Abberufung eines Geschäftsführers einer französischen SAS kann zu Schadensersatzansprüchen führen
Im entschiedenen Fall wurde ein Geschäftsführer einer französischen Aktiengesellschaft vereinfachter Form (SAS) wegen grober Fahrlässigkeit von seiner Organstellung abberufen.
Die Gesellschaft hat das vollständige Amtsenthebungsprotokoll beim Handelsgericht hinterlegt, wodurch die Gründe für die Abberufung auch für Dritte einsehbar waren.
Das Pariser Berufungsgericht hat entschieden, dass diese Abberufung unter missbräuchlichen Bedingungen stattgefunden hat und hat dem Geschäftsführer einen Schadensersatz in Höhe von 10.000 € zugesprochen.
Die Richter waren der Auffassung, dass die Hinterlegung des vollständigen Protokolls des Abberufungsbeschlusses im Handels- und Gesellschaftsregister mit Veröffentlichung der Gründe der Abberufung einen schikanösen Charakter habe. Die Verpflichtung zur Vornahme von Änderungseintragungen im Fall einer Änderung des Geschäftsführers verpflichte keineswegs zu einer vollständigen Veröffentlichung der Entscheidung.
Praxistipp: Insbesondere wenn die Abberufung aus Gründen erfolgt, die auf ein Fehlverhalten des Geschäftsführers beruhen, ist es stets ratsam, lediglich Auszüge aus dem Protokoll im Handelsregister zu veröffentlichen, aus denen die Gründe selbst nicht ersichtlich sind. Durch eine solche „neutrale“ Bekanntmachung genügt das Unternehmen seinen Pflichten gegenüber dem Handelsregister und verhindert so unnötige Schadensersatzansprüche und Rechtsstreitigkeiten. Dies gilt auch für den Fall, dass die Gründe sachlich gerechtfertigt sind.
25.08.2014