Besteuerung von Kapitalgesellschaften in Frankreich
Übersicht
- Welche Steuersätze gelten für französische Kapitalgesellschaften?
- Wie werden Verluste steuerlich behandelt?
- Kennt das französische Steuerrecht die Gewerbesteuer?
- Wie werden Dividenden besteuert?
1 Welche Steuersätze gelten für französische Kapitalgesellschaften?
Die Höhe des zu deklarierenden Gewinns jedes Jahr bestimmt sich nach dem Prinzip der Territorialität, sodass sie beträgt alle Gewinne, die von der Kapitalgesellschaft auf dem französischen Territorium realisiert sind.
Die Berechnung der Körperschaftsteuer erfolgt durch Anwendung des gesetzlichen Steuersatzes auf den steuerpflichtigen Gewinn. Um die tatsächlich geschuldete Steuer zu erhalten, müssen dann die gesetzlich vorgesehenen Steuergutschriften auf den Betrag der Körperschaftsteuer angerechnet werden.
Ab dem 1. Januar 2020 ist die reguläre Körperschaftsteuer in Frankreich für alle Gesellschaften (für den mit Einnahmen von weniger als 7,63 M€ sowie für die mit Einnahmen von mehr als 7.630.000 €) auf 28 % innerhalb der Grenze von 500.000 € des zu versteuernden Gewinns pro Zwölfmonatszeitraum und auf 28 % über dieser Grenze festgesetzt.
Ab 2021 wird der Regelsteuersatz für alle Unternehmen schrittweise bis 2022 auf 25 % gesenkt.
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können von einem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 15 % für Gewinne von bis zu 38.120 € profitieren, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen :
- Das Stammkapital wurde voll einbezahlt,
- es wurden Umsätze von weniger als 7.630.000 € pro Jahr erzielt, und
- die Gesellschaft wird zu 75 % von natürlichen Personen oder Gesellschaften der gleichen Größenordnung gehalten.
Bestimmte langfristige Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen profitieren ebenfalls von einer Befreiung vorbehaltlich der Besteuerung einer Kostenpauschale von 12 %, wenn sie seit mindestens zwei Jahren gehalten werden.
Neben der Körperschaftsteuer selbst leisten einige große Unternehmen einen Sozialbeitrag in Höhe von 3,3 % der geschuldeten Körperschaftssteuer (vorbehaltlich einem Freibetrag von 7.630.000 €) und für den größten einen Sonderbeitrag (contribution exceptionnelle) (für den, die Einnahmen von mehr als 1.000.000.000 € haben) und dessen Zusatzbeitrag (contribution additionnelle) (für den, die Einnahmen von mehr als 3.000.000.000 € haben) von jeweils 15% der geschuldeten Körperschaftsteuer.
2 Wie werden Verluste steuerlich behandelt?
2.1 Verlustvortrag (report en avant)
Der ermittelte Verlust eines Wirtschaftsjahres kann unbefristet vorgetragen und mit positiven Ergebnissen späterer Jahre verrechnet werden. Dies gilt uneingeschränkt für einen jährlichen Verlust bis zu 1 Mio. EUR. Übersteigt der Verlust diese Grenze, so kann der darüber hinausgehende Teil nur in Höhe von 50 % des Gewinns des oder der folgenden Wirtschaftsjahres vom Ergebnis abgezogen werden.
Diese Beschränkung auf 1 Mio. EUR wird für die begünstige Gesellschaft eines nach Insolvenzeröffnung gewährten Forderungsverzichtes um den Betrag des Verzichts erhöht.
Die Bestimmung des vortragsfähigen Verlusts erfolgt auf der Grundlage der am Ende des Geschäftsjahres, in dem der Verlust entstanden ist, geltenden Rechtsvorschriften. Maßgeblich sind demnach nicht die Regelungen, die im Zeitpunkt der Besteuerung der Ergebnisse, auf die der Verlust angerechnet werden soll, gelten.
Die Rechtsvorschriften, die für die Bestimmung des vortragsfähigen Verlusts anzuwenden sind, sind die, die am Ende des Geschäftsjahres, in dem das Verlust entstanden ist, in Kraft war, und nicht die, die zum Zeitpunkt der Besteuerung der Ergebnisse, auf die das Verlust verrechnet wird, gelten.
2.2 Verlustrücktrag (report en arrière)
Durch einen Verlustrücktrag ergibt sich für das Unternehmen eine Forderung gegen das Finanzamt in Höhe der auf den Vorjahresgewinn infolge des Verlustrücktrags zu viel gezahlten Körperschaftssteuer.
Zeitlich ist der Rücktrag nur auf den Gewinn des Vorjahres möglich. Summenmäßig ist der Rücktrag auf die Höhe des Gewinns des Vorjahres begrenzt, wenn dieser weniger als 1.000.000 € betrug oder auf den Betrag von 1.000.000 €, wenn der Gewinn des Vorjahres diesen Betrag übersteigt.
Die Forderung wird mit der in den fünf Folgejahren gezahlten Körperschaftsteuer verrechnet. Bleibt am Ende dieser Fünfjahresperiode ein Überschuss, wird dieser rückerstattet.
3 Kennt das französische Steuerrecht die Gewerbesteuer?
Die der Gewerbesteuer vergleichbare Abgabe ist in Frankreich die sogenannte „territoriale Wirtschaftsabgabe“ (Cotisation économique territoriale – CET).
Die CET setzt sich zusammen aus:
- der Abgabe auf Immobilien des Unternehmens (Cotisation Foncière des Entreprises – CFE), die an den Mietwert der in Frankreich belegenen Immobilien eines Unternehmens anknüpft und
- einer Wertschöpfungsabgabe (Cotisation sur la valeur Ajoutée des Entreprises – CVAE) der Unternehmen, deren Jahresumsatz vor Umsatzsteuer 152.500 € übersteigt. Diese Abgabe knüpft an die Wertschöpfung des Unternehmens an und wird in Abhängigkeit von dem erzielten Jahresumsatz vor Umsatzsteuer zu einem progressiven Satz berechnet (maximaler Steuersatz: 1,5 %), wobei der Umsatz bis zu 500.000 € mit 0 % besteuert wird und damit konkret steuerfrei bleibt.
Die CET ist auf 3 % der Wertschöpfung des Unternehmens begrenzt.
4 Wie werden Dividenden besteuert?
Dividendenausschüttung, die von in Frankreich körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaften an natürliche oder juristische Personen ohne Wohn- bzw. Firmensitz in Frankreich ausgezahlt werden, unterliegen grundsätzlich nach nationalem französischem Recht einer Quellensteuer von 30 %.
Auf Abkommensebene gilt die Grundregel der Besteuerung von Dividenden im Quellenstaat.
Eine Befreiung von der Quellensteuer ist unter bestimmten Voraussetzungen für Dividenden vorgesehen, die eine französische Gesellschaft an eine in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässige Muttergesellschaft zahlt (Mutter-Tochter-Richtlinie).
Dividenden, die von einer französischen Tochtergesellschaft an eine deutsche Kapitalgesellschaft ausgeschüttet werden, werden wie folgt besteuert :
- Keine Besteuerung bei jeder Ausschüttung einer in Frankreich ansässigen Kapitalgesellschaft an eine in Deutschland ansässige Kapitalgesellschaft, die mindestens 10 % des Gesellschaftskapitals der erstgenannten Gesellschaft hält ;
- In allen anderen Fällen: Eine 15 %ige Quellensteuer bei jeder Ausschüttung, wobei die Zahlung der 15 %igen Quellensteuer in Frankreich auf den in Deutschland zu zahlenden Betrag angerechnet wird.
Eine Kostenpauschale von 5 % der Dividenden wird nach § 8b Absatz 5 KStG als nichtabzugsfähige Aufwendungen dem Einkommen der deutschen Kapitalgesellschaft außerhalb der Bilanz wieder hinzugerechnet.
Eine reduzierte Quellensteuer auf 15 % gilt für Dividenden, die an natürliche Personen, an eine zu weniger als 10 % beteiligte deutsche Kapitalgesellschaft oder an deutsche Einrichtungen, die nicht Kapitalgesellschaft sind, ausschüttet werden.
Die Abzugsteuerermäßigung kann entweder gegenüber dem Dividendenschuldner („procédure simplifiée“) oder gegenüber der Verwaltung durch Erstattungsantrag („procédure normale“) geltend gemacht werden.
Seit dem 1. Januar 2013 werden alle Dividenden, die von einer in Frankreich körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaft ausgeschüttet werden, die nicht die EU-rechtlichen KMU-Kriterien erfüllt, mit einer Zusatzabgabe von 3 % der ausgeschütteten Beträge besteuert.
21.09.2020