Aufnahme in eine SARL oder SAS im Voraus zusagt, sollte sich bewusst sein, dass diese Zusage nach der hier vertretenen Rechtsprechung bindend sein kann. Es empfiehlt sich, solche Vereinbarungen ausdrücklich unter eine aufschiebende Bedingung (condition suspensive) der späteren förmlichen Zustimmung zu stellen, wenn man sich einen Ausstieg vorbehalten möchte.
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13.03.2026