Aussonderungsrecht (Flugzeug) bei Insolvenz in Frankreich
In einer Entscheidung vom 27. März 2024 hat der französische Kassationshof die Frage entschieden, ob und wie der Eigentümer eines Flugzeugs seinen Aussonderungsanspruch beim Insolvenzverwalter anmelden muss.
Im entschiedenen Fall ging es um ein Flugzeug, das im französischen Register für Zivilluftfahrt gemäß Artikel L. 6121-2 des französischen Verkehrsgesetzbuchs (code des transports) eingetragen war. Der Eigentümer, eine Wirtschaftliche Interessenvereinigung (GIE BE200), forderte die Aussonderung des Flugzeugs von der in Liquidation befindlichen Firma Business and Commuter Aircraft (BCA), welche das Flugzeug für Wartungsarbeiten erhalten hatte.
Die Kernfrage war, ob der eingetragene Eigentümer des Flugzeugs verpflichtet ist, das in Artikel L. 624-9 des Handelsgesetzbuchs vorgesehene Verfahren zur Geltendmachung des Aussonderungsanspruchs zu durchlaufen, um sein Eigentumsrecht im Rahmen des Insolvenzverfahrens geltend zu machen. Der Kassationshof entschied, dass aufgrund der spezifischen Natur der Registrierung des Eigentums an Flugzeugen im französischen Luftfahrtregister, welches als Eigentumsnachweis dient und öffentlich zugänglich ist, das Eigentum an dem Flugzeug allen gegenüber durchsetzbar ist. Dies bedeutet, dass es automatisch gegenüber dem Insolvenzverfahren durchsetzbar ist, wodurch der Eigentümer nicht dem üblichen Verfahren der Eigentumsansprüche unterliegt.
Letztendlich wurde die Forderung des Liquidators von BCA, das Flugzeug nicht herausgeben zu müssen, abgelehnt. Der Kassationshof bestätigte somit die Entscheidung der Vorinstanz, wonach der Liquidator verpflichtet ist, das Flugzeug samt Ausrüstung und technischer Dokumentation an den GIE zurückzugeben. Die Entscheidung stützt sich auf das Prinzip, dass die Eintragung im Luftfahrzeugregister ein gegenüber allen, einschließlich des Insolvenzverfahrens, durchsetzbares Eigentumsrecht begründet.
Praxistipp:
Auch wenn bei registrierten Flugzeugen in Frankreich formaljuristisch das Aussonderungsverfahren nicht durchlaufen werden muss empfehlen wir, allein zur Vermeidung eines Rechtsstreits und weitergehender Kosten das normale Verfahren einzuhalten und die Herausgabe gegenüber dem Verwalter per Einschreiben mit Rückschein geltend zu machen. Lehnt der Verwalter die Rückgabe endgültig ab oder antwortet er nicht innerhalb eines Monats, so muss der Gläubiger innerhalb eines Monats nach Ablauf der Frist für die Antwort des Verwalters beim Richter am Amtsgericht Aussonderungsklage einreichen.
05.04.2024