Aktualisierung der amtlichen Richtlinie BOI-ENR-DMTG-10-10-40-10-20130111 für Schenkungen unter Vorbehalt eines Nießbrauchrechts
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Amtliche Meldungen
11. Januar 2013 – Durch das französische Finanzamt vorgenommene Aktualisierung der Richtlinie BOI-ENR-DMTG-10-10-40-10-20130111 für Schenkungen unter Vorbehalt eines Nießbrauchrechts
In Frankreich müssen die Erben eine Erbschaftsteuer auf das Nachlassvermögen zahlen, welche aufgrund niedriger Freibeträge und hoher Steuersätze beträchtlich sein kann. Insbesondere die Vornahme einer Schenkung zu Lebzeiten, bei der sich der Schenkende das Nießbrauchrecht an der geschenkten Sache vorbehält (sog. donation sous réserve d‘usufruit), kann die Übertragung eines Vermögensgegenstands mit milderen steuerrechtlichen Folgen ermöglichen. Dabei behält der Erblasser seine Nutzungsrechte („usufruit“) an der Sache, überträgt die Sache aber förmlich bereits in das Vermögen seiner Erben, die auf diese Weise die übrigen Eigentumsrechte erlangen (sog. „nue-propriété“ oder „bloßes Eigentum“). Bei Ableben des Schenkers erlischt der Usufruit, sodass keine zusätzliche Steuer im Rahmen des Nachlasses entsteht.
Art. 751 des französischen Steuergesetzbuchs sieht allerdings vor, dass bei einer solchen „Schenkung“ an Erben (egal, ob diese gesetzliche oder per Testament eingesetzte Erben sind) die Eigentumsübertragung als nicht erfolgt gilt, wenn der Schenker innerhalb von 3 Monaten nach der Schenkung verstirbt. In einem solchen Fall gilt die Sache als dem Nachlass zugehörig.
Diesbezüglich hat der Kassationshof am 17. Januar 2012 (Cass. civ. 1ère, Nr. 10-27.185) entschieden, dass Art. 751, der eine Einschränkung zu der Donation sous réserve d'usufruit vorsieht, nicht greift, wenn die Erben den Nachweis darüber erbringen, dass der Tod des Erblassers plötzlich und unerwartet eingetreten ist. Im vorliegenden Fall hatte eine Erblasserin ihren drei Kindern weniger als drei Monate vor ihrem Tod das „bloße Eigentum“ an den Anteilen an einer Immobiliengesellschaft bürgerlichen Rechts geschenkt. Nach dem Tod der Erblasserin wandte die Steuerverwaltung den Grundsatz des Art. 751 des Steuergesetzbuchs an und betrachtete die geschenkten Anteile als Teil des Nachlasses. Dies hatte zur Folge, dass die Erben die Erbschaftsteuer auf den gesamten Anteilswert zu zahlen hatten. Art. 751 greift nur in Fällen, in denen der Schenker bereits erkrankt ist, da eine Schenkung in diesem Fall eine Rechtsumgehung darstellt.
Das französische Finanzamt hat seine Richtlinie am 11. Januar 2013 an das Urteil des Kassationshofs vom 17.01.2012 zur Vermutungswiederlegung bei einer Schenkung zu Lebzeiten angepasst.
02.07.2013