Photovoltaikanlagen können in Frankreich unter 10-jährige Baugarantie fallen
Mit Urteil vom 21. September 2022 hat die 3. Zivilkammer der Cour de cassation entschieden, dass eine Photovoltaikanlage als Bestandteil eines Bauwerks einzustufen sei und damit der 10-jährigen Garantiehaftung des Bauunternehmers unterliege (der sog. garantie décennale).
In der Sache kam es nach dem Einbau einer Indach-Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Gebäudes zu mehreren Zwischenfällen, welche aufgrund eines erhöhten Brandrisikos schließlich in der Abschaltung der Anlage mündeten. Der Bauherr machte gerichtlich Schadensersatzansprüche gegen das mit dem Einbau beauftragte Bauunternehmen geltend. Mit der Begründung, dass die aufgetretenen Mängel die Stromerzeugungsfunktion der Solarzellen betreffen und nicht die Stabilität des Bauwerks berühren würden, schloss das Berufungsgericht Pau noch die Haftung des Bauunternehmers aus.
Diese Argumentation hielten die obersten französischen Richter für rechtsfehlerhaft und hoben das Berufungsurteil auf. Dabei differenzierte das Kassationsgericht zutreffend zwischen der Gebäudeausstattung und solchen Gegenständen, die als Bestandteil des Bauwerks anzusehen sind. Nur letztere fallen nach herrschender Rechtsprechung unter die 10-jährige décennale-Haftung. Ansprüche, die aus der Mangelhaftigkeit von bloßen Gebäudeausstattung herrühren, verjähren hingegen nach den Regelungen des französischen Zivilgesetzbuches bereits nach 2 Jahren (die sog. garantie de bon fonctionnement).
Der französische Kassationshof bekräftigte, dass eine Indach-Photovoltaikanlage, welche unmittelbar in das Dach eines Gebäudes integriert ist, auch der Schließung und Abdeckung eines Bauwerks diene und damit über den Zweck der Stromerzeugung hinausgehe – es handele sich folglich um ein Bestandteil des Bauwerks, auf das die Vorschriften über die verschuldensunabhängige Bauunternehmerhaftung anwendbar sei.
Das nachgewiesene erhöhte Brandrisiko an den Solarzellen mache das Gebäude für seinen Zweck ungeeignet, sodass der Bauunternehmer zum Schadensersatz verpflichtet sei.
Insgesamt folgen die Kassationsrichter in der Tendenz einer extensiven Gesetzesauslegung und weiten dadurch den Anwendungsbereich der 10-jährigen Haftungsgarantie des Bauunternehmers aus und wird von Photovoltaikunternehmen im Frankreichgeschäft durchaus berücksichtig werden müssen.
02.11.2022