Cash-Management und Cash-Pooling
Bei der Umseztung von Cash-Management-Vereinbarungen mit ihren französischen Tochtergesellschaften müssen deutsche Unternehmen zahlreiche Bestimmungen beachten, von denen die wesentlichen im Folgenden im Einzelnen kurz dargestellt werden.
- BANKENRECHTLICHE VORGABEN
Nach Artikel L. 511-5 des französischen Bankengesetzes (Code monétaire et financier) gilt der Grundsatz des Bankmonopols. Hieraus folgt ein Verbot für „jede Person, die kein Kreditinstitut ist, Bankgeschäfte gewöhnlich auszuführen“.
Der Gesetzgeber hat allderdings zu diesem Monopol eine Ausnahme in Artikel L. 511-7 Ziff. 3 des Gesetzes geschaffen, wonach “die in Art. L 511-5 definierten Verbote nicht untersagen, dass ein Unternehmen, gleich seiner Art, Cash-Management-Geschäfte mit Gesellschaften abschließen kann, die direkt oder indirekt mit ihm kapitalmäßig verbunden sind sofern eines der verbundenen Unternehmen auf Grund der Beteiligung die anderen Unternehmen tatsächlich beherrschen kann“.
Damit hängt die Wirksamkeit von Cash-Management-Vereinbarungen nach der bankrechtlichen Gesetzgebung von zwei kumulativen Kriterien ab:
- Zum einen bedarf es einer kapitalmäßigen Beteiligung, die indirekt oder direkt sein kann,
- zum anderen einer effektiven Beherrschung.
Diese beiden Voraussetzungen sind im Einzelfall genau zu prüfen, um sicherzustellen, dass die bankenrechtlichen Vorgaben nicht verletzt werden.
- GESELLSCHAFTSRECHTLICHE VORGABEN
Die Wirksamkeit einer Cash-Management-Vereinbarung hängt ferner von gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkten ab.
- Einhaltung des Gesellschaftszwecks
Grundsätzlich müssen Cash-Management-Vereinbarungen dem Gesellschaftszweck der beteiligten Gesellschaften entsprechen. Dies ist jedenfalls immer dann gewährleistet, wenn nach der Satzung finanzielle Geschäfte, welche indirekt oder direkt mit dem Gesellschaftszweck zusammenhängen oder diesen oder aber die Entwicklung und Ausweitung der Geschäftstätigkeit fördern können, erlaubt sind.
- Verfahren der sogenannten „reglementierten Abkommen“
Schließen Gesellschaften mit beschränkter Haftung französischen Rechts (SARL) Cash-Management-Vereinbarungen ab, so können sie unter Umständen gehalten sein, das Verfahren über die so genannten „reglementierten Abkommen“ (conventions réglementées) einzuhalten.
Dieses Verfahren folgt aus Art. L. 223-19 des französischen Handelsgesetzbuchs. Nach dieser Vorschrift muss ein Geschäftsführer der Gesellschafterversammlung einen Bericht über alle Vereinbarungen vorlegen, die direkt oder indirekt zwischen der Gesellschaft und einem der Geschäftsführer oder Gesellschafter geschlossen wurde, damit die Gesellschafterversammlung dieses Geschäft billigen kann.
Die Vorschrift findet nach Absatz 4 ebenfalls Anwendung auf Vereinbarungen, welche mit Gesellschaften geschlossen werden, deren persönlich haftender Gesellschafter, Geschäftsführer, Verwaltungsratsmitglied, Präsident, Mitglied des Vorstands oder Mitglied des Aufsichtsrats zugleich Geschäftsführer oder Gesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.
Auch hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Cash-Management-Vereinbarung unter die Norm fällt.
- Strafbarkeit wegen Veruntreuung von Gesellschaftsvermögen (Abus de biens sociaux) und Bankrotts bzw. veruntreuende Unterschlagung von Gesellschaftsvermögen (banqueroute/détournement d’actifs)
- Veruntreuung von Gesellschaftsvermögen
Artikel 241-3 des Handelsgesetzbuches bestraft die Geschäftsführer im Falle einer Veruntreuung von Gesellschaftsvermögen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren und einer Geldstrafe von bis zu 375.000 EUR. Diese Norm wird sehr häufig im Zusammenhang mit Cash-Management-Vereinbarungen diskutiert und war bereits häufiger Gegenstand von Gerichtsentscheidungen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass Geldanlagen einer Gesellschaft bei einer anderen Gesellschaft innerhalb des selben Konzerns bei Erfüllung des oben geschilderten Straftatbestandes durchaus strafrechtlich geahndet werden. Nach der Rechtsprechung des französischen Kassationshofes (Rozenblum-Entscheidung vom 4. Februar 1985) stellen Cash-Management-Vereinbarungen im Konzern allerdings unter bestimmten Bedingungen keine Veruntreuung von Gesellschaftsvermögen dar.
- Strafbarer Bankrott
Sollte die französische Tochtergesellschaft im Cash-Pooling zahlungsunfähig werden, droht eine weitere Strafbarkeit, die des Bankrotts. Dabei ist der Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit, der durch den Strafrichter festgelegt wird, von großer Bedeutung für die Strafbarkeit. Wenn ein Gericht nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Zahlungsausgänge bei der Tochtergesellschaft feststellt, die nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit stattgefunden haben, kann die Geschäftsführung oder aber auch die am Geschäft beteiligte juristische Personen wegen Bankrotts verurteilt werden. Das Strafmass entspricht dem der oben ausgeführten Veruntreuung (5 Jahre Haft) allerdings können im Falle des Bankrotts Berufsverbote ausgesprochen werden. Zudem kann im Falle des Bankrotts auch eine juristische Person strafrechtlich verurteilt werden, was im Falle der Veruntreuung nicht möglich ist.
- INSOLVENZRECHTLICHE RISIKEN
Eines der Hauptrisiken von Cash-Management-Vereinbarungen bestehen im Falle der Insolvenz einer der teilnehmenden Gesellschaften. Gleichwohl dieses Risiko nach Ihren Angaben zu vernachlässigen ist, halten wir eine diesbezügliche Aufklärung für geboten.
Nach einer anerkannten Rechtsprechung in Frankreich kann das Insolvenzverfahren auf eine andere Person ausgeweitet werden, wenn dies besondere Tatsachen rechtfertigen. Zwei Fallgruppen kommen in diesem Zusammenhang in Betracht: Der Fall der Vermischung des Vermögens und der der fiktiven Geschäftsführung.
Die vorliegende Abhandlung sollte nur die wesentlichen Aspekte des Cash-Managements in Frankreich skizzieren und stellt nur die wesentlichen Haftungstatbestände dar.
Es ist festzuhalten, dass Cash-Management auch in Frankreich grundsätzlich zulässig ist und weitestgehend vergleichbare Fragestellungen aufwirft, wie in Deutschland. Gleichwohl gilt es stets die Besonderheiten des französischen Rechts zu berücksichtigen.
01.06.2006