Anwendbare Rechtsvorschriften bei der Errichtung von Windkraftanlagen in Frankreich
Durch Ministerialerlass vom 25. September 2008 wird klargestellt, welche Rechtsvorschriften bei der Errichtung von Windkraftanlagen in Frankreich anzuwenden sind.
Die Vorschriften über die Errichtung von Windkraftanlagen sehen Verfahren vor, welche allen Betroffenen – sowohl juristischen Personen des öffentlichen Rechts als auch Privatpersonen – Gelegenheit geben, sich vorab zu äußern und dadurch dazu beitragen, etwaige Umweltbelastungen weitestgehend einzudämmen.
Zunächst ist nach französischem Baurecht eine Baugenehmigung für die Windkraftanlagen erforderlich, die mehr als 12 Meter hoch sind. Im Rahmen des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens werden die betroffenen Personen des öffentlichen Rechts gehört, die betroffenen Bürgermeister nach ihren Meinungen befragt und die städtebaulichen Planungsunterlagen berücksichtigt.
Wenn die Windkraftanlagen höher als 50 Meter sind, müssen die Bauantragsunterlagen auch eine Umweltverträglichkeitsstudie beinhalten, insbesondere mit einer Darstellung des ursprünglichen Zustandes der Umwelt, der Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt, sowie der damit verbundenen Eindämmungsmaßnahmen, welche Rückschlüsse darauf zulassen, wie das gesamte Umfeld des Projekts berücksichtigt wird.
Die Bauantragsunterlagen sind öffentlich auszulegen. Das Gebiet der Untersuchung ist nicht auf das Gemeindegebiet beschränkt, da es dem Projekt nach seinen vorhersehbaren, insbesondere optischen Auswirkungen, angepasst werden muss.
Ziel dieser Maßnahmen ist es, die durch diese Art von Bauwerk verursachten Belastungen zu vermeiden. Nach Auffassung des zuständigen Ministeriums könne der Bürgermeister aufgrund seiner Polizeibefugnisse gegenüber belastenden Windkraftanlagen jegliche Maßnahmen ergreifen, die zum Zweck der Beendigung oder der Milderung ihrer störenden Auswirkungen notwendig sind.
Nach einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Marseille können allerdings nur Maßnahmen zur räumlichen oder zeitlichen Betriebsbeschränkung, welche die Belastung für die Nachbarschaft eindämmen können, getroffen werden.
Der französische Staatsrat hat eine Haftung der Gemeinde für einen untätigen Bürgermeister bejaht, wenn Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen, die ernst genug sind, um den Rückgriff auf die Polizeibefugnisse zu rechtfertigen.
16.01.2009