Französisches Erbrecht im deutsch-französischen Kontext (ErbR-Zeitschrift 2/2020)
Edith Aupetit und Laura Rejano in der Ausgabe 2.2020 der ErbR-Zeitschrift für die gesamte erbrechtliche Praxis
Das französische materielle Erbrecht ist in den Titeln I und II des dritten Buchs des französischen Bürgerlichen Gesetzbuches (Code civil) in den Artikeln 711 bis 1099-1 kodifiziert.
Ergänzend gilt seit dem 17.08.2015 für grenzüberschreitende Fälle die europäische Verordnung (EU) Nr. 650/2012 vom 04.07.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses.
Die nachfolgenden Ausführungen vermitteln einen Überblick über die Besonderheiten des französischen materiellen Rechts in Bezug auf Nachlässe, Schenkungen und letztwillige Verfügungen, in denen der Erblasser oder Schenker über Vermögen in beiden Staaten verfügt.
Trotz Ähnlichkeiten in Bezug auf die Erbfolge (II.) und die Vorbehaltsteile (III.) unterscheidet sich das französische von dem deutschen materiellen Erbrecht. Nach Erläuterungen zu der sog. option successorale (IV.) werden die Besonderheiten der praktischen Abwicklung von Nachlässen in Frankreich insbesondere im Hinblick auf die Zuständigkeit des französischen Notars aufgeführt (V.). Als weiteres spezifisches Merkmal des französischen Rechts wird nach kurzer Erläuterung der Erbengemeinschaft (VI.) der bedeutende Unterschied im Bereich der letztwillige Verfügungen, wo gemeinschaftliche Testamente nicht möglich sind, im letzten Abschnitt näher erfasst (VII.). Allerdings ist hierbei die eingeschränkte Anwendbarkeit der französischen Vorschriften im Rahmen von Nachlässen deutscher Erblasser als erstes zu erwähnen (I.).
Inhaltsverzeichnis
- Nur eingeschränkte Anwendbarkeit französischen Sachrechts auf Nachlässe deutscher Erblasser
- Gesetzliche Erbfolge nach französischem Erbrecht
- Freiteil und Vorbehaltsteil
- Die sog. option successorale: Wahl zwischen Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
- Uneingeschränkte Annahme der Erbschaft (Art. 782 ff. Code civil)
- Annahme unter Vorbehalt der Haftungsbeschränkung (acceptation de la succession à concurrence de l'actif net) (Art. 787 ff. Code civil)
- Ausschlagung der Erbschaft (Art. 804 ff. Code civil)
- Praktische Abwicklung von Erbfällen in Frankreich
- Zuständigkeit/Rolle des französischen Notars
- Offenkundigkeitsurkunde (acte de notoriété)
- Europäisches Nachlasszeugnis
- Notarielle Grundstücksbescheinigung
- Erbengemeinschaft und Teilung des Nachlasses
I. Nur eingeschränkte Anwendbarkeit französischen Sachrechts auf Nachlässe deutscher Erblasser
Seit Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung im Jahre 2015 sind die Fälle, in denen auf den Nachlass eines deutschen Erblassers französisches materielles Erbrecht Anwendung findet, zur absoluten Ausnahme geworden.
a. Rechtslage bis zum 16.08.2015
Auf deutsch-französische Erbfälle bis zum 16.08.2015 findet das deutsche und das französische internationale Erbrecht Anwendung. Dabei war bei der Ermittlung des anwendbaren Erbrechts zwischen dem deutschen und französischen Internationalen Erbrecht zu unterscheiden.
Während nach deutschem Erbrecht der gesamte Nachlass, d. h. sowohl unbewegliche als auch bewegliche Sachen, dem nationalen Recht des Erblassers unterlag[2], war nach französischem Erbrecht zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen zu unterscheiden:
- Für unbewegliche Sachen galt stets die sogenannte lex rei sitae, d. h. das Recht des Staates der Belegenheit der Sache, Art. 3 II des französischen Zivilgesetzbuchs (Code Civil);
- Für bewegliche Sachen galt das Recht am Ort des letzten Wohnsitzes (dernier domicile) des Erblassers, welcher gemäß Art. 102 I Code Civil als die Hauptniederlassung (principal établissement) einer Person definiert ist. Gemäß Art. 103 Code Civil kann eine Person nur ein domicile haben. Im Gegensatz dazu kommt dem Ort des gewöhnlichen Aufenthalts (sog. résidence habituelle), also dem Ort, an dem sich die Person tatsächlich für einen bestimmten Zeitraum aufhält, im französischen Internationalen Erbrecht keine Bedeutung zu.
Bezogen auf einen typischen Fall, in dem ein deutscher Erblasser seinen Wohnsitz in Deutschland hatte und eine Immobilie in Frankreich hinterließ, bedeutete dies, dass sich die gesamte Erbschaft – wegen der Staatsbürgerschaft und des letzten Wohnsitzes des Erblassers – nach deutschem Recht richtete, mit Ausnahme der in Frankreich belegenen Immobilie, die aufgrund ihrer Belegenheit nach französischem Recht vererbt wurde. Dies führte in deutsch-französischen Erbfällen regelmäßig zu einer Nachlassspaltung, bei der jeder Spaltnachlass gesondert zu betrachten war und die einen erhöhten Gestaltungsaufwand erforderte.
b. Rechtslage seit dem 17.08.2015
Für alle Erbschaften seit dem 17.08.2015 gilt die EU-Erbrechtsverordnung.[3]
Gemäß der EU-Erbrechtsverordnung unterliegt der gesamte Nachlass dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt des Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Eine genaue Definition des letzten gewöhnlichen Aufenthalts gibt die Verordnung allerdings nicht. Laut Verordnung ist bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und im Zeitpunkt seines Todes vorzunehmen, wobei alle relevanten Tatsachen zu berücksichtigen sind, insbesondere die Dauer und die Regelmäßigkeit des Aufenthalts des Erblassers in dem betreffenden Staat sowie die damit zusammenhängenden Umstände und Gründe.
Allerdings sollte der gewöhnliche Aufenthalt auch eine besonders enge und feste Bindung zu dem betreffenden Staat erkennen lassen. Abweichend von dem vorstehenden Grundsatz sieht Art. 21 der Verordnung nämlich vor, dass wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Erblasser im Zeitpunkt des Todes eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem Staat hatte, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht dieses anderen Staates anzuwenden ist.
Schwierigkeiten bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes treten damit insbesondere in Fällen auf, in denen der Erblasser – etwa aus beruflichen oder familiären Gründen – in zwei verschiedenen Staaten gelebt bzw. zu beiden Staaten eine enge Verbindung gehabt hat. In solchen Fällen ist daher in Anbetracht der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen, welchem Recht die Erbschaft unterliegt.
Davon abweichend sieht die EU-Erbrechtsverordnung jedoch auch die Möglichkeit einer Rechtswahl zugunsten des Rechts des Staates vor, dem der Erblasser angehört, bzw. bei Erbverträgen wahlweise zugunsten des Rechts des Staates, dem der andere Ehepartner angehört (Art. 22 I sowie Art. 25 III EU-ErbVO). Eine entsprechende Rechtswahl ist insbesondere bei Personen sinnvoll, bei denen ohne Rechtswahl ein ungünstiges Erbrecht zur Anwendung käme.
Beispiel:
Verstirbt ein deutscher Staatsangehöriger, der seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich hatte, so ist auf den gesamten Nachlass das französische Recht anzuwenden, es sei denn, er hat eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts getroffen. Umkehrt unterliegt der Nachlass eines französischen Staatsbürgers mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland dem deutschen Recht, es sei denn, er hat einen Rechtswahl zugunsten des französischen Rechts getroffen.
II. Gesetzliche Erbfolge nach französischem Erbrecht
Hatte der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich oder hat er aufgrund einer französischen Staatsangehörigkeit eine Wahl zugunsten des französischen Rechts getroffen, findet gemäß EU-Erbrechtsverordnung das französische Erbrecht Anwendung.
Nach französischem Recht geht der Nachlass mit dem Erbfall mit allen Rechten und Pflichten auf die Erben oder Vermächtnisnehmer[4] über (Grundsatz der Universalsukzession).
Hat der Erblasser nach deutschem Recht über die gewillkürte Erbfolge weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten, kennt das französische Erbrecht nur die gesetzliche Erbfolge, die nicht durch Verfügung abbedungen werden kann. Der Erblasser kann somit keine gesetzlich nicht vorgesehenen Erben einsetzen.
Soweit der Erblasser die Erbfolge nicht durch eine wirksame letztwillige Verfügung geregelt hat, richtet sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach der gesetzlichen Erbfolge (sog. succession ab intestat oder dévolution légale), die im französischen Recht in den Art. 731 ff. Code civil geregelt ist.
Als Rechtsnachfolger im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge gelten nach französischem Recht die Verwandten und der überlebende Ehegatte des Erblassers (Art. 731 f. Code civil).[5] In einer eingetragenen Lebensgemeinschaft (PACS)[6] beerbt der längerlebende Partner den Vorversterbenden dagegen nicht, sondern wird als Dritter angesehen. Haben die Lebenspartner Kinder, kann dem Längerlebenden der Freiteil zugewendet werden. Sind keine Kinder vorhanden, kann dem Lebenspartner der gesamte Nachlass durch testamentarische Verfügung zugewendet werden.
a. Gesetzliches Erbrecht der Ehegatten
Die Erbquote des Ehegatten ist davon abhängig, welche Verwandten der Erblasser hinterlässt.
Hinterlässt der Erblasser Kinder oder Abkömmlinge, steht dem überlebenden Ehegatten nach dessen Wahl entweder ein Viertel des Nachlasses oder ein Nießbrauchrecht (usufruit) am gesamten Nachlass zu, wenn alle Abkömmlinge gemeinsame Abkömmlinge des Erblassers und des überlebenden Ehegatten sind. Hinterlässt der Erblasser hingegen mindestens einen nicht gemeinsamen Abkömmling, besteht keine derartige Wahlmöglichkeit. In diesem Fall steht dem überlebenden Ehegatten ein Viertel des Nachlasses zu (Art. 757 Code civil).
Besteht eine Wahlmöglichkeit des Ehegatten nach Art. 757 Code civil, so kann ein jeder Erbe den Ehegatten schriftlich dazu auffordern, sich zwischen dem einen Viertel am Nachlass oder dem Nießbrauchrecht am gesamten Nachlass zu entscheiden. Entscheidet sich der überlebende Ehegatte daraufhin nicht innerhalb von drei Monaten schriftlich für eine Option, so gilt dies als Entscheidung für das Nießbrauchrecht.
Hinterlässt der Erblasser keine Abkömmlinge, jedoch zwei Elternteile, steht dem Ehegatten die Hälfte und den Eltern des Erblassers jeweils ein Viertel des Nachlasses zu. Lebt zum Zeitpunkt des Erbanfalls nur noch ein Elternteil des Erblassers, fällt dem Ehegatten der gesetzliche Erbanteil des vorverstorbenen Elternteils zu, so dass der überlebende Ehegatte dann einen Anspruch auf drei Viertel und der überlebende Elternteil des Erblassers auf ein Viertel des Nachlasses hat (Art. 757-1 Code civil).
Hinterlässt der Erblasser weder Abkömmlinge noch Eltern, so fällt dem überlebenden Ehegatten gemäß Art. 757-2 Code civil der gesamte Nachlass zu.[7]
b. Die gesetzliche Erbfolge in Ermangelung eines Ehegatten
1. Die Erbenordnungen
Hinterlässt der Erblasser keinen Ehegatten, erben die Verwandten des Erblassers nach Maßgabe der vom französischen Recht vorgesehenen Erbenordnungen, die sich – ähnlich wie in Deutschland – nach dem Verwandtschaftsgrad richten. Art. 734 Code civil unterscheidet diesbezüglich folgende Erbenordnungen:
- Kinder und deren Abkömmlinge
- Eltern, Geschwister und deren Abkömmlinge
- Sonstige Vorfahren (Großeltern, Urgroßeltern etc.)
- Sonstige Seitenverwandte bis zum 6. Grad
Wie § 1930 BGB sieht auch Art. 734 Code civil vor, dass lebende Mitglieder einer Ordnung Mitglieder einen höheren Ordnung grundsätzlich von der Erbfolge ausschließen. Eine Ausnahme hierzu gibt es allerdings im französischen Recht, sobald die 3. Erbenordnung involviert ist. Ab hier werden mütterliche und väterliche Linie geteilt (sog. fente successorale).[8]
Auch nach französischem Recht gilt innerhalb einer Erbenordnung das Repräsentationsprinzip, wonach gradnähere Abkömmlinge die gradferneren Abkömmlinge von der Erbfolge ausschließen, aber bei Vorversterben eines Abkömmlings sein Anteil auf dessen Kinder übergeht. Im Gegensatz zum deutschen Erbrecht, bei dem das Repräsentationsprinzip für die Erbenordnungen 1 bis 3 Anwendung findet, findet das Repräsentationsprinzip nach französischem Recht uneingeschränkt[9] nur in der ersten Erbenordnung und eingeschränkt[10] in der zweiten Erbenordnung Anwendung (Art. 752 ff. Code civil). Innerhalb der dritten und vierten Ordnung erbt die Person, welche mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist. Im Falle der Ausschlagung treten die Kinder ebenfalls an die Stelle eines ausschlagenden Elternteils, das Kind repräsentiert also den Elternteil in der Erbfolge, Art. 754 Code civil. Hat der Ausschlagende keine Abkömmlinge, wächst sein Anteil den Miterben an. Schlägt ein Erbe seinen Erbteil zugunsten einer bestimmten Person aus, spricht man von einer sog. übertragenden Ausschlagung (renonciation translative). Dies wird als zweifache Übertragung (Erblasser auf Ausschlagenden und sodann Ausschlagender auf einen Dritten) angesehen und hat (außer in bestimmten Ausnahmefällen) keine steuerlichen Auswirkungen: Der Ausschlagende ist erbschaftsteuerpflichtig je nach Verwandtschaftsgrad mit dem Erblasser und der Dritte ist schenkungssteuerpflichtig im Verhältnis zum Ausschlagenden. Es fällt dagegen keine Schenkungsteuer an, wenn die Ausschlagung die gesetzliche Erbfolge nicht verändert.
Beispiel, Variante 1:
M. Durant hat zwei Kinder, Jean und Antoine, die selbst jeweils drei Kinder haben. Jean verstirbt zu Lebzeiten von M. Durant.
- In Frankreich: In diesem Falle erben Jeans Kinder zu je einem Drittel. Verstirbt nun M. Durant, erbt Antoine zu ein Halb von M. Durant, während die drei Kinder von Jean zu jeweils einem Sechstel als Erben berufen sind.
- In Deutschland: Verstirbt M. Durant, erbt Antoine genauso zu ein Halb von M. Durant (§ 1924 I BGB), während seine Kinder nichts erben (§ 1924 II BGB). Gemäß dem Repräsentationsprinzip (§ 1924 III BGB) erben zudem die drei Kinder von Jean an dessen Stelle zu jeweils einem Sechstel.
Beispiel, Variante 2:
M. Durant hat weder Kinder noch Enkelkinder, aber zwei Brüder, Paul und Guillaume. Seine Mutter Brigitte lebt noch.
- In Frankreich: Verstirbt M. Durant, so fällt seiner Mutter Brigitte ein Viertel des Nachlasses zu. Die restlichen drei Viertel des Nachlasses fallen Paul und Guillaume zu (Art. 738 II Code civil).
- In Deutschland: Die Hälfte des Nachlasses fällt seiner Mutter Brigitte zu (§ 1925 II BGB): Da sie noch lebt, erhalten Paul und Guillaume gemäß dem Repräsentationsprinzip nichts von ihrem Erbteil. Da der Vater aber bereits verstorben ist, treten an seine Stelle seine Abkömmlinge, Paul und Guillaume. Diese erben anstelle des Vaters dessen Hälfte des Nachlasses (§ 1925 III BGB).
Bei den gesetzlichen Erben zweiter Ordnung erben in Deutschland die Eltern des Erblassers allein und zu gleichen Teilen[11], während Geschwister des Erblassers nur im Rahmen des Repräsentationsprinzips an die Stelle des verstorbenen Elternteils treten[12]. Im Gegenteil dazu erben in Frankreich sowohl die Eltern als auch die Geschwister des Erblassers[13], wobei das Repräsentationsprinzip jedoch nicht für Aszendenten gilt[14].
Vorbehaltlich der Bestimmungen des französischen Zivilgesetzbuchs zum Repräsentationsprinzip und zur Trennung des Nachlasses in eine väterliche und eine mütterliche Linie wird die Erbfolge innerhalb einer Erbenordnung durch den Verwandtschaftsgrad (degré) der zu dieser Ordnung gehörenden Personen bestimmt, wonach eine gradnähere Person eine gradfernere Person von der Erbfolge ausschließt (Art. 744 Code civil).
Im Falle mehrerer Erben mit gleichem Verwandtschaftsgrad wird der ihnen zufallende Nachlass zu gleichen Teilen unter ihnen aufgeteilt (Art. 744 II Code civil).
Im Hinblick auf die einzelnen Erbenordnungen ergibt sich unter Berücksichtigung des Verwandtschaftsgrads der zu der jeweiligen Ordnung gehörenden Personen folgende Erbfolge:
-
Erste Ordnung: Kinder und deren Abkömmlinge
Hinterlässt der Erblasser keinen Ehegatten, erben die Kinder (bzw. deren Abkömmlinge) den gesamten Nachlass. Damit schließen zum Zeitpunkt des Erbanfalls lebende Kinder die Erben höherer Ordnungen von der Erbfolge aus. Alle Kinder erben zu gleichen Teilen, unabhängig davon, ob es sich um eheliche oder nicht-eheliche Kinder handelt (Art. 735 C. civ. i.V.m. Art. 744 II C. civ.).
Adoptierte Kinder sind leiblichen Kindern des Erblassers hinsichtlich der Erbfolge vollständig gleichgestellt. Erbschaftsteuerrechtlich kommt hingegen zum Tragen, dass das französische Recht zwei unterschiedliche Adoptionsformen, die vollständige Adoption (adoption plénière) und die einfache Adoption (adoption simple) kennt. Ein vollständig adoptiertes Kind wird steuerrechtlich wie ein leibliches Kind behandelt, wohingegen ein einfach adoptiertes Kind wie ein Dritter behandelt wird, es sei denn, der Ehepartner hat das Kind seines Ehepartners adoptiert oder das Kind wurde vom Erblasser aufgezogen.
- Zweite Ordnung: Eltern, Geschwister und deren Abkömmlinge
In Ermangelung von Erben erster Ordnung bestimmt sich die gesetzliche Erbfolge gemäß den Art. 736 bis 738 Code civil wie folgt:
Hinterlässt der Erblasser weder Abkömmlinge noch Geschwister, fällt der gesamte Nachlass den Eltern des Erblassers zu gleichen Teilen zu. Mutter und Vater erben demnach jeweils die Hälfte des Nachlasses (Art. 736 Code civil).
Hinterlässt der Erblasser weder Abkömmlinge noch Eltern, sondern lediglich Geschwister, so erben diese allein, ebenfalls zu gleichen Teilen (Art. 737 Code civil).
Hinterlässt der Erblasser sowohl beide Elternteile als auch Geschwister oder deren Abkömmlinge, erbt jeder Elternteil ein Viertel des Nachlasses und die Geschwister bzw. deren Abkömmlinge die verbleibende andere Hälfte (Art. 738 I code civil).[15] Hinterlässt der Erblasser nur einen Elternteil, erhält dieser ein Viertel des Nachlasses und die Geschwister bzw. deren Abkömmlinge drei Viertel (Art. 738 II Code civil).
- Dritte Ordnung: Sonstige Vorfahren (Großeltern, Urgroßeltern etc.)
Hinterlässt der Erblasser keine Erben der ersten und zweiten[16] Ordnung, erben seine nächsten Verwandten in aufsteigender Linie (Art. 739 Code civil), wobei der Nachlass in eine mütterliche und eine väterliche Linie aufgespalten wird (Art. 747 Code civil). Hinterlässt der Erblasser nur Vorfahren einer Linie, so fällt der Nachlass diesen Vorfahren allein zu (Art. 748 III Code civil).
-
Vierte Ordnung: Sonstige Seitenverwandte bis zum 6. Grad
Hinterlässt der Erblasser keine Erben der ersten, zweiten und dritten Ordnung, so erben die gradnächsten Seitenverwandten der vierten Ordnung bis zum sechsten Grad (Art. 740 Code civil i.V.m. Art. 745 Code civil). Auch hier gilt das Prinzip der Trennung des Nachlasses in eine mütterliche und eine väterliche Linie (Art. 749 Code civil).
III. Freiteil und Vorbehaltsteil
a. Grundsatz
Als Grenze der Testierfreiheit des Erblassers sieht das französische Recht im Gegensatz zum deutschen Recht kein Pflichtteilsrecht, sondern ein materielles Noterbrecht vor. Die Noterben werden also immer auch Teil der Erbengemeinschaft – im Gegensatz zum deutschen Recht, wo den Pflichtteilsberechtigten nur ein schuldrechtlicher Anspruch gegen den Nachlass nach §§ 2303 ff. BGB zusteht.
Dieser Grundsatz ist mit einer großen Erbrechtsreform im Jahre 2007 zumindest aufgeweicht worden, da die Herabsetzungsklage (action en réduction) des Noterben diesem in erster Linie nicht die Herausgabe der ihm zustehenden Nachlassgegenstände erlaubt, sondern ihm einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die unzulässig Bedachten gibt, Art. 924 Code civil.
Der Erblasser kann nur über einen Teil des Nachlasses frei verfügen, den sogenannten Freiteil (quotité disponible). Der Rest seines Vermögens, der sogenannte Vorbehaltsteil (réserve), bleibt den Noterben vorbehalten. Im Gegensatz zum deutschen Pflichtteilsrecht sind in Frankreich grundsätzlich nur die Abkömmlinge des Erblassers Noterben, Art. 913, 913-1 Code civil. Der Ehegatte wird nach Art. 914-1 Code civil nur dann Noterbe, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlässt.
1. Vorbehaltsteil der Kinder
Nach Art. 913 Code civil kann der Erblasser bei Vorhandensein eines Kindes maximal über die Hälfte seines Vermögens frei verfügen, bei zwei Kindern über ein Drittel und bei drei oder mehr Kindern über ein Viertel. Der Vorbehaltsteil der Kinder gestaltet sich demnach wie folgt:
- 1 Kind = 1/2
- 2 Kinder = 2/3
- 3 oder mehr Kinder = 3/4
Hat ein Kind die Erbschaft ausgeschlagen, wird es bei der Zahl der Abkömmlinge nur mitgezählt, wenn dessen Abkömmlinge an seine Stelle treten oder wenn der ausschlagende Abkömmling ausgleichspflichtige Vorausempfänge erhalten hat, Art. 913 II Code civil.
2. Vorbehalts-/Freiteil des überlebenden, nicht geschiedenen Ehegatten
-
Grundsatz
Der überlebende, nicht geschiedene Ehegatte hat grundsätzlich nur dann ein Noterbrecht, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlässt, Art. 914-1 Code civil. In diesem Fall steht dem überlebenden Ehegatten ein Viertel des Nachlasses als Vorbehaltsteil zu. Da keine Abkömmlinge vorhanden sind, kann der Ehegatte bei entsprechender testamentarischer Verfügung auch den gesamten Nachlass erhalten.
Hinterlässt der Erblasser Abkömmlinge, hat der Ehegatte kein Noterbrecht.[17] Gleichwohl gibt Art. 1094-1 Code civil dem Erblasser mehrere Möglichkeiten, den überlebenden Ehegatten in größerem Umfang zu bedenken. So kann der Erblasser dem Ehegatten den allgemeinen Freiteil zuwenden (welcher je nach Anzahl der Kinder zwischen der Hälfte und einem Viertel des Nachlasses liegt). Darüber hinaus kann er dem überlebenden Ehegatten aber auch das Eigentum an einem Viertel des Nachlasses und den Nießbrauch an drei Vierteln zuwenden. Schließlich sieht Art. 1094-1 Code civil auch die Möglichkeit vor, dem überlebenden Ehegatten stattdessen den Nießbrauch an dem kompletten Nachlass zuzuwenden. Das Wahlrecht kann auch dem überlebenden Ehegatten selbst eingeräumt werden.
- Weitergehende Gestaltungsmöglichkeiten
Nach Art. 1527 I Code civil sind Vorteile, die ein Ehegatte aus ehevertraglichen Abreden erwirbt, sowie solche, die aus der Vermischung beweglicher Sachen oder Verbindlichkeiten herrühren, nicht als Schenkungen zu betrachten (sog. avantages matrimoniaux). Da das soeben dargestellte Noterbrecht nur bei übermäßigen Schenkungen oder letztwilligen Verfügungen des Erblassers (libéralités excessives) ausgelöst wird, stellen solche ehevertraglichen Abreden mithin eine Möglichkeit dar, um dem überlebenden Ehegatten einen größeren Teil des Nachlasses zuzuwenden.
Nach Art. 1527 II Code civil kann der Erblasser durch güterrechtliche Vereinbarung mit seinem Ehegatten das Noterbrecht nichtgemeinschaftlicher Kinder (enfants d’un autre lit) nicht beschneiden. Da diese Kinder nach den soeben dargestellten Regeln bei Vorversterben des Erblassers kein Noterbrecht bei Versterben des anderen Ehegatten hätten, ordnet das Gesetz an, dass für diesen Fall güterrechtliche Begünstigungen des Ehegatten als Schenkungen gelten.
Güterrechtlich besteht darüber hinaus die Möglichkeit, durch Ehevertrag den Güterstand der vollständigen Gütergemeinschaft (communauté universelle) nach Art. 1497 ff. Code civil zu wählen und diesen mit einer Vollerwerbsklausel hinsichtlich des Gemeingutes (clause d’attribution intégrale) zugunsten des überlebenden Ehegatten zu versehen. Haben die Ehegatten nur gemeinsame Kinder, erben diese sodann erst nach dem Letztversterbenden, Art. 1525 Code civil. Alleinige Abkömmlinge des Erstversterbenden können in diesem Fall durch eine Herabsetzungsklage ihren Vorbehaltsteil geltend machen. Diese Lösung wird häufig von Ehegatten fortgeschrittenen Alters verwendet. Problematisch ist diese Gestaltung allerdings auf steuerrechtlicher Ebene, da die Abkömmlinge nur nach dem Letztversterbenden erben und damit nur einmal von ihren Freibeträgen profitieren können.
b. Berechnung des Vorbehaltsteils
Bei der Berechnung des Vorbehaltsteils werden alle auszugleichenden Schenkungen dem Nachlass hinzugerechnet. Dies gilt auch für Schenkungen an Noterben. Allerdings werden diese dann in einem weiteren Schritt von seinem Vorbehaltsteil wieder in Abzug gebracht, Art. 918 ff. Code civil.
c. Durchsetzung des Vorbehaltsteils
Werden durch Schenkung oder Verfügung von Todes wegen mehr Nachlassgegenstände verteilt, als in den Freiteil fallen, so dass der Vorbehaltsteil hierdurch reduziert würde, können die Noterben im Wege der Herabsetzungsklage (action en réduction) nach Art. 921 ff. Code civil hiergegen vorgehen.
Die Klage ist gemäß Art. 921 II Code civil binnen fünf Jahren ab Eintritt des Erbfalls zu erheben. Erlangt der Noterbe erst später Kenntnis von der Verletzung des Noterbrechts, läuft eine Frist von zwei Jahren ab Kenntniserlangung. Die Höchstfrist für die Klageerhebung beträgt in jedem Fall zehn Jahre ab Erbfall.
Ein volljähriger, potentieller Erbe kann nach Art. 929 ff. Code civil bereits zu Lebzeiten des Erblassers auf die Erhebung der Herabsetzungsklage verzichten (renonciation anticipée à l’action en réduction). Es handelt sich dabei um einen ausnahmsweise zulässigen Erbvertrag, den der potentielle Erbe mit dem Erblasser schließt, Art. 929 I Code civil. Ist eine solche, in etwa dem deutschen Pflichtteilsverzicht entsprechende Regelung angedacht, müssen die Parteien bei der Nachlassgestaltung auf die zwingend einzuhaltenden Formerfordernisse für diesen Verzicht achten. Nach Art. 930 Code civil muss der Verzicht in öffentlicher Urkunde (acte authentique) von zwei Notaren beurkundet werden, wobei ein Notar vom Vorsitzenden der Notarkammer des Départements bestellt werden muss. Bei Unterzeichnung der Verzichtsurkunde dürfen nur die beiden Notare anwesend sein. Die Urkunde muss darüber hinaus präzise die Rechtsfolgen des Verzichts aufzeigen. Der Verzicht muss zugunsten einer oder mehrerer bestimmter Personen erklärt werden, Art. 929 I Code civil.
Der Verzicht auf die Erhebung der Herabsetzungsklage darf jedoch in seinen Rechtsfolgen nicht missverstanden werden. Durch die Erklärung verzichtet der Noterbe nicht etwa bereits auf seinen Vorbehaltsteil, so dass dieser den anderen Noterben anwachsen würde. Er verzichtet nur darauf, gegen Schenkungen oder Vermächtnisse des Erblassers vorzugehen, die den Vorbehaltsteil überschreiten.
Der Verzicht auf die Herabsetzungsklage wird daher in der Praxis häufig mit einer Schenkung oder letztwilligen Verfügung des Erblassers kombiniert, beispielsweise im Rahmen einer Schenkung an nichterbberechtigte Familienmitglieder (donation-partage transgénérationnelle).[18]
Beispiel:
Der Schenker hat zwei Kinder und ein Vermögen von 900.000 €. Jedes seiner Kinder hat drei Kinder.
Die Enkelkinder sind keine Noterben; daher kann ihr Großvater (der Schenker) Schenkungen zu ihren Gunsten nur bis zur Höhe des Freiteils vornehmen. Da der Schenker zwei Kinder hat, beträgt der Freiteil ein Drittel. Daher kann der Schenker seinen sechs Enkelkindern insgesamt nur 300.000 € schenken (bei einer Schenkung über diesen Betrag hinaus droht eine Herabsetzungsklage der Kinder). Die sogenannte donation-partage transgénérationnelle ermöglicht im Falle einer über den Freiteil hinaus erfolgten Schenkung, das Risiko einer Herabsetzungsklage zu vermeiden, bedarf aber der Zustimmung beider Kinder.
IV. Die sog. option successorale: Wahl zwischen Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
Die zur Erbschaft berufene Person hat nach Art. 768 Code civil drei verschiedene Möglichkeiten, auf den Anfall der Erbschaft zu reagieren (sogenannte option successorale):
- uneingeschränkte Annahme (acceptation pure et simple) oder
- Annahme unter Beschränkung der Haftung auf den Nachlass (acceptation à concurrence de l’actif net) oder
- Ausschlagung (renonciation).
Nach Art. 770 Code civil kann der Erbe seine Wahl erst nach dem Erbfall treffen. Es handelt sich hierbei um eine Ausprägung des allgemein im französischen Erbrecht vorherrschenden Prinzips, dass Abreden über zukünftige Nachlässe unwirksam sind (sog. pacte sur succession future, Art. 722 Code civil). Der in der deutschen Nachlassgestaltung anzutreffende Erbverzicht nach §§ 2346 ff. BGB ist damit in Frankreich nicht möglich.
Ab dem Zeitpunkt des Erbfalls hat der potentielle Erbe vier Monate Zeit, um sich zu erklären, Art. 771 I Code civil. Nach Verstreichen dieser Frist kann er außergerichtlich von Nachlassgläubigern, Miterben, nachrangigen Erben oder dem Staat dazu aufgefordert werden, eine Entscheidung zu treffen, Art. 771 II Code civil. Ab Zugang der Aufforderung hat der potentielle Erbe nach Art. 772 I Code civil nochmals zwei Monate Zeit, um sich zu erklären oder unter Darlegung eines berechtigten Interesses eine gerichtliche Verlängerung der Frist zu beantragen. Die Aufforderung zur Erklärung birgt für den potentiellen Erben ein gewisses Risiko, da nach Ablauf der Frist seine uneingeschränkte Annahme der Erbschaft – und damit auch aller Nachlassverbindlichkeiten – fingiert wird, Art. 772 II Code civil.
Erklärt sich der potentielle Erbe nicht und fordert ihn hierzu auch niemand auf, gilt die Erbschaft nach zehn Jahren als ausgeschlagen, Art. 780 I, II Code civil.
a. Uneingeschränkte Annahme der Erbschaft (Art. 782 ff. Code civil)
Durch die Annahme der Erbschaft (acceptation) rückt der Erbe endgültig in die Rechte- und Pflichtenstellung des Erblassers ein. Die uneingeschränkte Annahme der Erbschaft (acceptation pure et simple) hat zur Folge, dass sich das Eigenvermögen und der auf den Erben entfallende Teil des Nachlassvermögens vermischen. Der Erbe erhält also seinen Erbteil, muss aber mit seinem ganzen Vermögen auch für die auf ihn entfallenden Nachlassverbindlichkeiten einstehen.
Beträgt der Erbteil beispielsweise ein Viertel, hat der Erbe auch nur für ein Viertel der Nachlassverbindlichkeiten einzustehen.
1. Erklärung der uneingeschränkten Annahme als gesetzlicher Vertreter eines Minderjährigen
Will der gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen die Erbschaft uneingeschränkt annehmen, kann dies für den Minderjährigen zu nachteiligen vermögensrechtlichen Konsequenzen führen, so dass eine vorherige Zustimmung des Familiengerichts (juge des tutelles) nach Art. 387-1 Nr. 5 Code civil notwendig ist.
Hat der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme von Dänemark, beispielsweise in Deutschland, sind nach Art. 8 I EuEheVO die Gerichte dieses Mitgliedstaates zuständig. Diese wenden dann nach Art. 15 I des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern (KSÜ) ihr eigenes Recht an, so dass sich die Notwendigkeit einer familiengerichtlichen Genehmigung im angeführten Beispiel nach deutschem Recht richten würde. Hier ist die Annahme der Erbschaft für einen Minderjährigen genehmigungsfrei.[19] Nach § 1643 I BGB bedarf der gesetzliche Vertreter der familiengerichtlichen Genehmigung nämlich nur in bestimmten Fällen der §§ 1821, 1822 BGB.
In der Praxis ist dem Notar oder den französischen Behörden je nach Fall zusätzlich zu der notariellen Urkunde oder der privatschriftlichen Annahmeerklärung eine Bescheinigung über das im Ausland geltende Recht vorzulegen, in der erklärt wird, dass es nach einschlägigen deutschen Vorschriften keiner Genehmigung des deutschen Familiengerichts bedarf.
2. Die uneingeschränkte Annahme ist endgültig
Wer die Erbschaft uneingeschränkt annimmt, kann sie anschließend nicht mehr ausschlagen oder auf eine Annahme unter Vorbehalt der Haftungsbeschränkung umschwenken, Art. 786 I Code civil.
Das Gesetz sieht in Art. 786 II, III Code civil nur in sehr engen Grenzen die Möglichkeit für den Erben vor, von durch uneingeschränkte Annahme eingegangenen Nachlassverbindlichkeiten befreit zu werden. Ein Antrag auf Befreiung von Nachlassverbindlichkeiten kann beim französischen Landgericht (Tribunal de grande instance) unter folgenden Voraussetzungen Erfolg haben:
- Der Erbe befand sich zum Zeitpunkt der Annahme der Erbschaft schuldlos in Unkenntnis über das Bestehen der Nachlassverbindlichkeiten und
- Das Begleichen der Nachlassverbindlichkeiten setzt das Vermögen des Erben einer schweren Gefährdung aus.
Der Erbe muss diesen Antrag innerhalb von fünf Monaten ab Kenntniserlangung vom Bestehen der Nachlassverbindlichkeiten einreichen.
3. Verfahren bei uneingeschränkter Annahme
Die Annahmeerklärung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen, Art. 782 S. 1 Code civil.
Die ausdrückliche Annahmeerklärung erfolgt schriftlich, wobei neben einer öffentlichen Urkunde (acte authentique) auch ein privatschriftliche (acte sous seing privé) genügt, Art. 782 S. 2 Code civil. Eine konkludente Annahmeerklärung sieht das Gesetz darin, dass der potentielle Erbe Handlungen vornimmt, die notwendigerweise darauf schließen lassen, dass er die Erbschaft annimmt, Art. 782 S. 3 Code civil. Handelt es sich dagegen um Angelegenheiten der laufenden Verwaltung des Nachlasses (actes courants), die notwendig sind, um Schaden vom Nachlass abzuwenden, kann hieraus nicht auf einen Annahmewillen des potentiellen Erben geschlossen werden. So bestimmt Art. 784 Code civil, dass alle Handlungen, die zur Erhaltung oder Überwachung des Nachlasses notwendig sind, keine konkludente Annahmeerklärung darstellen.
Es kann beispielsweise nicht genügen, wenn der potentielle Erblasser Mietzahlungen entgegennimmt (unter der Voraussetzung, dass er diese nutzt, um Nachlassverbindlichkeiten zu tilgen, oder sie hinterlegt, Art. 784 Nr. 2 Code civil). Dagegen bringt der Verkauf einer Immobilie einen konkludenten Annahmewillen zum Ausdruck.
b. Annahme unter Vorbehalt der Haftungsbeschränkung (acceptation de la succession à concurrence de l'actif net) (Art. 787 ff. Code civil)
Interessant für den potentiellen Erben ist die Möglichkeit, die Erbschaft nur unter Vorbehalt der Haftungsbeschränkung anzunehmen. Dies hat zur Folge, dass Nachlassvermögen und Eigenvermögen des Erben getrennt voneinander weiterbestehen und so weder die Eigengläubiger des Erben auf den Nachlass noch die Nachlassgläubiger auf das Eigenvermögen des Erben zugreifen können. Das deutsche Recht erzielt ein ähnliches Ergebnis durch die in § 1975 BGB vorgesehene Nachlassverwaltung sowie die Nachlassinsolvenz.
Im Ergebnis führt dies mithin dazu, dass der Erbe für Nachlassverbindlichkeiten nur in Höhe der Aktiva des Nachlasses haftet.
In der Praxis wird diese Möglichkeit durch Erben allerdings kaum gewählt. Sobald zu befürchten ist, dass die Nachlassverbindlichkeiten höher als das Nachlassvermögen sind, fällt die Wahl zugunsten einer Ausschlagung der Erbschaft durch die Erben aus.
Da die Annahme unter Vorbehalt der Haftungsbeschränkung für den Minderjährigen keine vermögensrechtlichen Nachteile nach sich ziehen kann, ist die Zustimmung des Familiengerichts hierfür nicht notwendig.[20]
2. Umschwenken auf eine uneingeschränkte Annahme bleibt möglich
Die Annahme unter Beschränkung der Haftung kann, solange das Annahmerecht nicht verjährt ist – also ohne Aufforderung zur Erklärung binnen 10 Jahren – widerrufen und durch eine uneingeschränkte Annahme ersetzt werden, Art. 801 I Code civil. Eine Erbausschlagung ist dagegen nach einmal erklärter Annahme nicht mehr möglich, Art. 801 II Code civil.
3. Verfahren bei Annahme unter Beschränkung der Haftung (Art. 788 ff. Code civil)
Die Annahme unter Vorbehalt der Haftungsbeschränkung bedarf keiner bestimmten Form. Es kann aber ein von der französischen Regierung zur Verfügung gestelltes Formular verwendet werden.[21]
Die Annahmeerklärung ist an die Geschäftsstelle des französischen Landgerichts (Tribunal de grande instance) oder – für die Départements Bas-Rhin, Haut-Rhin und Moselle, wo Lokalrecht gilt – des Amtsgerichts (Tribunal d’instance) des letzten Wohnsitzes des Erblassers zu richten[22], andernfalls an das Gericht, in dessen Bezirk das zum Nachlass gehörendes Grundstück belegen ist. Sie kann ebenfalls vor einem Notar abgegeben werden.
Darüber hinaus ist es notwendig, von einem gerichtlich bestellten Auktionator, einem Gerichtsvollzieher oder einem Notar ein Nachlassinventar – also ein Vermögensverzeichnis über das Erbvermögen – aufstellen zu lassen, damit Aktiva und Passiva des Erblassers geschätzt werden können. Dieses Nachlassinventar muss innerhalb von zwei Monaten ab Zugang der Annahmeerklärung bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts vorgelegt werden, sofern gerichtlich keine Fristverlängerung gewährt worden ist, Art. 789, 790 Code civil. Da die Entscheidungsfrist nach Art. 771 I Code civil vier Monate und die Frist zur Aufstellung des Nachlassinventars noch einmal zwei Monate beträgt, hat der potentielle Erbe in der Praxis ab dem Zeitpunkt des Erbfalls insgesamt sechs Monate Zeit, um ein Nachlassinventar aufzustellen. Der potentielle Erbe sollte allerdings darauf achten, die Frist für die Aufstellung des Nachlassinventars einzuhalten, da er nach Ablauf dieser Frist wiederum so behandelt wird, als hätte er die Erbschaft vorbehaltlos angenommen, Art. 790 IV Code civil. Eine vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Erklärung im Nachlassinventar führt ebenfalls dazu, dass die Erbschaft als vorbehaltlos angenommen gilt, Art. 800 IV Code civil.
Zwecks Unterrichtung der Nachlassgläubiger veröffentlicht die Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts das Nachlassinventar im offiziellen Anzeiger für Zivil- und Handelssachen (Bulletin officiel des annonces civiles et commerciales, BODACC). Die Kosten der Veröffentlichung müssen vom potentiellen Erben vorgestreckt werden, stellen jedoch Nachlassverbindlichkeiten dar, Art. 803 Code civil. Nachlassgläubiger und Vermächtnisnehmer, denen ein Geldvermächtnis zugewendet wurde, können das Nachlassinventar einsehen und eine Abschrift verlangen.
Nachlassgläubiger müssen sodann innerhalb von 15 Monaten ab der durch das zuständige Gericht erfolgenden Veröffentlichung der Annahmeerklärung unter Beschränkung der Haftung ihre Forderungen anmelden, Art. 792 II Code civil. Dies geschieht durch Mitteilung gegenüber dem Erben an dessen Wohnsitz, Art. 792 I Code civil. Nach Ablauf von 15 Monaten erlöschen nicht angemeldete Nachlassverbindlichkeiten, wenn diese nicht durch einzelne Nachlassgegenstände besichert worden sind, Art. 792 II Code civil. Der Erbe kann sich im Laufe dieser Frist auch dafür entscheiden, einzelne Nachlassgegenstände zu behalten oder diese zu veräußern. In diesem Fall muss er den hierfür im Nachlassinventar angesetzten Wert oder den Kaufpreis dem Nachlass zuführen, Art. 793 Code civil.
Das Gesetz stellt die Nachlassverwaltung gemäß Art. 796 ff. Code civil in die Verantwortung des Erben. Er muss Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass tilgen und Nachlassgegenstände sichern und verwalten sowie hierüber Rechenschaft ablegen können. Er haftet für eine grob nachlässige Nachlassverwaltung (fautes graves), Art. 800 II Code civil.
c. Ausschlagung der Erbschaft (Art. 804 ff. Code civil)
Der Ausschlagende wird so behandelt, als sei er nie Erbe geworden, Art. 805 I Code civil. Die Ausschlagung wirkt nach Art. 807 II Code civil auf den Zeitpunkt des Erbfalls zurück, solange keine in der Zwischenzeit von Dritten erworbenen Rechte beeinträchtigt werden. Vom Ausschlagenden berechtigterweise verauslagte Kosten werden aus dem Nachlass beglichen, Art. 808 Code civil.
Der Ausschlagende haftet konsequenterweise nicht für die Nachlassverbindlichkeiten. Einzig für die Beerdigungskosten des Erblassers kann er je nach seiner finanziellen Situation herangezogen werden, Art. 806 Code civil.
1. Ausschlagungserklärung des gesetzlichen Vertreters für einen Minderjährigen
Um im Namen eines Minderjährigen – mit gewöhnlichem Aufenthaltsort in Frankreich – auf ein Recht zu verzichten, bedarf der gesetzliche Vertreter nach Art. 387-1 Nr. 4 Code civil einer vorherigen Zustimmung des Familiengerichts.
Hat der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt jedoch in Deutschland, bestimmt sich das Genehmigungserfordernis nach deutschem Recht.[23] Nach § 1643 II BGB bedarf der gesetzliche Vertreter der familiengerichtlichen Genehmigung allerdings nur, wenn der Minderjährige nicht durch Ausschlagung eines Elternteils Erbe geworden ist und der Minderjährige nicht zuvor schon neben dem Elternteil berufen war. In diesen Fällen vermutet das Gesetz nämlich, dass die Erbschaft für den Minderjährigen nachteilig wäre oder sonst ein berechtigter Grund zur Ausschlagung besteht. Eine vergleichbare Regelung existiert in Frankreich nicht.
Wie auch bei der uneingeschränkten Annahme ist es ratsam, dem zuständigen Gericht zusätzlich zu der Ausschlagungserklärung eine Bescheinigung über das im Ausland geltende Recht vorzulegen, in der die in Deutschland geltenden, einschlägigen Vorschriften zur Erbfähigkeit Minderjähriger dargelegt werden und in der ausdrücklich erklärt wird, dass die Ausschlagung keiner vorherigen Genehmigung durch das deutsche Familiengericht bedarf.
2. Endgültigkeit der Ausschlagung
Der Ausschlagende ist an seine Entscheidung nicht gebunden, wenn er vor Ablauf der zehnjährigen Verjährungsfrist die uneingeschränkte Annahme der Erbschaft erklärt und in der Zwischenzeit kein anderer Erbe (insbesondere auch nicht der Staat) die Erbschaft angenommen hat, Art. 807 I Code civil. Die unter diesen Umständen erklärte Annahme wirkt auf den Zeitpunkt des Erbfalls zurück, vorbehaltlich Rechte Dritter, die diese zwischenzeitlich erworben haben, Art. 807 II Code civil.
3. Verfahren der Ausschlagung (Art. 804 Code civil)
Die Ausschlagung muss gegenüber dem französischen Landgericht (Tribunal de grande instance) – in den Départements Haut-Rhin, Bas-Rhin und Moselle dem Amtsgericht (Tribunal d’instance) –, in dem sich der Erbfall ereignet hat, andernfalls gegenüber dem Gericht, in dessen Bezirk das zum Nachlass gehörendes Grundstück belegen ist, oder gegenüber einem Notar erklärt werden, Art. 804 II Code civil. Die Erklärung ist nicht formgebunden, muss aber ausdrücklich erfolgen, Art. 804 I Code civil. Hierfür kann ein Vordruck der französischen Regierung verwendet werden.[24]
V. Praktische Abwicklung von Erbfällen in Frankreich
a. Zuständigkeit/Rolle des französischen Notars
Dem Notar kommt in der Nachlassabwicklung eine zentrale Rolle zu. Insbesondere wenn Immobilien in Frankreich Teil des Nachlasses sind, ist seine Beteiligung zur Umschreibung des Eigentums auch zwingend erforderlich.
Mit der Nachlassabwicklung wird für gewöhnlich ein einziger Notar betraut. Beauftragen einige Erben einen weiteren Notar, werden die zusätzlich anfallenden Notarkosten nicht unter allen Erben aufgeteilt sondern sind allein von den beauftragenden Erben zu begleichen.[25] Der Notar gibt die erforderlichen Erklärungen gegenüber dem Katasteramt (cadastre) und sonstigen Registern (service de la propriété foncière) ab und meldet den Nachlass dem Fiskus (déclaration de succession fiscale). Darüber hinaus erledigt er alle laufenden Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Verwaltung des Nachlasses. Er steht in Kontakt mit der Bank des Erblassers, um dessen Konten zu schließen und eröffnet ein Nachlasskonto. Er begleicht laufende Rechnungen (Strom, Wasser und Ähnliches), hat gegebenenfalls Kontakt zur Hausverwaltung des Erblassers und legt darüber Rechenschaft ab, welche Nachlassverbindlichkeiten er bereits mit den vorhandenen Aktiva getilgt hat.
Die Notargebühren beinhalten geregelte Tarife, die für die Gebühren gelten und je nach Art der vom Notar vorgenommenen Handlung variieren. Für einige Urkunden ist dieser Satz festgelegt (Notarielle Urkunden, Inventar). Für andere Urkunden fallen diese Gebühren proportional an: In diesen Fällen werden die Kosten der notariellen Urkunde als Prozentsatz des Wertes der Immobilie oder des Bruttonachlassvermögens berechnet, wenn die Urkunde das gesamte Vermögen betrifft (Nachlasserklärung, Aufteilung des Nachlasses).[26]
b. Offenkundigkeitsurkunde (acte de notoriété)
Der Nachweis der Erbenstellung kann nach Art. 730 I Code civil durch jegliche Form von Beweismittel erfolgen. Hierzu gehört insbesondere bei deutsch-französischen Erbangelegenheiten auch der deutsche Erbschein, auch wenn dieser gegebenenfalls in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden muss.
Die geläufigste Form des Nachweises ist in Frankreich aber die sogenannte Offenkundigkeitsurkunde (acte de notoriété) nach Art. 730-1 Code civil, die nicht von den Gerichten, sondern ebenfalls vom Notar ausgestellt wird. Diese Urkunde gibt Auskunft über die zur Erbschaft Berufenen sowie die Vermächtnisnehmer und weist die jeweiligen Erb- und Vermächtnisquoten aus. Grundlage der Erteilung einer Offenkundigkeitsurkunde sind die Sterbeurkunde des Erblassers, dessen Familienbuch, die Personenstandsurkunden der Erben und Vermächtnisnehmer sowie eventuell vorliegende Verfügungen von Todes wegen. Diese Urkunden sind dem Notar bei Beantragung der Offenkundigkeitsurkunde vorzulegen.
c. Europäisches Nachlasszeugnis
Alternativ besteht seit 2015 die Möglichkeit, ein Europäisches Nachlasszeugnis (certificat successoral européen) im Sinne der Art. 62 ff. EuErbVO zu beantragen. Bei letztem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers in Frankreich ist das Europäische Nachlasszeugnis nach Art. 1381-1 Code de procédure civile ebenfalls bei einem Notar zu beantragen. Für das weitere Verfahren gelten dann Art. 65 ff. EuErbVO, sodass zur Beantragung des Nachlasszeugnisses auf das Formblatt IV, Anhang IV zur EuErbVO zurückgegriffen werden kann.
In der Praxis ist das Europäische Nachlasszeugnis nicht immer erforderlich, sondern wird vom zuständigen Notar angefordert, wenn dieser mit dem deutschen Erbschein nicht vertraut ist. Insofern ist es ratsam, den Notar direkt zu fragen, ob der deutsche Erbschein für ihn ausreichend ist.
d. Notarielle Grundstücksbescheinigung
Um als Erbe oder Vermächtnisnehmer Eigentümer eines Grundstücks zu werden, ist für die Registrierung eine weitere notarielle Bescheinigung (attestation immobilière oder attestation notariée) notwendig. Um in Frankreich eintragungsfähig zu sein, muss diese Bescheinigung zwingend von einem in Frankreich amtierenden Notar ausgestellt werden, Art. 710-1 Code civil. Ein Europäisches Nachlasszeugnis oder gar ein deutscher Erbschein würden diesen Voraussetzungen nicht genügen, sodass bei in Frankreich belegenen Immobilien immer ein Interesse daran besteht, beim Notar bereits eine Offenkundigkeitsurkunde und darauf aufsetzend auch eine notarielle Grundstücksbescheinigung zu beantragen.
VI. Erbengemeinschaft und Teilung des Nachlasses
Erben mehrere Personen gemeinsam, bilden sie eine Erbengemeinschaft (indivision) nach Art. 815 ff. Code civil. Grundsätzlich bedürfen dann alle Verwaltungshandlungen der Erbengemeinschaft eines einstimmigen Beschlusses.
Jeder Erbe kann nach Tilgung der Nachlassverbindlichkeiten verlangen, dass die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt wird.
VII. Letztwillige Verfügungen und Schenkungen (libéralités)
Auch wenn im französischen Recht der Grundsatz der Universalsukzession gilt, bedarf es im Gegensatz zum deutschen Recht für die Ausübung derart erworbener Rechte und Pflichten eines zusätzlichen Titels, um die Erben oder Vermächtnisnehmer zu legitimieren. Das französische Recht kennt dabei die Möglichkeit der Inbesitznahme (saisine) der Nachlassgegenstände, die Auslieferung (délivrance) an die Erben oder Vermächtnisnehmer und die gerichtliche Besitzeinweisung (mise en possession).
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Zulässige Testamentsformen
Der Erblasser kann nach Art. 969 Code civil ein Testament entweder eigenhändig, notariell oder in geheimer Form errichten. Die Nichtbeachtung der gesetzlich vorgesehenen Formvorschriften führt gemäß Art. 1001 Code civil zur absoluten Nichtigkeit des Testaments, sodass die Testamentserrichtung unwirksam ist.
Das eigenhändige Testament (testament olographe) muss der Erblasser nach den Formvorschriften des Art. 970 Code civil vollständig handschriftlich schreiben und unterzeichnen. Im Gegensatz zur Formvorschrift des § 2247 BGB muss der Erblasser ein wirksames Testament darüber hinaus zwingend datieren.
Ein notarielles Testament (testament par acte public) nach Art. 971 ff. Code civil muss im Gegensatz zum deutschen Recht von zwei Notaren beurkundet werden oder von einem Notar in Gegenwart von zwei unabhängigen Zeugen, Art. 971 Code civil. Der Erblasser diktiert den Inhalt des Testaments, Art. 972 I Code civil. Das Testament ist sodann laut vorzulesen und anschließend vom Erblasser, dem Notar und den Zeugen (oder den Notaren) zu unterzeichnen. Falls der Erblasser das Testament nicht unterzeichnen kann, ist dies unter Angabe des Hinderungsgrundes an der vorhergehenden Stelle zu vermerken. Zeuge kann nicht sein, wer Familienmitglied des Testierenden, der im Testament Bedachten, des Notars oder des Schreibers ist. Gleiches gilt für Personen, die mit den Vorgenannten verschwägert oder verheiratet sind. Jeder Zeuge muss zudem unbeschränkt geschäftsfähig sein.
Das geheime Testament (testament mystique) steht schließlich als dritte Form der Testamentserrichtung zur Verfügung, hat aber in der Praxis nur geringe Bedeutung. Nach Art. 976 ff. Code civil kann der Erblasser das Testament eigenhändig niederschreiben und unterzeichnen und anschließend dem Notar in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag in Gegenwart von zwei Zeugen übergeben, ohne dass dieser vom Inhalt Kenntnis erlangt.
- Inhalt testamentarischer Anordnungen
Nach französischem Erbrecht kann der Testator im Wege des Universalvermächtnisses (legs universel) den gesamten Nachlass – mit Ausnahme eines etwaigen Vorbehaltsteils – einer oder mehreren Personen zuwenden, Art. 1006 Code civil. Die Rechtsstellung des Universalvermächtnisnehmers entspricht weitgehend der Stellung des gewillkürten Erben im deutschen Recht: Er erwirbt das Eigentum an den ihm zugewendeten Gegenständen automatisch mit dem Erbfall. Zur Legitimation seines Erwerbs ist jedoch zusätzlich ein Titel erforderlich. Die Inbesitznahme (saisine) ist für ihn nur möglich, wenn sich sein Recht aus einem öffentlichen Testament ergibt und keine Noterben vorhanden sind. Gibt es Noterben, muss sich der durch öffentliches Testament bedachte Vermächtnisnehmer von diesen den Besitz übertragen lassen (délivrance de legs), Art. 1004 Code civil. Unabhängig von der Existenz von Noterben muss sich der Vermächtnisnehmer, wenn sich sein Recht aus einem handschriftlichen oder geheimen Testament ergibt, gerichtlich in den Besitz einweisen lassen (envoi en possession), Art. 1008 Code civil. Der Universalvermächtnisnehmer haftet im Verhältnis seines Anteils am Nachlass unbegrenzt für die Nachlassverbindlichkeiten, Art. 785, 1009 Code civil.
Der Testator kann in seinem Testament auch ein Erbteilvermächtnis (legs à titre universel) zuwenden. Hierbei handelt es sich um eine letztwillige Anordnung, die auf die Zuwendung eines Vermögensbruchteils oder auf die Zuwendung aller beweglichen oder unbeweglichen Sachen oder auf die Zuwendung eines Bruchteils an beweglichen oder unbeweglichen Sachen gerichtet ist. Im Unterschied zum Universalvermächtnisnehmer hat der Erbteilsvermächtnisnehmer keine Aussicht auf Erwerb des gesamten Nachlasses. Auch der Erbteilsvermächtnisnehmer erwirbt das Eigentum an den zugewendeten Gegenständen automatisch mit dem Erbfall. Als Titel zur Legitimation seines Erwerbs genügt für den Erbteilsvermächtnisnehmer die Inbesitznahme (saisine) nicht. Er ist darauf angewiesen, sich den Besitz von den gesetzlichen Erben oder einem bereits besitzenden Universalvermächtnisnehmer übertragen zu lassen, Art. 1011 Code civil. Wie der Universalvermächtnisnehmer haftet auch er entsprechend seiner Quote am Nachlass für die Nachlassverbindlichkeiten, Art. 785, 1012 Code civil.
Schließlich kann der Testator einer Person durch Erbstückvermächtnis (legs particulier) auch einen oder mehrere bestimmte Nachlassgegenstände zuwenden. Unerheblich ist dabei, ob der betreffende Gegenstand wertmäßig einen Bruchteil oder sogar den gesamten Nachlass ausmacht. Das Eigentum an dem zugewandten Nachlassgegenstand geht mit dem Erbfall auf den Vermächtnisnehmer über, Art. 1014 I Code civil (Vindikationslegat). Zur Ausübung seiner Rechte bedarf der Begünstigte jedoch der Auslieferung (délivrance) durch den Beschwerten, auch wenn er sich bereits im Besitz des betreffenden Gegenstandes befindet, Art. 1014 II Code civil. Der Erbstückvermächtnisnehmer haftet nicht für Nachlassverbindlichkeiten, Art. 1024 Code civil. Es kann jedoch zu einer verhältnismäßigen Herabsetzung seines Vermächtnisses kommen, da vor Erfüllung der Vermächtnisse zunächst alle Nachlassverbindlichkeiten berichtigt sein müssen. Zudem kann eine anteilige Haftung für den Unterhaltsanspruch des bedürftigen Ehegatten bestehen, Art. 767 II Code civil.
2. Gemeinschaftliches Testament
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Wirksamkeit
Ein gemeinschaftliches Testament (testament conjonctif) der Ehegatten ist nach französischem Erbrecht, anders als nach §§ 2265 ff. BGB, nicht möglich. Art. 968 Code civil bestimmt, dass ein Testament nicht von zwei oder mehreren Personen in derselben Urkunde errichtet werden kann, sei es zugunsten eines Dritten oder zum gegenseitigen oder gemeinsamen Nutzen. Das französische Recht gibt damit Ehegatten insbesondere nicht die Gestaltungsmöglichkeit, wechselseitig bindende Verfügungen wie in § 2270 BGB zu treffen oder gar ein sogenanntes Berliner Testament, also die gegenseitige Erbeinsetzung mit dem Anfall bei einem Dritten nach Versterben des Längstlebenden, wie nach § 2269 BGB zu errichten.
Für grenzüberschreitende Sachverhalte interessant ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob ein im Ausland errichtetes gemeinschaftliches Testament in Frankreich seiner Form nach wirksam ist. Welche ausländischen Testamentsformen in Frankreich anzuerkennen sind, richtet sich nach dem von Frankreich ratifizierten Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht (HTestformÜ).[27] Hiernach ist eine letztwillige Verfügung hinsichtlich ihrer Form gültig, wenn diese dem innerstaatlichen Recht eines Ortes entspricht, zu dem der Erblasser einen besonderen Bezug hat, vgl. die Anknüpfungsleiter in Art. 1 HTestformÜ. Das Übereinkommen ist insbesondere auch auf gemeinschaftliche Testamente anwendbar, Art. 4 HTestformÜ. Die französische Rechtsprechung geht konsequenterweise davon aus, dass es sich bei dem Errichtungsverbot des Art. 968 Code civil auch tatsächlich nur um ein Formverbot handelt.[28] Ein in Deutschland formwirksam errichtetes gemeinschaftliches Testament ist daher in Frankreich anzuerkennen.[29]
Ferner stellt sich jedoch die Frage, ob ein im Ausland errichtetes gemeinschaftliches Testament auch seinem Inhalt nach in Frankreich anzuerkennen ist, ob die Verfügungen der Ehegatten also insbesondere Bindungswirkung entfalten. Kommt französisches Erbrecht zur Anwendung, wird, da es sich hier nicht um eine bloße Formfrage handelt, das gemeinschaftliche Testament in zwei separate Testamente umgedeutet, wodurch die intendierte Bindungswirkung entfällt. Das Berliner Testament wird dann wie ein Testament ausgelegt, durch das der verstorbene Erblasser in dem von Artikel 1094-1 Code civil begrenzten Rahmen zugunsten des überlebenden Ehepartners verfügt hat.
Diese Frage der Umdeutung stellt sich freilich nur, wenn die Erblasser nicht wirksam gemäß Art. 22, 25 EuErbVO insgesamt für das deutsche Recht optiert haben.
- Alternative Gestaltungsmöglichkeiten
Insbesondere wenn die Ehegatten die spezielle Gestaltungsform des Berliner Testaments – gegenseitige Erbeinsetzung als Voll- oder Vorerben und Einsetzung eines Dritten (meist der Kinder) als Schluss- oder Nacherben – vor Augen haben, gibt es in Frankreich – unabhängig von einer etwaigen Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts – eine Möglichkeit, durch Schenkung oder Vermächtnis unter Auflage ein ähnliches Ergebnis zu erzielen. Nach Art. 1048 Code civil kann eine Schenkung oder ein Vermächtnis derart mit einer Auflage belastet werden, dass der Beschenkte oder Vermächtnisnehmer die zugewendeten Gegenstände bewahren und zum Zeitpunkt seines eigenen Todes einem bestimmt bezeichneten Dritten zuwenden soll (sog. liberté graduelle). Alternativ können eine Schenkung oder ein Vermächtnis auch dergestalt mit einer Auflage versehen werden, dass der Zweitbedachte dasjenige erhält, was im Zeitpunkt des Versterbens des Erstbedachten von der Schenkung oder dem Vermächtnis noch verbleibt (sog. liberté résiduelle), Art. 1057 ff. Code civil.
Letztlich besteht auch die Möglichkeit, den Güterstand der vollständigen Gütergemeinschaft (communauté universelle) mit einer Vollerwerbsklausel hinsichtlich des Gemeingutes (clause d’attribution intégrale) zugunsten des überlebenden Ehegatten zu versehen[30] oder den überlebenden Ehegatten gemäß Art. 1094-1 Code civil zu bedenken[31].
Das französische Recht lässt in Durchbrechung des Prinzips der Unzulässigkeit von Abreden über zukünftige Erbschaften Schenkungen auf den Todesfall anlässlich der Eheschließung (institution contractuelle) zu. Nach Art. 1082 Code civil können Eltern, andere Vorfahren, Verwandte der Ehegatten in der Seitenlinie und sogar Fremde durch Ehevertrag verfügen, dass alle oder ein Teil ihrer Güter, die sie am Tag ihres Versterbens zurücklassen, entweder den Eheleuten zukommt oder den noch nicht geborenen Kindern, für den Fall, dass der Schenker den beschenkten Ehegatten überlebt. Diese weitreichende Möglichkeit, zu Lebzeiten bindend auf den Todesfall zu verfügen, wird in Frankreich in der Praxis allerdings nicht häufig genutzt.
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[1] Ein Artikel von Edith Aupetit und Laura Rejano aus ErbR - Zeitschrift für die gesamte erbrechtliche Praxis (Ausgabe 2.2020).
[2] Art. 25 a.F. EGBGB
[3] Europäische Verordnung (EU) Nr. 650/2012 vom 04.07.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses.
[4] siehe Teil VII
[5] Bis zum 1.1.2007 war der Ehegatte nicht erbberechtigt, wenn ein rechtskräftiges Urteil über die Trennung nach Art. 296 ff. (sog. séparation de corps) ergangen war und dieses sein Verschulden feststellte. Für Erbfälle nach dem 1.1.2007 (Gesetz Nr. 2006-628 vom 23.6.2006) ist auch der getrennt lebende Ehegatte erbberechtigt.
[6] Sog. Pacte civile de solidarité (ziviler Solidaritätspakt). Entspricht im Deutschen in etwa der eingetragenen Lebenspartnerschaftt.
[7] Im Unterschied zum deutschen Recht ist der überlebende Ehegatte nach französischem Recht von der Erbschaftssteuer befreit.
[8] Verstirbt der Erblasser ohne Nachkommenschaft, Geschwister oder Abkömmlinge Letzterer und hinterlässt er einen einzigen überlebenden Elternteil sowie einen oder mehrere Verwandte des vorverstorbenen Elternteils in aufsteigender Linie, wird der Nachlass gemäß Art. 738-1 Code civil in eine mütterliche und eine väterliche Linie aufgespalten. Der Nachlass fällt dem überlebenden Elternteil und den Verwandten des vorverstorbenen Elternteils in aufsteigender Linie dann jeweils zu Hälfte zu. Gleichfalls erfolgt die Aufspaltung des Nachlasses in eine väterliche und mütterliche Linie, wenn keine Personen der ersten und zweiten Ordnung erben, wenn der Nachlass also Verwandten der dritten Ordnung (Großeltern, Urgroßeltern etc.) oder Seitenverwandten der vierten Ordnung zufällt (Art. 746 ff. Code civil).
[9] Auch in Deutschland gilt das Repräsentationsprinzip in der ersten Erbenordnung uneingeschränkt (§ 1924 III BGB).
[10] Siehe nachstehendes Beispiel, Variante 2
[11] § 1925 II BGB
[12] § 1925 III BGB
[13] Art. 738 Code civil, siehe Teil II. b) 3. 2)
[14] Art. 752-1 Code civil
[15] Im Gegensatz dazu schließen in Deutschland die Eltern gemäß § 1925 II BGB die Geschwister des Erblassers von der Erbfolge aus.
[16] Eine Ausnahme hierzu sieht Art. 738-1 C. civ. für den Fall vor, dass der Erblasser ohne Nachkommenschaft, Geschwister oder Abkömmlinge Letzterer verstirbt und nur einen Elternteil hinterlässt. Dann fällt der Nachlass dem überlebenden Elternteil (zweite Ordnung) und den Verwandten des vorverstorbenen Elternteils in aufsteigender Linie (dritte Ordnung) jeweils zur Hälfte zu.
[17] Diese gegenüber dem Ehegatten streng anmutende Regelung wird dadurch relativiert, dass im französischen Recht jedenfalls zusätzlich noch eine güterrechtliche Abwicklung erfolgt: Sind die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft verheiratet, besteht der Nachlass des Erblassers von Vorneherein nur aus seinem Eigengut und der Hälfte des Gesamtgutes. Die andere Hälfte des Gesamtgutes fällt an den überlebenden Ehegatten, Art. 1475 Code civil.
[18] Streng genommen handelt es sich hierbei um eine lebzeitig verfügte Teilungserklärung über den zukünftigen Nachlass, wobei diese im Gegensatz zur Teilungsanordnung deutschen Rechts in § 2048 BGB dinglich wirkt, s. hierzu Steinhauer/Haydu, Internationales Erbrecht Frankreich, Rn. 108.
[19] Insbesondere auch nicht nach § 1643 II BGB analog, vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2008, 1031.
[20] Folgerichtig wird dieser Fall daher auch nicht in der Liste der nach Art. 387-1 Code civil zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte aufgeführt.
[21] https://www.formulaires.modernisation.gouv.fr/gf/cerfa_15455.do
[22] Art. 788 I Code civil
[23] Art. 15 I KSÜ
[24] https://www.formulaires.modernisation.gouv.fr/gf/cerfa_15828.do
[25] Der mit der Nachlassabwicklung (zuerst) beauftragte Notar erstellt die Urkunden, reicht die Erklärungen ein, etc. Der zweite Notar hat bezüglich dieser Dokumente ein Recht auf Einsicht und kann diese kommentieren. Er ist jedoch insoweit an die Handlungen des anderen Notars gebunden (bzw. wird durch die Inaktivität des anderen Notars blockiert), als er die erforderlichen Formalitäten, wie etwa die Einreichung von vorgeschriebenen Erklärungen und Bescheinigungen, nicht selbst vornehmen darf. Sein Handlungsspielraum ist daher entsprechend begrenzt.
[26] So werden beispielsweise die für die Vorbereitung einer Nachlasserklärung geltenden Notargebühren durch die Anwendung eines progressiven Stufentarifs berechnet, der eine stufenweise Staffelung von 1,578 % (für Beträge unter 6.500 €) bis 0,434 % (für Beträge über 30.000 €) des Bruttonachlassvermögens vorsieht.
[27] Haager Testamentsformübereinkommen vom 5.10.1961, in Deutschland veröffentlicht in BGBl. 1965 II S. 1145. Auch nach Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung ist das Übereinkommen vorrangig anzuwenden, vgl. Art. 75 II Unterabsatz 2 EuErbVO.
[28] Cass. Civ. 1re v. 21.11.2012, Az. 10-17.365 und 10-30.845 = D.2013, 880.
[29] Ob dieses Ergebnis der Rechtsprechung in Zukunft aufrechterhalten wird, ist allerdings unsicher, da die EuErbVO in Art. 24 Verbote der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nunmehr einheitlich als materielle Verbote auffassen möchte, vgl. MünchKomm/Dutta, Art. 4 HTestformÜ, Rn. 6 m.w.N.
[30] Siehe Teil III. a) 2. 2)
[31] Siehe Teil III. a) 2. 1)
25.02.2020