Vereinfachter Zugang zu den wirtschaftlich Berechtigten in Frankreich
Bereits seit 2017 sind Gesellschaften in Deutschland verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten zu melden. Dabei erfolgt diese Meldung in Frankreich gegenüber dem Handels- und Gesellschaftsregister und ist innerhalb von 30 Tagen nach einer Änderung von Daten oder einer Transaktion, die eine Berichtigung oder Ergänzung der in der vorherigen Erklärung genannten Informationen erforderlich macht, zu aktualisieren.
Dies ist z. B. der Fall, wenn eine zusätzliche natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter zu qualifizieren ist oder wenn die Person, die als solcher gemeldet war, diesen Status verliert (z.B. weil ein Geschäftsführer aufgrund der Beteiligungsverhältnisse als wirtschaftlich Berechtigter gemeldet war und ausscheidet). Die Verpflichtung besteht auch, wenn sich die persönliche Adresse oder der Familienname eines des angegebenen wirtschaftlich Berechtigten ändert oder wenn sich die Kontrollverhältnisse innerhalb der Gesellschaft ändern.
Ursprünglich hatten nur Personen, die hierzu ausdrücklich gesetzlich ermächtigt waren, Zugang zu diesen Informationen. Seit dem 14. Februar 2020 sind einige der hinterlegten Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten allerdings öffentlich einsehbar, und zwar der Name und Vorname, Geburtsmonat und -jahr, das Land des Wohnsitzes (aber nicht die Adresse) und die Nationalität der wirtschaftlich Berechtigten sowie Art und Umfang der Beteiligung, die sie an der betreffenden Gesellschaft halten.
Während es bis vor wenigen Wochen noch notwendig war, eine E-Mail an das Handels- und Gesellschaftsregister zu senden, um die Übermittlung der vorgenannten Informationen zu erhalten, ist es nun möglich, diese Informationen über die folgende Website des französischen Instituts für das gewerbliche Eigentum (INPI) abzurufen: https://data.inpi.fr/
Dieser erleichterte Zugang kann auch allgemein einen Anhaltspunkt über die Identität einzelner Aktionäre, die mit mehr als 25 % direkt oder indirekt an Aktiengesellschaften französischen Rechts (SA) und vereinfachten Aktiengesellschaften französischen Rechts (SAS) beteiligt sind, liefern. Während bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung französischen Rechts (SARL) ein Blick in die Satzung genügt, um von der Identität der Gesellschafter Kenntnis zu erlangen, ist dies bei der SA und SAS nicht möglich, da Änderungen im Gesellschafterbestand nicht in der Satzung aufzuführen sind. Eine Gesellschafterliste, die öffentlich abrufbar und bei Änderungen bezüglich der Kapitalbeteiligung zwingend anzupassen und durch den Notar beim Handelsregister einzureichen ist, existiert für französische Gesellschaften nicht.
Die einzige Ausnahme von dieser neu gewonnenen „Transparenz für alle“ sind daher Fälle, in denen kein wirtschaftlich Berechtigter anhand der festgesetzten Kriterien ermittelt werden konnte und daher der gesetzliche Vertreter als wirtschaftlich Berechtigter registriert wurde.