Umweltrecht in Frankreich
Herstellerverantwortung | ICPE | Bodenkontamination | Abfallentsorgung | CSRD
Sie benötigen Unterstützung im französischen Umweltrecht? Wir prüfen Ihre umweltrechtlichen Pflichten in den Bereichen ICPE (Betriebsgenehmigungen), Bodenkontamination, Abfallentsorgung, CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) und erweiterte Herstellerverantwortung.
Vom Antrag auf ICPE-Genehmigung über die laufende Beratung Ihrer französischen Tochtergesellschaft bis hin zu Gerichtsverfahren stehen wir Ihnen zur Seite, um Ihre umweltrechtlichen Haftungsrisiken zu minimieren und Sie bei der Abwehr oder Durchsetzung von Ansprüchen zu unterstützen.

Unsere Leistungen im
Umweltrecht in Frankreich
- Begleitung bei ICPE-Anlagen, damit verbundenen Umweltgenehmigungen und beim umweltrechtlichen Reporting (CSRD etc.)
- Beratung zur umweltrechtlichen Haftung und zur erweiterten Herstellerverantwortung (sog. REP-Bereiche)
- Beratung zur Abfallentsorgung und bei rechtlichen Aspekten in Bezug auf kontaminierte Standorte und Böden
- Begleitung bei der Beteiligung der Arbeitnehmervertreter in umweltrechtlichen Fragen
- Wahrnehmung Ihrer Interessen vor französischen Behörden
- Vertretung vor französischen Gerichten
- Begleitung von Unternehmenskäufen (Due Diligence, Garantien im Zusammenhang mit der Umwelthaftung)
- Prüfung von Immobilienverträgen angesichts der umweltrechtlichen Vorschriften
Ihr Unternehmen benötigt Unterstützung im französischen Umweltrecht?

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Informationen zum
Umweltrecht in Frankreich
Die ICPE
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Was versteht man unter einer ICPE?
Eine zum Schutz der Umwelt klassifizierte Anlage (Installation classée pour la protection de l'environnement, kurz: ICPE) ist eine Anlage, die besonderen Pflichten unterliegt, weil sie potenziell schädliche Auswirkungen auf die Umwelt oder die öffentliche Gesundheit haben kann.
Die ICPE-Klassifizierung einer Anlage in Frankreich hängt von ihrer Tätigkeit und / oder den verwendeten oder emittierten Stoffen ab und basiert auf den Rubriken der entsprechenden französischen Nomenklatur. Diese Nomenklatur teilt bestimmte Tätigkeiten und Stoffe in Kategorien mit jeweils spezifischen Grenzwerten ein, die bestimmen, ob die Anlage als ICPE-Anlage zu betrachten ist und somit der Melde-, Registrierungs- oder Genehmigungspflicht unterliegt.
Die Kategorien und Grenzwerte werden laufend angepasst und es liegt in der Verantwortung des Betreibers der Anlage, diese regelmäßig zu überwachen und zu prüfen, ob Anpassungen erforderlich sind.
Je nach Kategorie der Anlage müssen bestimmte technische Auflagen erfüllt werden, die in Ministerial- oder Präfekturerlassen festgelegt sind. In den meisten Fällen ist ein Selbstmonitoring erforderlich, um die stetige Einhaltung der technischen Anforderungen nachweisen zu können. Darüber hinaus sind behördliche Kontrollen möglich.
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Sonstige umweltrechtliche Regelungen in Frankreich
Anlagen bzw. Unternehmen, die nicht als ICPE betrachtet werden, sind jedoch nicht vollständig von umweltrechtlichen Pflichten befreit – insbesondere, weil die umweltrechtliche Haftung auf dem Verursacherprinzip basiert.
Beispiele für solche Verpflichtungen sind die Einhaltung des Abfallrechts (z. B. Trennung, Recycling und Entsorgung), die erweiterte Herstellerverantwortung (sog. REP-Bereiche), die sich auf die Verwertung bestimmter Produktgruppen konzentriert, sowie die Einhaltung umweltrechtlicher Berichtspflichten, z. B. nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Selbst ohne Klassifizierung als ICPE-Anlage kann ein Betreiber oder ehemaliger Betreiber für die belasteten Standorten und Böden haften und für die Sanierungsmaßnahmen aufkommen müssen.
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Inbetriebnahme einer ICPE
Vor der Inbetriebnahme einer ICPE ist es unerlässlich, das entsprechende Verfahren gemäß der gültigen Nomenklatur einzuhalten. Je nach Klassifizierung der Anlage gilt eines der drei Hauptverfahren: Meldung, Registrierung oder Genehmigung. Eine Inbetriebnahme der Anlage ist erst möglich, wenn die Meldung erfolgt ist bzw. die Registrierung oder Genehmigung erteilt wurde.
Für Anlagen mit geringerem Risiko für die Umwelt genügt eine Meldung, d. h. eine einfache Anmeldung bei der zuständigen Behörde. |
Anlagen mit mittlerem Risiko erfordern eine Registrierung, die ein Konsultationsverfahren und eine Antragsprüfung beinhaltet, und dauert ca. 6 Monate. |
Für Anlagen mit höherem Risiko ist in Frankreich eine umfassende Genehmigung erforderlich, die eine detaillierte Zulässigkeitsprüfung, eine öffentliche Anhörung und die Erteilung einer Genehmigung durch die Präfektur umfasst. Dieses Verfahren kann über 12 Monate in Anspruch nehmen. |
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Betriebsänderung und umweltrechtliche Folgen
Im Falle einer Änderung der Tätigkeit einer ICPE müssen klare Verfahrensschritte eingehalten werden. Dabei müssen sowohl das Ausmaß der in Betracht gezogenen Änderung als auch die Auswirkung auf die genaue Klassifizierung geprüft werden.
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(Teil-)Stilllegung
Bei der (Teil-)Stilllegung einer ICPE müssen insbesondere folgende Schritte eingehalten werden:
1 Formelle Mitteilung über die Stilllegung an die zuständige Behörde
2 Umsetzung von Sicherungsmaßnahmen des Standortes (einschließlich Abfallentsorgung) bis zur entsprechenden Bescheinigung „Attes-Secur“
3 Ggf. Erstellung eines umfassenden Sanierungsplans gemäß der geplanten künftigen Nutzung des Standorts (inkl. Diagnose und operativer Plan, Erläuterungen zur Verhältnismäßigkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen, Kosten-Nutzen-Analyse, Maßnahmen zur Sanierung der Verschmutzungsquellen und der konzentrierten Verschmutzungen) bis zur Bescheinigung „Attes-Mémoire“
4 Ggf. Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen bis zur entsprechenden Bescheinigung „Attes-Travaux“
5 Ggf. Verhandlung und Zahlung eines Beitrags zur Revitalisierung bei Massenentlassungen
Erweiterte Herstellerverantwortung
Im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung (Filière à Responsabilité Élargie des Producteurs, kurz: REP) sind Unternehmen nach französischem Umweltrecht für die Finanzierung oder Organisation der Vermeidung und Entsorgung von Abfällen aus ihren Produkten am Ende ihrer Lebensdauer verantwortlich. Die französische Regelung hierzu basiert auf der europäischen Abfallrahmenrichtlinie, ist jedoch strenger – mit über 20 betroffenen Produktbereichen.
Die französischen Regelungen zur erweiterten Herstellerverantwortung finden nicht nur auf die Hersteller der betroffenen Produkte Anwendung, sondern letztlich auf jedes Unternehmen, das solche Produkte auf dem französischen Markt in Verkehr bringt (einschließlich Online-Händler).
Unter anderem sind folgende Produktbereiche betroffen: Verpackungen, Elektro- und Elektronikgeräte, Batterien, Möbel, Schuhe, Textilien, Spielzeuge, Sport- und Freizeitartikel, Baumaterialien.
Grundsätzlich führt dies dazu, dass die betroffenen Unternehmen
- einer staatlich anerkannten Öko-Organisation beitreten müssen – alternativ kann ein eigenes, rechtskonformes Selbstentsorgungssystem eingerichtet werden, was sich in der Praxis aber als äußerst schwierig erweist, weshalb wir hiervon in der Regel abraten,
- in diesem Rahmen einen Öko-Beitrag („éco-contribution“) zahlen müssen,
- bei der ADEME registriert werden und dabei eine Einzelidentifikationsnummer (IDU) erhalten,
- zur Verfolgbarkeit auf diese Einzelidentifikationsnummer in bestimmten Unterlagen wie den AGB und ggf. den Rechnungen hinweisen müssen,
- die Mengen der verkauften Produkte an die Öko-Organisation (zzgl. anderer Informationen wie z. B. Gewicht und Anteil an recycelten Materialien) melden müssen.
Darüber hinaus ist in manchen der Bereiche eine Kennzeichnung wie "Info-Tri" und "Logo Triman" obligatorisch und ggf. unterschiedlich für B2B einer- und B2C andererseits.
Abfallentsorgung
In Frankreich gelten für Unternehmen strenge Vorschriften für den Umgang mit Abfällen. Jeder Erzeuger oder Besitzer von Abfällen ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Abfallbewirtschaftung zu sorgen oder sorgen zu lassen.
Dazu gehört die Trennung der Abfälle. Darüber hinaus müssen die Unternehmen die Abfälle einstufen, insbesondere hinsichtlich ihrer Gefährlichkeit oder ihres Gehalts an persistenten organischen Schadstoffen (POP).
Ein zentrales Element ist die Rückverfolgbarkeit: Die Abfallerzeuger müssen ein chronologisches Register führen, beispielsweise über die Plattform Trackdéchets . Auch wenn Abfälle zur Behandlung an Dritte übergeben werden, bleiben die Unternehmen für die ordnungsgemäße Behandlung bis zur endgültigen Verwertung oder Beseitigung verantwortlich und müssen die notwendigen Informationen zur Verfügung stellen. Die Übergabe von Abfällen darf nur an befugte Personen erfolgen, andernfalls droht eine gesamtschuldnerische Haftung für entstehende Schäden. Darüber hinaus ist das Prinzip der Nähe und die Hierarchie der Abfallbehandlungsmethoden zu beachten.
Weitere Pflichten betreffen den Transport von Abfällen sowie die Bereiche der erweiterten Herstellerverantwortung.
Tipps |
Dokumentation ist der Schlüssel Schaffen Sie Bewusstsein |
Sie haben Fragen im Bereich der erweiterte Herstellerverantwortung und möchten Risiken minimieren?
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Wie begleitet Qivive Sie
im Umweltrecht in Frankreich?
Mit Qivive haben Sie eine zuverlässige Partnerin an Ihrer Seite, die Sie bei der Einhaltung aller Regelungen des französischen Umweltrechts umfassend unterstützt. Unsere Kanzlei verfügt über fundierte Kenntnisse der rechtlichen und administrativen Besonderheiten in Frankreich und bietet Ihnen maßgeschneiderte Lösungen für Ihre individuellen Anliegen.
Unser Team aus Expert:innen begleitet Sie kompetent bei allen rechtlichen und administrativen Herausforderungen, von der Analyse Ihrer Situation über die Entwicklung passgenauer Strategien bis hin zur Vertretung vor französischen Behörden und Gerichten. Mit Qivive sind Sie für die komplexen Anforderungen des französischen Umweltrechts bestens gerüstet.
Unsere Kompetenzen
im französischen Umweltrecht
- Über 20 Jahre Erfahrung im französischen Recht
- Regelmäßig Empfehlung von deutschen Unternehmensjuristen als die führende Kanzlei im französischen Recht
- Laufende Beratung von über 100 französischen Tochtergesellschaften deutschsprachiger Unternehmen
- Umfangreiches Netz an kompetenten Sachverständigen in Frankreich
Unsere neuesten Fälle
im französischen Umweltrecht
- Renommierter Papierhersteller | Begleitung zu Umweltfragen im Rahmen eines Unternehmenskaufs (insbesondere zu den ICPE-Bestimmungen)
- Europäischer Marktführer im Bereich Transportlösungen und -dienstleistungen | Begleitung bei Umweltfragen im Zusammenhang mit einem Asset-Deal (insbesondere Haftungsfragen)
- Führender Hersteller von Kosmetikartikeln für den Hotelbetrieb | Beratung zu den in Frankreich geltenden verpackungsrechtlichen Bestimmungen bzgl. Mülltrennung und Recycling
- Börsennotierter deutscher Online-Versandhändler | Beratung zu den in Frankreich geltenden Reporting Anforderungen bezüglich der Transporttätigkeiten
- Europäischer Marktführer im Bereich Tiernahrung | Beratung zu den anwendbaren ICPE-Regelungen