Reform des Prüfungsverfahrens durch die URSSAF: Die französische Regierung wünscht eine bessere Beziehung zwischen Sozialbehörde und Unternehmen
Zur Erinnerung: In Frankreich werden die Sozialabgaben von etwa 22 regionalen Behörden eingezogen: die sog. Unions de recouvrement des cotisations de sécurité sociale et d‘allocations familiales (kurz: URSSAF). Ähnlich wie bei den steuerrechtlichen Prüfungen können die Behörden der URSSAF die im Rahmen der Arbeitsverhältnisse ausgezahlten Sozialabgaben kontrollieren und berichtigen. Siehe hierzu unsere Meldung vom 21.04.2015.
Bei diesen Kontrollverfahren müssen stets bestimmte Regeln seitens der Behörde eingehalten werden, die sich zugleich aus dem Sozialversicherungsgesetz und aus den durch die Behörde selbst eingeführten Prinzipien bezüglich der Beziehungen zwischen Beitragszahlern und Verwaltung, herleiten.
Im Rahmen dieser Kontrollverfahren kam es 2014 bei 60 % der Fälle zu Berichtigungen, die wiederum in 30 % der Fälle von den betroffenen Unternehmen vor Gericht bestritten worden sind. Somit steht fest: die ‚Beziehung‘ zwischen Behörde und Unternehmen ist öfter angespannt.
Angesichts dieser zwiespältigen Bilanz hat die Regierung zwei Abgeordnete der französischen Nationalversammlung im Januar 2015 damit beauftragt, Vorschläge für die Verbesserung und Sicherstellung der Beziehungen zwischen URSSAF und Unternehmen zu formulieren.
Ende April 2015 wurde ein nun von der Literatur kommentierter Bericht herausgegeben mit dem vielversprechenden Titel: „Für ein neues Beziehungsmodell zwischen Urssaf und Unternehmen“ (Pour un nouveau mode de relations Urssaf/entreprises).
Drei Ansätze und 44 Vorschläge später kommt er zu folgendem Ergebnis:
- Das Prüfungsverfahren soll vereinfacht werden, vor allem was den (für die Behörde!) belastenden Formalismus angeht.
- Den Unternehmen soll eine bessere Rechtssicherheit gewährleistet werden.
- Einvernehmliche Lösungen sollen in Streitfällen bevorzugt werden.
Zugunsten der Unternehmen kämen u.a. folgende Reformansätze in Frage:
- Die -bisher nicht im Gesetz vorgesehene- Möglichkeit für die Behörde die Geldstrafen bei Gutgläubigkeit des Unternehmers verhältnismäßig anzupassen. Dies wäre allerdings nur bei bestimmten Strafen und für die Berichtigung von bestimmten Sozialabgaben möglich (z.B. was die Zusatzkrankenversicherung angeht).
- Die Bedingungen unter welchen die Unternehmen im Rahmen von öffentlichen Aufträgen eine sog. Wachsamkeitsbescheinigung (attestation de vigilance) bekommen können, sollen vereinfacht werden. Trotz laufendem Prüfungsverfahren und Berichtigungen sollen die Unternehmen eine solche Bescheinigung immer dann bekommen können, wenn feststeht, dass das Streitverfahren sich nicht auf die Sozialbeiträge oder die Schwarzarbeit bezieht.
- Bei Berichtigungen sollen die Zahlungsfristen angepasst werden können.
Auf eine etwas praktischere Ebene soll eine zentralisierte Datenbank erstellt werden, um die einschlägigen Gesetze, Prinzipien sowie die Rechtsprechung zusammenzufassen. Es wird auch empfohlen, dass die Internetseite der URSSAF öfter aktualisiert wird, so dass die Unternehmen die für sie relevanten Informationen einfacher finden können.
Ob und wann die gewünschte Reform in Kraft treten wird, ist noch unbekannt. Da die Regierung in Frankreich aber den sog. sozialen Dialog (Arbeitsbeziehungen und Arbeitnehmervertretung) bis zum Sommer reformieren möchte, ist davon auszugehen, dass die Beziehungen zwischen URSSAF und Unternehmen als nächstes debattiert werden.
Praxistipp: Trotz einer möglichen Reform gilt nach wie vor, dass Sie bei einer Prüfung der Sozialabgaben durch die URSSAF daran denken sollten, den Hintergrund der Berichtigungsvorschläge der Behörde sowie die Rechtmäßigkeit des eigentlichen Kontrollverfahrens zu prüfen.
18.06.2015