Auswirkungen des französischen Sprachschutzgesetzes in Unternehmen
Gemäß dem französischen Sprachschutzgesetz (Loi Toubon) vom 4. August 1994 ist ein Arbeitgeber in Frankreich seinen Mitarbeiter gegenüber verpflichtet, bestimmte Informationen zumindest auch in französischer Sprache herauszugeben.
Auf der Grundlage dieser Vorschrift, insbesondere Artikel L 122-39-1 des französischen Arbeitsgesetzes hat das Berufungsgericht Versailles zum ersten Mal am 2. März 2006 ein Urteil bestätigt, dass eine Gesellschaft dazu verpflichtet hat, ohne Verzögerung eine französische Version der Informatikprogramme und Unterlagen hinsichtlich der Weiterbildung sowie der Hygiene und Sicherheit an die Mitarbeiter herauszugeben.
Gleichwohl damit die Notwendigkeit der Übersetzung von technischen Unterlagen für Produkte in die französische Sprache festgehalten wurde, ist die Verwendung einer anderen Sprache als das Französische im Unternehmen nicht grundlegend durch das Arbeitsrecht in Frankreich untersagt.
Es ist nach Auffassung des französischen Arbeitsministers (ministerielle Antwort vom 14. August 2007) zu berücksichtigen, dass Unternehmen durchaus international arbeiten und zu einer ausländischen Gruppe gehören kann.
Unter diesen Umständen könne auch die zeitgleiche Verwendung einer ausländischen Sprache nicht grundsätzlich im Unternehmen untersagt werden.
30.10.2007