Auswirkungen der Insolvenzeröffnung auf Gerichtsverfahren in Frankreich
Der französische Kassationsgerichtshof (Cour de cassation) hat in einem Urteil vom 15. Juni 2022 (F-B, n° 21-10.802) die Reichweite der sog. „interdiction des poursuites“ näher erläutert, die Sperrwirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber Klagen und Zwangsvollstreckung gegen die Insolvenzschuldnerin.
Artikel L622-21 des französischen Handelsgesetzbuchs sieht vor, dass die Insolvenzeröffnung die Insolvenzschuldnerin vor Vollstreckungen und Klagen auf Zahlung schützt, insbesondere neue Klagen verbietet, es sei denn, es geht um Masseforderungen. Dies gilt nach französischem Recht auch für Klagen auf Kündigung eines Vertrags wegen offener Forderungen.
Die Cour de cassation hat nun bestätigt, dass eine Klage auf Kündigung oder Rücktritt von einem Vertrag auch während eines laufenden Insolvenzverfahrens zulässig bleibt, wenn die Beendigung des Vertrags aufgrund einer anderen Pflichtverletzung als einer Nichtzahlung von Forderungen erfolgt. Es bleibt dem Vertragspartner einem Unternehmen mit laufendem Insolvenzverfahren in Frankreich also unbenommen, z. B. die Kündigung eines Sukzessivlieferungsvertrags wegen Nichteinhaltung der Lieferfristen während eines laufenden Insolvenzverfahrens gerichtlich feststellen zu lassen. Die Cour de cassation betont aber auch, dass eine sich aus der Kündigung eventuell ergebende Schadensersatz- oder Rückzahlungsforderung nur zur Tabelle angemeldet und nicht etwa eingeklagt werden kann.
Insofern stellen sich die Wirkungen der Insolvenzeröffnung in Frankreich im Hinblick auf laufende und neue Gerichtsverfahren im Grunde so dar wie in Deutschland, wo § 87 InsO während der Insolvenz nur die Verfolgung von Forderungen während eines laufenden Insolvenzverfahrens mit anderen als den Mitteln des Insolvenzverfahrens verbietet.
20.09.2022