Das eheliche Erbrecht in Frankreich (djbZ 2/2021 | Seiten 59-104)
Die Situation des*der überlebenden Ehepartner*in stellt sich in Frankreich grundsätzlich anders dar als in Deutschland. Zum einen besteht in Frankreich für die überlebende Person die Wahl, ein Nießbrauchrecht am gesamten Nachlass zu erhalten. Zum anderen steht ihr kein Pflichtteil zu, wenn die verstorbene Person Kinder hatte, so dass sie grundsätzlich durch testamentarische Verfügung enterbt werden kann. Allerdings ist der*die überlebende Ehepartner*in durch das eheliche Güterrecht und durch ein Wohnrecht abgesichert. Im Übrigen erbt der*die überlebende Ehepartner*in in Frankreich steuerfrei.
Lesen Sie hier einen Auszug aus dem Beitrag von Edith Aupetit. Das Heft (Ausgabe 2/2021| 24. Jahrgang | Seiten 59-104) und damit auch den vollständigen Artikel können Sie über den Nomos-Verlag erwerben.
12.07.2021