Abweichungen vom Grundsatz des Vorrangs des Sanierungsplans durch Unternehmensfortführung sind in Frankreich möglich
Nach französischem Insolvenzrecht gilt der Grundsatz des Vorrangs eines Sanierungsplans durch Unternehmensfortführung gegenüber den anderen Möglichkeiten, die das französische Insolvenzrecht vorsieht, namentlich der Verkauf und die Liquidation. Dies folgt aus der Kombination der Bestimmungen der Artikel L. 631-1, L. 631-13 und L. 631-22 des Code de commerce (französisches Handelsgesetzbuch). Zweck dieses Grundsatzes ist es, das Unternehmen und damit die Arbeitsplätze zu erhalten.
Dieser Grundsatz ist ein einer Entscheidung vom 26. Juli 2013 vom Berufungsgericht Paris aufgeweicht worden.
In dem zu entscheidenden Fall befanden sich eine Holdinggesellschaft und deren Tochterfirma, die sich wie eine Sub-Holding darstellte, in einem gerichtlichen Sanierungsverfahren. Der Plan, der für die Fortführung der Tochterfirma vorgelegt worden war wurde vom Insolvenzgericht abgelehnt und das Gericht hat die Veräußerung der Aktiva beschlossen.
Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass Grundsatz des Vorrangs des Sanierungsplans nur dann zur Anwendung kommen könne, wenn der Schuldner in der Lage ist, seine eigene Sanierung durch ernstzunehmende Vorschläge zu gewährleisten. In der vorliegenden Angelegenheit war dies nicht der Fall, da der Plan für die Unternehmensfortführung unter der aufschiebenden Bedingung einer Annahme des Angebots zur Übernahme der Aktiva der Holding präsentiert worden war. Diese Übernahme konnte jedoch nicht erfolgen, da die Holding selbst kraft eines endgültigen Beschlusses Gegenstand eines Veräußerungsplans geworden ist.
Auch wenn die Schuldnerin in ihren Schriftsätzen erklärt hatte, auf diese Bedingung des Fortführungsplans zu verzichten, setzen die Prognosen und Simulationen des Fortführungsplans, welcher von einer unabhängigen Prüfungsgesellschaft erstellt wurde, die Übernahme der Gesellschaften der Holding voraus. Darüber hinaus zeigte sich, dass die Prüfungsgesellschaft Bedenken gegen die von der Schuldnerin übermittelten Buchhaltungsund Finanzunterlagen äußert hatte, da die letzten drei Hauptabschlussübersichten offensichtlich erhebliche Diskrepanzen und Auslassungen bei der Buchung aufzeigen. Zudem liefern die Angaben, die das Management zu den Umsatzprognosen gemacht hat, weder eine rationale Erklärung für den bisherigen Umsatz noch für den prognostizierten Umsatz und das voraussichtliche Budget. Der Plan sah eine Reduzierung der Passiva in Höhe von 9 Millionen Euro vor, obwohl sich die Summe der angemeldeten Forderungen auf 23,6 Millionen Euro belief. Damit präsentiert der Sanierungsplan nicht die nötigen Sicherheiten für die Überlebensfähigkeit der Schuldnergesellschaft.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts Paris zeigt, dass eine Fortführung eines Unternehmens in der Insolvenz in Frankreich zwar den Vorrang hat, sie aber stets unter der Bedingung steht, dass diese auch plausibel dargelegt werden kann und sich eine echte Alternative zum Veräußerungsplan darstellt. Dies zwingt den Unternehmer, der sein Unternehmen fortführen und das Insolvenzverfahren lediglich zur Restrukturierung nutzen möchte dazu, eine seriöse Fortführungsprognose zu erstellen und diese auch durch externe Gutachten zu belegen, da andernfalls der Verkauf der Aktiva und der Verlust des Unternehmens drohen kann.
02.10.2013