Erweiterte Herstellerverantwortung in Frankreich: Neue betroffene Bereiche ab 2025
Die erweiterte Herstellerverantwortung („responsabilité élargie du producteur“, kurz: REP) beruht auf dem Verursacherprinzip. Demnach sind Unternehmen für die Finanzierung oder Organisation der Vermeidung und Entsorgung von Abfällen aus ihren Produkten am Ende ihrer Lebensdauer verantwortlich. Die französische Regelung hierzu basiert auf der europäischen Abfallrahmenrichtlinie, ist jedoch strenger – mit über 20 Produktbereichen, die betroffen sind.
Die französischen Regelungen zur erweiterten Herstellerverantwortung finden nicht nur auf die Hersteller der betroffenen Produkte Anwendung, sondern letztlich auf jedes Unternehmen, das solche Produkte auf dem französischen Markt in Verkehr bringt (einschließlich Online-Händler).
Durch das sogenannte AGEC-Gesetz wurden die bereits bestehenden 12 Produktbereiche angepasst und in Artikel L541-10-1 des französischen Umweltgesetzbuches um 11 weitere Bereiche (mit unterschiedlichen Inkrafttretensdaten) erweitert.
Zur Erinnerung: Bisher sind folgende Bereiche betroffen:
- Haushaltsverpackungen inkl. Druckerzeugnisse
- Batterien und Akkumulatoren
- Altfahrzeuge
- Elektro- und Elektronikgeräte
- Textilien (Kleidung, Heimtextilien) und Schuhe
- Medikamente
- perforierende Medizinprodukte von Patienten in Selbstbehandlung
- chemische Produkte
- Möbel und Möbelelemente
- Sport- und Freizeitboote
- Reifen
- Tabakprodukte
- Bauprodukte oder -materialien aus dem Bausektor
- Spielzeuge
- Sport- und Freizeitartikel
- Heimwerker- und Gartenartikel
- mineralische oder synthetische Öle
- Verpackungsmaterial für die Gastronomie
- Kaugummis
- Sanitärtextilien für den Einweggebrauch
Ab 2025 werden folgende Bereiche ebenfalls betroffen sein:
- gewerbliche Verpackungen
- Fischereigeräte, die Plastik enthalten
- medizinische technische Hilfsmittel
Grundsätzlich führt dies dazu, dass die betroffenen Unternehmen
- einer staatlich anerkannten Öko-Organisation beitreten müssen[1],
- in diesem Rahmen einen Öko-Beitrag („éco-contribution“) zahlen müssen,
- bei der ADEME registriert werden und dabei eine Einzelidentifikationsnummer (IDU) erhalten,
- zur Verfolgbarkeit auf diese Einzelidentifikationsnummer in bestimmten Unterlagen wie den AGB und ggf. den Rechnungen hinweisen müssen,
- die Mengen der verkauften Produkte an die Öko-Organisation (zzgl. anderen Informationen wie z. B. Gewicht und Anteil an recycelten Materialien) melden müssen.
Darüber hinaus ist in manchen der Bereiche eine Kennzeichnung wie z.B. „Info-Tri“ und „Logo Triman“ obligatorisch (für Haushaltsverpackungen, Bekleidung seit dem 01. Februar 2023 etc.) , ggf. unterschiedlich für B2B einerseits und B2C andererseits.
Praxis-Tipp:
Da die Nichtbeachtung dieser Vorschriften sowohl die Zahlung erheblicher Geldstrafen als auch die Nachzahlung aller Ökobeiträge für die verkauften Produkte (auch wenn der entsprechende Betrag vom Verkäufer nicht im Verkaufspreis einkalkuliert wurde) als Rechtsfolge hat, empfehlen wir Ihnen, sich frühzeitig mit diesen Regelungen auseinanderzusetzen.
[1] Ansonsten kann ein konformes Selbstentsorgungssystem eingerichtet werden. Dies erweist sich jedoch als äußerst schwierig, daher würden wir eher davon abraten.