Frankreich: Gesetzesentwurf zur Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien
Neuer Elan für den Ausbau der erneuerbaren Energien: Vor dem Hintergrund der Klima- und Energiekrise legte die französische Regierung Ende September 2022 einen Gesetzesentwurf zur Beschleunigung des Ausbaus der Produktion erneuerbarer Energien vor, mit dem der Rückstand Frankreichs in diesem Bereich aufgeholt werden soll.
Im Jahr 2020 war Frankreich das einzige Land, das den ihm von der EU vorgegebenen Zielwert für den Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen (23 %) nicht erreicht hat. Ziel der Regierung ist es nun, bis 2050 im Solarbereich eine Kapazität von über 100 GW zu erreichen, was einer Verachtfachung der aktuellen Kapazität entspricht.
Anfang November 2022 verabschiedete der Senat den Gesetzentwurf in erster Lesung mit vielen Änderungen und Ergänzungen. Auch wenn der Entwurf im Gesetzgebungsverfahren noch einige Änderungen erfahren dürfte, möchten wir Ihnen vorab die wichtigsten Aspekte der aktuellen Fassung dieses wichtigen Gesetzes vorstellen:
1. Beschleunigung der Projekte durch Verfahrensvereinfachungen
Der Gesetzesentwurf enthält Maßnahmen zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren mit dem Ziel, die Fristen für die Umsetzung der betreffenden Projekte zu halbieren.
- Genehmigungsverfahren: Für die Prüfung eines Antrags auf Umweltgenehmigung soll eine Höchstfrist von drei Monaten gelten. Die Prüfungsphase von Anträgen auf umweltrechtliche Genehmigungen wird vereinfacht, z. B. soll die Behörde einen Antrag schon während der Prüfungsphase ablehnen können statt erst an deren Ende. Die Geltung dieser Maßnahmen soll zunächst auf vier Jahre begrenzt sein.
- Leichterer Zugang zu der Stellungnahme der Umweltbehörde: Die Stellungnahme der Umweltbehörde sowie die schriftliche Erwiderung des Projektträgers sollen auf der Website der zuständigen Behörde veröffentlicht werden.
- Verfahrensvereinfachung durch elektronische Bürgerbeteiligung: Der Gesetzesentwurf weitet das Verfahren der elektronischen Bürgerbeteiligung auf Abrissgenehmigungen und Voranzeigen für Arbeits-, Bau- oder Erschließungsprojekte aus, die von öffentlichen oder privaten Personen durchgeführt werden und für die nach einer Einzelfallprüfung eine Umweltprüfung durchgeführt werden muss. Die Maßnahme soll auch kleinere Photovoltaik-Freiflächenanlagen betreffen. Ergänzend wird die Befugnis des Präfekten, im Einzelfall die Durchführung einer klassischen öffentlichen Anhörung zu verlangen, abgeschafft.
- Ausnahmen bzgl. Artenschutz: Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass der zwingende Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses, eine der Voraussetzungen, die eine Ausnahme von der Verpflichtung zum Schutz geschützter Arten ermöglichen, für bestimmte Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien anerkannt wird. Diese ermöglicht es, vom Verbot der Schädigung geschützter Arten und ihrer Lebensräume abzuweichen. Die genauen Voraussetzungen sollen durch Verordnung festgelegt werden.
- Definition von Vorranggebieten: Es soll ein umfassendes Instrument zur territorialen Planung des Einsatzes erneuerbarer Energien und der Produktion von erneuerbarem oder kohlenstoffarmem Wasserstoff geschaffen werden. Dazu sollen auf lokaler Ebene Vorranggebiete definiert werden, die dann von der Regierung durch Verordnung bestätigt werden können. Gebietskörperschaften, die Vorranggebiete festlegen, sollen einen staatlichen Zuschuss erhalten.
- Die Regierung wird ermächtigt, durch Verordnung Maßnahmen zur Beschleunigung des Anschlusses der Projekte an das Stromnetz festzulegen.
- Schaffung einer einzigen Anlaufstelle für die Prüfung von Projekten für erneuerbare Energien durch Einrichtung eines dafür zuständigen Referenten in jeder Präfektur.
2. Erschließung zusätzlicher Flächen für Solar- und Windkraftanlagen
Der Gesetzesentwurf hat weiter zum Ziel, zusätzliche Flächen für die Installation von Solaranlagen (Photovoltaik und Solarthermie) zu erschließen. Hierfür sollen Flächen entlang von Straßen- und Autobahnen (z. B. an Rastplätzen oder Autobahnauffahrten), entlang von Eisenbahnstrecken, auf ohnehin nicht mehr intakten Flächen entlang der Küsten (z. B. Brachflächen, ehemalige Industriestandorte), im Gebirge außerhalb bebauter Ortsteile und auf Parkplätzen freigegeben werden. Bestehende Außenparkplätze mit mehr als 80 Stellplätzen müssen auf mindestens der Hälfte ihrer Fläche Überdachungen mit PV-Anlagen bestückt werden.
Um den Ausbau der Offshore-Windenergie zu beschleunigen, sollen Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit, die sich auf mehrere Windparkprojekte an einem Küstenabschnitt beziehen zusammengefasst werden. Für Windparks, die zwischen der Küste und der ausschließlichen Wirtschaftszone liegen, wird ein einheitliches Verfahren geschaffen.
Der Senat hat den Entwurf schließlich um besondere Bestimmungen für Solarenergie auf landwirtschaftlichen Flächen ergänzt („Agrivoltaik“). Darunter sollen Anlagen fallen, die die Strahlungsenergie der Sonne nutzen und gleichzeitig dem Fortbestand oder der Entwicklung der landwirtschaftlichen Produktion dienen. Diese Anlagen müssen mindestens einen Beitrag zur Förderung der landwirtschaftlichen Produktion leisten. Sie dürfen nicht verhindern, dass die landwirtschaftliche Produktion die Hauptaktivität der betroffenen Fläche bleibt. Für solche Projekte sollen bestimmte Vorteile gelten, z. B. soll ihnen der Zugang zu einer Abnahmeverpflichtung erleichtert werden. Die betroffenen Flächen sollen trotz der Anlagen von den EU-Landwirtschaftsförderung profitieren können.
3. Erhöhung der Akzeptanz auf lokaler Ebene
Um die Finanzierung und die Attraktivität von Projekten im Bereich erneuerbare Energien zu verbessern, soll ein rechtlicher Rahmen für den direkten Abschluss von Stromabnahmeverträgen zwischen Kommunen und Unternehmen einerseits und Stromerzeugern andererseits geschaffen werden. Dies soll den direkten Abschluss langfristiger Verträge zu einem garantierten Tarif ermöglichen.
Stromerzeuger, die Strom aus erneuerbaren Energien direkt an Endverbraucher verkaufen wollen, benötigen hierfür eine behördliche Genehmigung, vergleichbar mit derjenigen die bereits für Stromversorger gilt. Gleiches soll für Gasproduzenten gelten, die Biogas, erneuerbares Gas oder kohlenstoffarmes Gas direkt an Endverbraucher verkaufen.
Um die Akzeptanz der Anlagen zu erhöhen, sollen betroffene Gemeinden an den Erträgen aus Anlagen zu Erzeugung erneuerbarer Energien auf ihrem Gebiet beteiligt werden, indem sie von reduzierten Stromkosten profitieren.
Lokalen Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung (SEML) soll es ermöglicht werden, sich an den „Energiegemeinschaften“ zu beteiligen, für welche die gesetzlichen Voraussetzungen 2013 geschaffen worden waren. Solche Gemeinschaften können erneuerbare Energie erzeugen, verbrauchen, speichern und verkaufen. Sie haben die Bereitstellung von ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Vorteilen zum Ziel und nicht die Erzielung von finanziellen Gewinnen. Die Energiegemeinschaften stehen bisher nur natürlichen Personen, privaten KMU, Gebietskörperschaften und Vereinen offen.
4. Änderungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens und Garantiefonds
Der Gesetzesentwurf sieht langwierige Gerichtsverfahren als ein wesentliches Hindernis für Projekte zur Erzeugung erneuerbarer Energien an. Zur Abmilderung der Auswirkungen solcher Verfahren sollen die Verwaltungsgerichte dazu verpflichtet werden, vor der Aufhebung einer Betriebsgenehmigung das Verfahren auszusetzen, um dem Betreiber Gelegenheit zur Nachbesserung des Projekts zu geben.
Der Entwurf sieht ferner die Einrichtung eines Garantiefonds vor, um das Risiko der Projektträger im Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren zu deckeln. Dieser Mechanismus wälzt im Ergebnis die Risiken (Kosten, Entschädigungszahlungen) auf die Gesamtheit der Erzeuger erneuerbarer Energien ab. Sollte es dieser Aspekt in das verabschiedete Gesetz schaffen, so wird insbesondere zu beachten sein, welche Voraussetzungen und Modalitäten darin hinsichtlich der Beteiligung an dem Fonds und seiner Inanspruchnahme festgelegt sein werden.
Es bleibt abzuwarten, wie sich das Gesetz im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch verändern wird. Klar ist aber bereits heute, dass die geplanten Maßnahmen dazu geeignet sind, dem Ausbau der erneuerbaren Energien in Frankreich neuen Schwung zu geben. Wir werden Sie zu gegebener Zeit über die Verabschiedung des Gesetzes informieren.
16.12.2022