Asset- oder Share-Deal in Frankreich
I. Asset-Deal in Frankreich: Worauf ist zu achten?
a) Was wird beim Asset-Deal in Frankreich verkauft?
b) Zwingende Angaben und Veröffentlichung
c) Pflichten des Verkäufers.
II. Share-Deal in Frankreich: Was sind die Besonderheiten?
a) Worauf ist beim Anteilskauf zu achten
b) Form der Abtretung von Geschäftsbetriebsanteilen
c) Veröffentlichung
III. Unterschied zwischen Asset- und Share-Deal in Frankreich
a) Unterschiedliches Risiko
b) Unterschiedliche Dauer
c) Übernahme laufender Verträge
d) Unterschiedliche steuerliche Behandlung
I. Asset-Deal in Frankreich: Worauf ist zu achten?
Wenn in Frankreich ein Asset-Deal abgeschlossen werden soll, handelt es sich typischerweise um den Verkauf des sog. Geschäftsbetriebs (fonds de commerce), der besonderen Regelungen unterliegt.
a) Was wird beim Asset-Deal in Frankreich verkauft?
Der Verkauf des Geschäftsbetriebs führt zur Übertragung folgender Vermögensbestandteile:
- immaterielle Assets wie: der Gewerbemietvertrag (der Mieter ist in Frankreich besonders geschützt), die Marke, der Domainname (Website), eventuelle Rechte an geistigem Eigentum (z. B. Marke oder Patent).
- materielle Assets wie: Werkzeuge, Waren etc.
Der Verkäufer veräußert also alle Vermögenswerte seines Unternehmens. Nicht verkauft werden hingegen Forderungen und Verbindlichkeiten der Gesellschaft oder Immobilien.
Gut zu wissen: Der Käufer kann die Assets entweder persönlich (also etwa als Einzelkaufmann) oder aber über eine bestehende oder eigens gegründete Kapitalgesellschaft erwerben.
Achtung: Anders als beim deutschen Asset-Deal haben die Gläubiger des Verkäufers in Frankreich Widerspruchsrechte und einen Zugriff auf den zu zahlenden Kaufpreis. Aus diesem Grunde wird der vom Käufer gezahlte Kaufpreis nicht unmittelbar an den Verkäufer gezahlt, sondern zunächst bei einem Treuhänder hinterlegt. Der Kaufpreis wird erst 5 Monate nach dem Verkauf an den Verkäufer ausgeschüttet. Wird kein Treuhänder eingeschaltet und der Kaufpreis direkt an den Verkäufer ausgezahlt, riskiert der Käufer, den Betrag nochmals an die Gläubiger des Verkäufers zahlen zu müssen.
b) Zwingende Angaben und Veröffentlichung
Der Inhalt eines Asset-Deals in Frankreich ist anders als in Deutschland gesetzlich geregelt. Dieser muss unter anderem angeben
- den Verkaufspreis;
- den Namen des bisherigen Eigentümers, das Datum und die Art des Kaufs und den Kaufpreis für immaterielle Güter, Waren und Materialien;
- monatliche Umsätze zwischen dem Abschluss des letzten Geschäftsjahres und dem Monat vor dem Verkauf;
- die wesentlichen Bestandteile des gewerblichen Mietvertrags wie Datum und Dauer des Mietvertrags sowie Name und Adresse des Vermieters und des Verkäufers.
Gut zu wissen: Fehlen diese Elemente in der Verkaufsurkunde, kann der Verkauf auf Antrag des Käufers für nichtig erklärt werden.
Der Verkauf des Geschäftsbetriebs muss innerhalb von 15 Tagen nach dem Verkauf des Geschäftsbetriebs bei einer Zeitung für gesetzliche Anzeigen veröffentlicht werden.
c) Pflichten des Verkäufers
Im Rahmen eines Asset-Deals treffen den Verkäufer in Frankreich 3 grundlegende Pflichten:
- Lieferpflicht: Der Verkäufer ist zunächst verpflichtet, dem Käufer den Geschäftsbetrieb zu überlassen. Dies geschieht zum Beispiel durch die Übergabe der Schlüssel zu den Geschäftsräumen.
- Garantie der Nutzung: Der Verkäufer muss ferner die störungsfreie Nutzung des Geschäftsbetriebs durch den Käufer sicherstellen. Zum Beispiel darf sich der Verkäufer nicht in der Nähe des verkauften Geschäftsbetriebs erneut mit einem vergleichbaren Business niederlassen.
- Mängelgewährleistung: Der Verkäufer haftet darüber hinaus dafür, dass der verkaufte Geschäftsbetrieb mangelfrei ist.
II. Share-Deal in Frankreich: Was sind die Besonderheiten?
Ein Share-Deal in Frankreich ähnelt dem deutschen Anteilskauf wesentlich mehr als der Asset-Deal. Ein Share-deal (contrat de cession de parts ou actions) besteht darin, dass ein Gesellschafter Geschäftsanteile an einer Kapitalgesellschaft verkauft.
a) Worauf ist beim Anteilskauf zu achten
Ist der Verkäufer Alleingesellschafter, gestaltet sich die Übertragung der Geschäftsanteile in der Regel recht einfach. Problematischer kann die Übertragung sein, wenn die Gesellschaft von mehreren Gesellschaftern gehalten wird, die nicht alle verkaufen wollen (was in der Praxis freilich sehr selten ist).
Hier hängt das Verfahren zur Übertragung der Anteile von der Rechtsform der Gesellschaft ab, also ob es sich um eine SARL oder aber eine SAS handelt.
Im Rahmen des Erwerbs wird die Satzung der Zielgesellschaft daraufhin zu untersuchen sein, ob etwa eine sog. Zulassungsklausel existiert. Eine derartige Klausel ist bei der SARL in Frankreich zwingend und soll den anderen Gesellschaftern die Möglichkeit geben, selbst über die Aufnahme neuer Gesellschafter zu entscheiden. Hierzu kann die Satzung verschiedene Mehrheitsbedingungen vorsehen. In der Regel ist die Zustimmung der Mehrheit der Gesellschafter, die mindestens die Hälfte des Stammkapitals der Gesellschaft vertreten, erforderlich, wenn der Erwerber bislang keine Anteile hält.
Daneben kann die Satzung auch ein Vorkaufsrecht zugunsten der anderen Gesellschafter vorsehen. In diesem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, den Verkauf seiner Geschäftsanteile zunächst seinen anderen Gesellschaftern anzubieten.
Gut zu wissen: Wenn der Verkäufer im Güterstand der Gütergemeinschaft verheiratet ist und die zu übertragenden Anteile zur Gütergemeinschaft gehören, muss der Verkäufer die Zustimmung seines Ehepartners einholen, um das Geschäft abwickeln zu können.
b) Form der Abtretung von Geschäftsanteilen
Wie auch in Deutschland wird in Frankreich üblicherweise ein schriftlicher Kaufvertrag geschlossen, der aber nur bei der SARL wirklich zwingend ist. Eine Besonderheit besteht darin, dass in Frankreich keine notarielle Urkunde erforderlich ist, vielmehr genügt ein privatschriftlicher Vertrag.
Der Kaufvertrag über SARL-Geschäftsanteile muss mindestens folgende Bestandteile enthalten:
- Name, Vorname und Wohnort des Verkäufers;
- Name, Vorname und Wohnsitz des Käufers, Beruf und Staatsangehörigkeit;
- die Anzahl und Bezeichnung der abgetretenen Anteile unter Angabe des Eigentumsursprungs (Satzung oder frühere Abtretungen) und der Identifizierung der Gesellschaft (Firmenname, Stammkapital, Firmensitz, SIREN-Nummer, gefolgt von dem Vermerk RCS und dem Namen der Stadt, in der die Geschäftsbetriebsstelle der Eintragung liegt);
- der Kaufpreis und die Zahlungsmodalitäten;
- die gemäß den Satzungsklauseln erhaltene Zulassung durch Mitgesellschafter (sofern erforderlich).
Neben diesen Mindestvoraussetzungen enthalten Kaufverträge über die Abtretung von Geschäftsanteilen (sog. share purchase agreements oder SPA) in Frankreich wie in Deutschland zahlreiche weitere Klauseln, insbesondere solche zur Kaufpreisbestimmung (Bewertungsgrundsätze, Earn-Out etc.) und zum Ablauf der Übertragung (aufschiebende Bedingungen, signing und closing-Bedingungen). Einen der wesentlichen Bestandteile von Kaufverträgen bildet auch in Frankreich der Garantiekatalog, durch den sich der Käufer abzusichern sucht.
c) Veröffentlichung
Die Abtretungsurkunde muss bei den Finanzämtern des Verkäufers oder Käufers eingetragen werden. Dies führt auch zur Zahlung einer Registersteuer in Höhe von 3 % des Kaufpreises.
III. Unterschied zwischen Asset- und Share-Deal in Frankreich
Die Auswirkungen und Folgen von Asset- und Share-Deal sind sehr unterschiedlich, sie sollten im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden.
a) Unterschiedliches Risiko
Der wesentliche Unterschied zwischen beiden Übertragungsarten liegt ganz gewiss im unterschiedlichen Risiko, das der Käufer eingeht.
Bei einem Asset-Deal übernimmt der Käufer lediglich die Arbeitsmittel, die zur Ausübung der Geschäftstätigkeit dienen. Nicht übernommen werden demgegenüber die Verbindlichkeiten und Forderungen des betreffenden Unternehmens. Dies ist ein wesentlicher Vorteil gegenüber dem Share-Deal, bei dem der Käufer Gesellschafter des Unternehmens wird und damit das gesamte Vermögen des Unternehmens übernimmt: seine Aktiva, seine Liquidität aber auch sämtliche Verbindlichkeiten des Unternehmens und alle mit ihm verbunden Risiken. Ein Share-Deal ist damit aus Käufersicht riskanter und bedarf auch in Frankreich einer umfassenden Vorprüfung (due diligence) des Unternehmens, um zu vermeiden, dass ungewünschte Risiken erworben werden.
b) Unterschiedliche Dauer
Auch wenn dies sicherlich im Regelfall kein zentrales Kriterium ist, kann ein Asset-Deal in Frankreich in aller Regel nicht so schnell abgewickelt werden, wie ein Share-Deal. Wie bereits erwähnt, wird beim Verkauf eines Geschäftsbetriebs die vom Käufer gezahlte Summe für durchschnittlich fünf Monate bei einem Treuhänder hinterlegt. Beim Share-Deal kann der Preis hingegen sofort an den Verkäufer ausgekehrt werden.
c) Übernahme laufender Verträge
Ein weiterer wichtiger Unterschied bei diesen beiden Arten der Abtretung ist das Schicksal der laufenden Verträge.
Beim Asset-Deal kann der Käufer entscheiden, welche Verträge (etwa mit Lieferanten) er übernehmen möchte und welche nicht. Eine Ausnahme bilden Arbeits- und Mietverträge, die von Gesetzes wegen auf den Käufer übergehen (sog. Betriebsübergang).
Im Gegensatz hierzu gehen sämtliche laufenden Verträge beim Share-Deal mit der Gesellschaft auf den Käufer über. Eine Ausnahme bilden die Verträge, die intutitu personae abgeschlossen wurden oder aber eine change of control-Klausel enthalten (CoC) und die vom Vertragspartner einseitig gekündigt werden können.
d) Unterschiedliche steuerliche Behandlung
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Besteuerung des Asset-Deals
Der Asset-Deal unterliegt in Frankreich der Registersteuer. Diese Abgaben betragen 3 % auf den Teil des Preises zwischen 23.000 Euro und 200.000 Euro und 5 % auf den Teil des Preises, der 200.000 Euro übersteigt. Die Registersteuer wird vom Käufer bezahlt. Die Höhe dieser Registersteuer kann in einigen Fällen reduziert werden, z. B. wenn sich der Geschäftsbetrieb in einer bestimmten Region/Zone befindet und sich der Erwerber verpflichtet, den Geschäftsbetrieb mindestens fünf Jahre lang zu betreiben.
Der Verkäufer des Geschäftsbetriebs hat überdies Steuern auf den Veräußerungsgewinn (sog. plus-value) zu zahlen. Dabei handelt es sich um den Nettobuchwert des Geschäftsbetriebs abzüglich der Kosten, die bei der Transaktion angefallen sind. Die Besteuerung des Veräußerungsgewinns hängt von der Steuerlast des Verkäufers und der Haltedauer ab. Wenn er den Geschäftsbetrieb weniger als zwei Jahre gehalten hat, spricht man von einem kurzfristigen Veräußerungsgewinn, in diesem Falle wird der Einkommenssteuertarif angesetzt, die Steuer kann aber auf 3 Jahre verteilt werden. Bei einer längeren Haltedauer als 2 Jahren spricht man in Frankreich von einen langfristigen Veräußerungsgewinn, der mit 12,8 % zuzüglich 17,2 % Sozialabgaben besteuert wird, d. h. insgesamt mit 30 %. Ist der Verkäufer körperschaftssteuerpflichtig, unterliegt der Veräußerungsgewinn den Körperschaftssteuersätzen.
Schließlich ist die Veräußerung eines Geschäftsbetriebs, unabhängig davon, ob es sich um eine vollständige oder teilweise Veräußerung handelt, von der Umsatzsteuer befreit, und zwar auch dann, wenn beide Parteien in Bezug auf ihre Geschäftsbetriebstätigkeit vorsteuerabzugspflichtig sind.
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Besteuerung des Share-Deals
Wie beim Asset-Deal muss der Käufer in Frankreich eine Registersteuer in Höhe von 3 % entrichten.
Dieser Satz beträgt 0,1 %, wenn es sich um die Veräußerung von Aktien handelt, also nicht eine SARL (GmbH) erworben wird, sondern eine SAS oder eine SA. Es ist daher wichtig, darüber nachzudenken, ob es sinnvoll ist, im Vorfeld beispielsweise eine GmbH (die Anteile ausgibt) in eine SAS (die Aktien ausgibt) umzuwandeln oder nicht.
Der Verkäufer wird seinerseits Kapitalertragssteuer abführen müssen.
Die Steuersätze variieren in Abhängigkeit verschiedener Faktoren wie etwa der Eigenschaft des Verkäufers, der ausgeübten Tätigkeit oder auch davon, ob sich die Gesellschaft auf die Verwaltung ihres Vermögens beschränkt (überwiegend Immobilien). Darüber hinaus gibt es in Frankreich auch einige Steuerbefreiungen.
07.03.2022