Compliance und Steuern: Geschenke an Kunden in Frankreich
Wenn Ihre französische Tochtergesellschaft Kunden zur Weihnachtszeit verwöhnt hat, droht nicht zwingend eine Strafanzeige wegen Bestechung, vielmehr sind in Frankreich Firmengeschenke unter folgenden Bedingungen steuerlich absetzbar:
- Der Beschenkte ist ein „besonderer Kunde“, der dem wirtschaftlichen Interesse des Unternehmens dient;
- Der Wert des Geschenks steht in einem angemessenen Verhältnis zur Größe und/oder zum Umsatz Ihres Unternehmens;
- Das Geschenk verstößt nicht gegen gesetzliche Bestimmungen. Bei Geschenken an Kunden werden Compliance-Beauftragte häufig an den Straftatbestand der Bestechung denken. Auch diesen kennt das französisch Recht, in der Rechtswirklichkeit wird er aber bislang restriktiver gehandhabt als in Deutschland, so dass nicht jedes Geschenk über einem bestimmten Schwellenwert per se eine Bestechung darstellt.
Die Mehrwertsteuer ist nur bei Geschenken von geringem Wert abzugsfähig. Gemäß Artikel 23 N des französischen Steuergesetzbuches (Code Général des Impôts) muss der Kaufpreis dabei für 2020 unter 69 EUR inkl. Steuern pro Jahr und pro Begünstigten betragen. Geschenke bis zu diesem Schwellenwert dürften jedenfalls strafrechtlich unbedenklich sein.
Praxistipp:
- Falls der Gesamtwert Ihrer Geschenke 3000,- EUR übersteigt, ist eine detaillierte Erklärung bei der Steuerbehörde erforderlich (Formular „Relevé des frais généraux“).
- Im Fall einer Steuerprüfung müssen Sie nachweisen, dass zwischen den für die Geschenke aufgewendeten Spesen und Ihrer Firma eine Verbindung besteht. Aus diesem Grund sollten Rechnungen stets mit dem Namen Ihrer Kunden versehen werden.
28.01.2020
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