Compliance in Frankreich: Die Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten
Compliance in Frankreich: Die Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten
Der Einsatz von Mantelgesellschaften kann es ermöglichen, die wahre Identität der Begünstigten einer Finanztransaktion zu verschleiern. Das neue Sapin-II-Gesetz[1], das neue Compliance Regelungen in Frankreich einführt, befasst sich daher mit dem Gesellschaftsrecht, indem es neue Verpflichtungen für Unternehmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung einführt.
In diesem Bereich ist es unerlässlich, die jeweils wirtschaftlich Berechtigten identifizieren zu können, d. h. natürliche Personen, die letztlich eine juristische Person besitzen oder kontrollieren.
Um dies zu erreichen, hat die in Frankreich umgesetzte europäische Richtlinie[2] ein dreistufiges System entwickelt.
- In einem ersten Schritt sind die Unternehmen in Frankreich verpflichtet, ausreichend genaue Informationen über ihre wirtschaftlich Berechtigten zu sammeln und diese Daten zu pflegen. Diese Informationen müssen dann an eine zentrale Registrierungsstelle zur Speicherung weitergeleitet werden. Schließlich müssen die gleichen Informationen auch den zuständigen Behörden, den Finanzermittlungsstellen und anderen Akteuren zur Verfügung gestellt werden, die ein berechtigtes Interesse an der Bekämpfung der Geldwäsche nachweisen können.
- Auf einer zweiten Stufe müssen Unternehmen in Frankreich eine bestimmte Form einhalten, mit der sie die Belege über den wirtschaftlich Berechtigten bei der Geschäftsstelle des Handelsgerichts einreichen. Diese Informationen werden vom Sachbearbeiter des Handelsgerichtes entgegengenommen und überprüft, und im nationalen Handels- und Gesellschaftsregister[3] gespeichert. Mangels ausreichender Definition im Gesetz besteht in der Praxis Unklarheit, in welcher Form die Belege eingereicht werden müssen.
In Erwartung eines Durchführungsdekrets enthält eine von der Geschäftsstelle des Handelsgerichts Paris versandte Mitteilung[4] zahlreiche Details zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten und zum Inhalt des Dokuments, das sich auf ihn bezieht.
Zum Inhalt dieses Dokuments:
- Die Gesellschaft muss eine oder mehrere natürliche Personen als wirtschaftlich Berechtigte angeben. Es kann keine juristische Person sein.
- Es ist der persönliche Wohnsitz des wirtschaftlich Berechtigten anzugeben.
- Indirekter Besitz von Kapital oder Stimmrechten durch juristische Personen: Name, Adresse des eingetragenen Firmensitzes und die RCS-Nummer dieser juristischen Personen sind anzugeben.
- Die Benennung des gesetzlichen Vertreters sollte erst erfolgen, wenn alle Möglichkeiten zur Feststellung des/der wirtschaftlich Berechtigten ausgeschöpft sind. In diesem Fall müssen alle gesetzlichen Vertreter angegeben werden. Handelt es sich bei dem gesetzlichen Vertreter um eine oder mehrere juristische Personen, so ist die natürliche Person als gesetzlicher Vertreter dieser juristischen Personen anzugeben.
Mit jeder Änderung einer Information, die auf dem Dokument enthalten ist, muss ein neues Dokument über den/die wirtschaftlich Berechtigten eingereicht werden, insbesondere in den folgenden Fällen:
- Änderung des Namens, der Form oder des Sitzes der berichtenden Gesellschaft,
- Wohnsitzwechsel des wirtschaftlich Berechtigten,
- wesentliche Änderung der Kontrollregelungen durch den wirtschaftlichen Eigentümer.
Aus diesen Klarstellungen ergibt sich ein strenger Rahmen für die dem Register zu übermittelnden Informationen über den oder die Begünstigten. Hiervor ist es für Unternehmen unerlässlich, zwischen notwendigen und unnötigen Informationen zu unterscheiden, um ihre Anmeldungspflicht begrenzen zu können.
[1] LOI n° 2016-1691 du 9 décembre 2016 relative à la transparence, à la lutte contre la corruption et à la modernisation de la vie économique.
[2] RICHTLINIE (EU) 2015/849 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission.
[3] Registre national du Commerce et des Sociétés.
[4] Notice du document relatif au(x) bénéficiaire(s) effectif(s) d’une société https://www.infogreffe.fr/documents/10179/0/RBE_Notice_DIBE_societe.pdf/df7d750c-2447-4bec-90ee-99ab3a3b3c65.
26.09.2017