Ausweitung der Insolvenz einer Tochtergesellschaft in Frankreich nach Deutschland
Das französische Insolvenzrecht bietet - im Unterschied zum deutschen Recht - die Möglichkeit, das Insolvenzverfahren einer Gesellschaft auf eine weitere Gesellschaft auszudehnen, so dass über das Vermögen beider Gesellschaften als Gesamtheit ein Verfahren läuft (art. L.621-2 Code de Commerce). Der französische Gesetzgeber will damit vermeiden, dass Teile einer wirtschaftlichen Einheit zur Abschichtung von Schulden in die Insolvenz geschickt werden, bzw. Aktiva fiktiv einer anderen Einheit zugerechnet werden können, die fortbesteht. Ist das Insolvenzverfahren über eine Gesellschaft eröffnet, erfolgt die Ausdehnung des Verfahrens mit dem Ziel, zusätzliche Aktiva in das Verfahren einzubeziehen. Entsprechend kann sich das Management der beiden Unternehmen durch diese Ausweitung empfindlich „gestraft“ fühlen.
- Voraussetzungen der Ausdehnung eines Insolvenzverfahrens nach frz. Recht
- Anormale Finanzflüsse zwischen Gesellschaften derselben Gruppe
- Voraussetzungen für Verfahrenserweiterung auf Gesellschaften in anderen EU-Ländern
1. Voraussetzungen der Ausdehnung eines Insolvenzverfahrens nach frz. Recht
Das Risiko einer Verfahrensausdehnung besteht nach französischem Recht, wenn
- mehrere als Gesamtheit geführte Gesellschaften ihre Finanzen so vermischen, dass es kaum oder nicht möglich ist, buchhalterisch die Aktiva und Passiva beider Gesellschaften voneinander abzugrenzen (sog. Vermögensvermischung, confusion des patrimoines) oder
- zwischen den Gesellschaften „anormale Finanzflüsse“ bestanden haben, und zwar unabhängig davon, ob dabei eine der Gesellschaften benachteiligt wurde.
Indizien können sein: Die Gesellschaften werden vom gleichen Management geführt, teilen sich Geschäftsräume oder Produktionsstätten, begleichen Zahlungen füreinander, unabhängig davon, wer im konkreten Fall Schuldner ist, führen keine separate Buchhaltung, weisen Leistungen oder Zahlungsflüsse ohne Gegenleistung auf. Die Kriterien werden, je nach Einzelfall, für sich genommen oder kumulativ verwendet.
2. Anormale Finanzflüsse zwischen Gesellschaften derselben Gruppe
Vor allem stellt sich die Frage, wann Finanzflüsse „anormal“ sind, gerade zwischen Unternehmen derselben Gruppe. Nach der französischen Rechtsprechung stellen Liquiditätsvorschüsse zwischen Gesellschaften derselben Gruppe aufgrund einer förmlichen Cash-Pooling-Vereinbarung keine anormalen Finanzflüsse dar, wenn die Vorschüsse verzinslich zur Verfügung gestellt werden und die finanzielle Leistungsfähigkeit der beteiligten Gesellschaften nicht übersteigen.
Mit einem Urteil vom 7. September 2021 hat die Cour d’appel de Paris die Anforderungen an eine Cash-Pooling-Vereinbarung präzisiert. Auch dieses Urteil geht davon aus, dass die Durchführung einer wirksamen gruppeninternen Cash-Pooling-Vereinbarung für sich genommen nicht „anormal“ ist. Im vorliegenden Fall war die Cash-Pooling-Vereinbarung jedoch nicht datiert, enthielt Leerstellen hinsichtlich der Haftungshöchstsumme und des Zinssatzes. Auch führten die Gesellschaften keine separate Buchhaltung, so dass Grund zu der Annahme bestand, dass die Cash-Pooling-Vereinbarung wahrscheinlich nachträglich geschlossen worden war. Das nachträgliche Einführen einer Cash-Pooling-Vereinbarung ist damit (aus vielen Gründen) keine ratsame Strategie, um anormale Finanzflüsse nachträglich zu rechtfertigen.
3. Voraussetzungen für Verfahrenserweiterung auf Gesellschaften in anderen EU-Ländern
Es besteht allerdings meist ein eher begrenztes Risiko, dass die Insolvenz einer französischen Tochtergesellschaft prozessual auf die Muttergesellschaft in Deutschland ausgedehnt wird. Der EuGH hatte am 15. Dezember 2011 (C-191/10) entschieden, dass eine Vermögensvermischung allein nicht ausreicht, um ein Insolvenzverfahren in einem Land der EU auf eine Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat auszudehnen. Damit z. B. ein französisches Insolvenzverfahren auf eine deutsche Gesellschaft derselben Gruppe ausgedehnt werden kann, ist es zudem erforderlich, dass sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (Center of main interest, COMI) der deutschen Muttergesellschaft in Frankreich befindet.
Diese Bedingung besteht im Wesentlichen aus Gründen der internationalen Zuständigkeit: Die grenzüberschreitende Erweiterung des Insolvenzverfahrens entspricht im Grunde der Eröffnung eines weiteren Hauptinsolvenzverfahrens. Ein französisches Gericht ist jedoch nach der Verordnung VO (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren nur zur Eröffnung von Verfahren über eine selbstständige wirtschaftliche Einheit (z. B. eine deutsche Muttergesellschaft) zuständig, wenn diese den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen auf französischem Staatsgebiet hat. Es wird grundsätzlich vermutet, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen im Land des satzungsmäßigen Sitzes der Gesellschaft liegt. Um diese Vermutung zu widerlegen ist es erforderlich, nachzuweisen, dass das tatsächliche Hauptverwaltungszentrum der (deutschen) Gesellschaft in Anbetracht bestimmter Indizien in Frankreich liegt.
Das Risiko der Ausdehnung des Insolvenzverfahrens besteht daher vor allem zwischen französischen Gesellschaften derselben Gruppe.
Es bleiben aber noch weitere Haftungstatbestände des französischen Insolvenzrechts, die die Muttergesellschaft treffen können. In diesem Artikel können Sie sich einen Überblick verschaffen.
03.01.2022